Nichtverlesung des Anklagesatzes: Revision erfolgreich, Wiedereinsetzung gewährt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 504/90
- Datum
- 05.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung ist eine wesentliche Förmlichkeit; ihr Nachweis kann nach § 273 Abs. 1, § 274 Satz 1 StPO nur durch das Sitzungsprotokoll erbracht werden.
Ein im Protokoll dokumentiertes Weglassen der Angabe, dass der Staatsanwalt den Anklagesatz verlesen habe, ist der Auslegung nicht zugänglich und kann durch nachträgliche dienstliche Erklärungen nicht beseitigt werden.
Liegt die Nichtverlesung des Anklagesatzes vor und ist kein Ausnahmefall gegeben, der das Beruhen des Urteils auf der Unterlassung ausschließt, ist das Urteil wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Fristversäumung nicht zu vertreten ist (vgl. § 349 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 6. April 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 504/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. Giuseppe █████, geboren am ███ 1959 in ███ (Italien), █████ aus ███ (Frankreich), 2. Giuseppe █████, geboren am ███ 1949 in ███ (Italien), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 11. September 1990 – zu Nr. 2 einstimmig –
Tenor
Der Angeklagte Giuseppe █████ wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 6. April 1990 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 6. April 1990 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg mit der Verfahrensrüge, in der Hauptverhandlung vom 19. März 1990 sei der Anklagesatz unter Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht verlesen worden.
Der geltend gemachte Verfahrensfehler ist als erwiesen anzusehen. Der im Protokollvordruck enthaltene Satz „Der Staatsanwalt verlas den Anklagesatz“ ist in der Sitzungsniederschrift gestrichen (Bd. III Bl. 196). Bei der Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens, deren Einhaltung nach § 273 Abs. 1, § 274 Satz 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (Senatsbeschluss NStZ 1986, 39 m. w. Nachw.). Die formelle Beweiskraft des insoweit eindeutigen und deshalb der Auslegung nicht zugänglichen Protokollinhalts kann durch die dienstlichen Erklärungen von Verfahrensbeteiligten, der Anklagesatz sei doch verlesen worden und bei der Streichung im Vordruck habe es sich um ein Versehen gehandelt, vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschluss NStZ 1986, 374). Einer der Fälle, in denen ein Beruhen des Urteils auf der unterlassenen Verlesung des Anklagesatzes ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, liegt nicht vor. Deshalb muss das Urteil aufgehoben werden.
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