Treffer
BGH Urteil

BGH: Begünstigung durch Sicherung von Betrugsbeute; § 115 AFG bei ALG-Betrug; § 156 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 504/89
Datum
24.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Rechtsanwalt) wandte sich mit Revision gegen u.a. Verurteilungen wegen Betrugs; die Staatsanwaltschaft griff Freisprüche wegen Begünstigung und falscher eidesstattlicher Versicherung an. Der BGH hob die Betrugsverurteilungen teilweise auf, weil der Schaden beim Arbeitslosengeld unter § 115 AFG (Einkommen muss während des Bezugs erarbeitet und zugeflossen sein) nicht tragfähig berechnet war und beim Reisekostenfall Feststellungen zu Irrtum/Vorsatz fehlten. Den Freispruch wegen Begünstigung beanstandete der BGH: Der aus Betrug erlangte Vermögensvorteil bleibt „unmittelbar“, solange er wirtschaftlich im Vermögen des Vortäters verfügbar ist, auch bei Kontotransfers/Wertpapieranlage; der Schuldspruch wurde insoweit selbst ausgesprochen. Den Freispruch nach § 156 StGB hob der BGH auf, weil die thematisch relevante, selbstgesetzte eidesstattliche Erklärung („keine Titel vergeben“) durch eine tatsächlich erfolgte Titelvergabe nicht bedeutungslos, sondern potentiell entscheidungserheblich unrichtig war; zurückverwiesen wurde zur erneuten Verhandlung/Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei § 115 Abs. 1 AFG a.F. ist auf Arbeitslosengeld nur solches Nebeneinkommen anzurechnen, das während des Leistungsbezugs nicht nur zufließt, sondern in diesem Zeitraum auch erarbeitet worden ist.

2

Werbungskosten i.S.d. § 115 Abs. 1 AFG a.F. sind bei der betrugsrechtlichen Schadensberechnung nicht ohne weiteres periodengerecht zu verteilen; maßgeblich ist, inwieweit im relevanten Bezugszeitraum erarbeitetes Nebeneinkommen dem Arbeitslosen effektiv zur Verfügung stand.

3

Ein Schuldspruch wegen Betruges setzt Feststellungen voraus, dass bei wahrheitsgemäßer Angabe die zuständige Stelle die Leistung/Erstattung tatsächlich niedriger festgesetzt hätte; verbleibt diese Möglichkeit offen, ist der Schaden nicht tragfähig belegt.

4

„Vorteil der Tat“ i.S.d. § 257 StGB ist bei Betrug der erlangte geldwerte Vermögensvorteil in wirtschaftlicher Betrachtungsweise; seine Unmittelbarkeit entfällt nicht dadurch, dass er innerhalb des Vermögens des Vortäters auf andere Konten transferiert oder in frei veräußerliche Wertpapiere umgeschichtet wird, solange er wirtschaftlich noch vorhanden und zugriffsbereit ist.

5

Bei einer unverlangt abgegebenen eidesstattlichen Versicherung bestimmen sich Wahrheitspflicht und Prüfungsumfang nach dem selbst gesetzten Beweisthema und der möglichen Bedeutung für das konkrete Verfahren; wesentliches Verschweigen bzw. objektiv widersprechende Tatsachenangaben machen die Versicherung auch dann „falsch“, wenn die Erklärung nicht jedes denkbare Detail des Lebenssachverhalts erfassen soll.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 23. März 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen S. █████ aus ███████, geboren am ███ ██ 1947 in █████, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ als Verteidiger,

███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 23. März 1989 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Betruges (Fälle I 3 und I 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil

a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der falschen Versicherung an Eides Statt freigesprochen worden ist (Fall I 7 der Urteilsgründe);

b) im Fall I 4 der Urteilsgründe aufgehoben und dahin geändert, dass der Angeklagte der Begünstigung schuldig ist.

3. Im Umfang der Aufhebung gemäß Ziff. 1 und 2 a) und zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Fall I 4 der Urteilsgründe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugten Führens einer inländischen Amtsbezeichnung sowie wegen Betruges in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft mit der Sachrüge den Freispruch von den Vorwürfen der Begünstigung und der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat teilweise, dasjenige der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg.

I. Revision des Angeklagten

1. Der Schuldspruch wegen unbefugten Führens einer inländischen Amtsbezeichnung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am 8. Oktober 1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsoberrat z. A. an einer Verwaltungsfachhochschule ernannt worden; mit Urkunde vom 13. Oktober 1981 ist ihm die Dienstbezeichnung „Professor z. A.“ verliehen worden. Mit Erlass vom 22. September 1983 wurde die Entlassung des Angeklagten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 31. Dezember 1983 ausgesprochen; das Verwaltungsstreitverfahren, in dem er seine Entlassung angreift, ist derzeit in der Berufungsinstanz anhängig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung ist seit dem Beschluss des zuständigen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 1984 bestandskräftig. Auch in der Folgezeit führte der Angeklagte in mindestens zehn Einzelfällen im Schriftverkehr die Bezeichnung „Professor“ (ohne jeden Zusatz).

Mit Recht hat das Landgericht dieses Verhalten des Angeklagten als unbefugtes Führen einer inländischen Amtsbezeichnung gewertet.

Die ihm als Probebeamten verliehene Dienstbezeichnung „Professor zur Anstellung“ durfte der Angeklagte, solange er aufgrund des Dienstverhältnisses zu ihrer Führung im Dienst befugt war, allerdings auch außerhalb des Dienstes führen; eine Befugnis, die Bezeichnung „Professor“ (ohne jeden Zusatz) zu führen, war damit indes zu keiner Zeit verbunden. Mit der Wirksamkeit der Anordnung über den Sofortvollzug der verfügten Entlassung entfielen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Probebeamtenverhältnis und damit auch die Befugnis zur Führung der Dienstbezeichnung. Entgegen dem Revisionsvorbringen lässt sich aus dieser Rechtslage kein „grundsätzliches Problem der Verwaltungsakzessorietät des Strafrechts“ herleiten.

Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass es Unterschiede gibt, je nachdem, ob es sich um den Ausschluss aus einem Amt oder Beruf nach disziplinarrechtlichen Regeln handelt oder ob – wie hier bei einem Beamten auf Probe – unmittelbar die Verwaltungsgerichtsordnung und damit auch § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anwendbar ist. Doch hat dieser Unterschied sachliche Berechtigung, die in der jeweils erreichten Verfestigung der beruflichen Rechtsposition gründet. Das Beamtenverhältnis auf Probe endet stets durch einen rechtsgestaltenden Akt, entweder durch eine Ernennung zum Lebenszeitbeamten oder durch Entlassung. Die gegen den Angeklagten ergangene Entlassungsverfügung aus dem Probebeamtenverhältnis war ein rechtsgestaltender hoheitlicher Akt, dessen sofortige Vollziehung angeordnet werden konnte. Sie bewirkt zwar nicht, dass die Gestaltung tatsächlich vollzogen wäre, sondern nur, dass bis zur endgültigen Entscheidung so zu handeln ist, als wäre die Gestaltung schon eingetreten. Bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bedeutet dies, dass der Beamte trotz Widerspruch und Anfechtungsklage so zu behandeln ist, als wäre die Entlassung bereits endgültig. Diese rechtsgestaltende Wirkung widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des § 132a StGB, dessen Aufgabe es ist, die Bevölkerung davor zu bewahren, dass einzelne Bürger im Vertrauen darauf, eine bestimmte Person habe eine bestimmte herausgehobene Stellung inne, Handlungen vornehmen, die für sie oder andere schädlich sein können. Demgemäß sieht die herrschende Meinung den Zweck des § 132a StGB in erster Linie in dem Schutz der Allgemeinheit, die gegenüber den Trägern bestimmter Amtsbezeichnungen anders reagiert und dadurch leichter das Opfer von Hochstaplern wird (vgl. etwa Rudolphi in SK StGB § 132a Rdn. 2).

Der Senat teilt nicht die Auffassung von Revision und Generalbundesanwalt, dass das Landgericht zur subjektiven Tatseite dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 1984 einen Inhalt beigemessen habe, den dieser nicht hatte. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge nach § 261 StPO ist unbegründet. Dem Urteil lässt sich nicht die Behauptung entnehmen, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs enthalte Ausführungen zur Weiterbenutzung der Dienstbezeichnung „Professor zur Anstellung“. Aus der Zustellung des Beschlusses an den Angeklagten schloss die Strafkammer vielmehr nur, auch ihm sei die Rechtslage klar gewesen, nämlich dass infolge dieses Beschlusses sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Probebeamtenverhältnis und damit auch die Befugnis zur Weiterführung der bisherigen Dienstbezeichnung entfielen. Auch die weitere Behauptung der Revision ist nicht bewiesen, die Strafkammer habe ein – in der Hauptverhandlung nicht verlesenes – Schreiben des Ministers des Innern vom 24. August 1987 verwertet, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass der Angeklagte zur Führung der Dienstbezeichnung „Professor zur Anstellung“ nicht mehr berechtigt sei.

Zu einer Erörterung der Frage eines Verbotsirrtums bestand keine Veranlassung angesichts dessen, dass der Angeklagte Volljurist ist und er die ihm bekannten Rechtsfolgen, wie sie an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 1984 geknüpft waren, nur aufgrund seiner Überzeugung, die Entlassung sei rechtswidrig, innerlich nicht annahm.

2. Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Arbeitsverwaltung nicht (Fall I 3 der Urteilsgründe). Einer Entscheidung über die zu diesem Fall erhobene Verfahrensrüge bedarf es nicht.

Die Strafkammer erblickt den Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes darin, dass der Angeklagte im Zeitraum vom 1. April 1985 bis zum 30. Juli 1985 aufgrund unterlassener Anzeige von Nebeneinkünften einen Betrag von insgesamt 2.510,85 DM Arbeitslosengeld unberechtigt erhalten habe. Dieser Schadensberechnung hat das Landgericht die Vorschrift des § 115 Abs. 1 AFG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung zugrunde gelegt, wonach „Einkommen, das der Arbeitslose während des Bezugs von Arbeitslosengeld aus einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt“, in der näher geregelten Weise auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Im Sinne dieser Vorschrift – so die Strafkammer – sei das Einkommen dann „erzielt“, wenn es während des Bezugs von Arbeitslosengeld zugeflossen sei; insoweit komme es – außer bei Vorschusszahlungen – nur auf den Zeitpunkt des Zuflusses, nicht auf denjenigen der Erarbeitung an. Diese Auslegung beanstanden die Revision des Angeklagten und der Generalbundesanwalt mit Recht. Auch nach dem im Tatzeitraum geltenden Recht war auf das Arbeitslosengeld nur solches Einkommen anzurechnen, das während des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht nur zugeflossen, sondern auch erarbeitet worden ist, wie das Bundessozialgericht in einer Auslegung nach Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung, der sich der Senat anschließt, entschieden hat (BSG, Urt. vom 14. Juni 1983 – 7 RAr 10/82, Sozialrecht 4100 § 115 AFG Nr. 1).

Hiernach hatte das Landgericht für eine nachvollziehbare Berechnung des Schadens im Sinne des Betrugstatbestandes auch feststellen müssen, ob und wann das dem Angeklagten während des Bezugs von Arbeitslosengeld zugeflossene Einkommen erarbeitet worden ist. Hierzu fehlen – bei der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig – nähere Feststellungen. Deswegen bedarf es der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

Dieser wird, soweit es um die Berücksichtigung der vom Angeklagten für die Reaktivierung seiner Anwaltskanzlei geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten (§ 115 AFG) geht, zu beachten haben: Auch größere Aufwendungen, die während des Arbeitslosengeldbezuges entstehen, können nicht ohne weiteres, wie dies im Steuerrecht geschieht, anteilig auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Das Arbeitslosengeld soll den Lebensunterhalt sichern und kann nur gemindert werden, soweit im maßgeblichen Zeitraum erarbeitetes anderweitiges Einkommen effektiv zur Verfügung steht. Dies macht es hier erforderlich, bei Werbungskosten (§ 115 Abs. 1 AFG) größeren Umfanges, auch wenn sie für einen längeren Zeitraum Bedeutung haben, die entstandenen Werbungskosten voll von dem im maßgeblichen Zeitraum aufgrund der Anwaltstätigkeit erarbeiteten und erhaltenen Nebeneinkommen abzusetzen, bis die Aufwendungen durch das Nebeneinkommen ausgeglichen sind.

3. Der Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Oberjustizkasse des Freistaates Bayern (Fall I 5 der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gegenüber dem Kostenbeamten behauptet, er habe für die Wahrnehmung des Zeugentermins am 11. Mai 1987 für die Fahrt von █████ nach W[REDACTED] den eigenen Pkw benutzt und reise auch mit diesem wieder dorthin zurück, während er in Wahrheit von █████ nach F[REDACTED] mit der Bundesbahn gefahren und hierbei eine verbilligte B. u. S-Karte der 2. Klasse benutzt und nur den Rest der Strecke mit dem eigenen Pkw zurückgelegt hatte. Hierdurch erreichte er, dass ihm der Kostenbeamte die Fahrtkosten insgesamt so festsetzte, als hätte er für die Hin- und Rückfahrt von ███ nach W[REDACTED] die Bundesbahn 1. Klasse benutzt. Aufgrund des vom Landgericht der Erstattungsregelung des § 9 ZSEG beigemessenen Inhalts hat es errechnet, dass dem Angeklagten bei wahrheitsgemäßen Angaben über den wirklichen Verlauf der Reise 20 DM weniger an Fahrtkostenerstattung zugestanden hätten. Dazu, ob auch der Kostenbeamte in Kenntnis des wirklichen Reiseverlaufs 20 DM weniger an Erstattung zugebilligt hätte, verhält sich das Urteil nicht; es bemerkt lediglich, der Kostenbeamte hätte dann Anlass gehabt, die Berechtigung des Angeklagten, Entschädigung in Höhe der Fahrtkosten für die 1. Wagenklasse zu verlangen, zu überprüfen (UA S. 68). Damit bleibt die Möglichkeit offen, dass der Kostenbeamte auch in Kenntnis des wirklichen Reiseverlaufs die Fahrtkostenerstattung – etwa aufgrund anderer Auslegung des § 9 ZSEG – wie geschehen angeordnet hätte. Schon deshalb kann der Schuldspruch wegen Betruges nicht bestehen bleiben.

Ob die Strafkammer aufgrund zutreffender Auslegung der reisekostenrechtlichen Erstattungsvorschriften – die diese Revision angreift – rechtsfehlerfrei zu der Feststellung eines Schadens von 20 DM im Sinne des Betrugstatbestandes gelangt ist, bedarf unter den hier vorliegenden Umständen keiner näheren Prüfung und abschließenden Entscheidung durch den Senat. Denn jedenfalls fehlen hinreichende Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen einer Straftat nach § 263 StGB: Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ihm sei die Erstattungsregelung des Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetzes nicht bekannt gewesen, deshalb habe er seine Kosten für den Vernehmungstermin am 11. Mai 1987 nach „steuerlichen Aspekten“ für eine direkte An- und Abreise ██████████████ angesetzt; die ihm tatsächlich entstandenen Kosten seien wesentlich höher gewesen. Damit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Angesichts dieser – bisher unwiderlegten – Einlassung des Angeklagten kann aus dem Umstand, dass er dem Kostenbeamten nicht den wirklichen Reiseverlauf mitgeteilt hat, für sich allein nicht geschlossen werden, er habe sich um den vom Landgericht errechneten Betrag von 20 DM ungerechtfertigt bereichern und den Landesfiskus in dieser Höhe schädigen wollen.

4. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges in den Fällen I 3 und 5 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Nachprüfung des verbleibenden Strafausspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Der Freispruch vom Vorwurf der Begünstigung (Fall I 4 der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hat der anderweit verurteilte Gottfried █████ von Kapitalanlegern betrügerisch erlangte Verrechnungsschecks zunächst seinem Bankkonto in █████████ zur Einziehung zugeleitet und sodann die gutgeschriebenen Beträge auf sein Konto bei einer Bank in Luxemburg überwiesen, wo er sie in Industrie- und Bankaktien und ausländischen Staatsanleihen anlegen ließ. Als █████ sich unangenehmen Anfragen von Anlegern oder deren Anwälten ausgesetzt sah und damit rechnete, dass ihm möglicherweise im Wege eines Arrestes die Verfügung über die in Luxemburg angelegten Gelder entzogen werden könnte oder sie aufgrund eines inzwischen eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt werden könnten, entschloss er sich, die Gelder in ein anderes Land zu transferieren, und zwar so, dass der Weg der Transaktion nicht – wie bisher – zu verfolgen war. Er beauftragte deshalb den Angeklagten, die bei der Bank in Luxemburg lagernden Gelder der Anleger in der Höhe von knapp 400.000 DM – zu diesem Zeitpunkt waren die von █████ veranlassten Verkäufe der Aktien und Staatsanleihen bereits im Gange – bar bei dieser Bank abzuheben und ihm persönlich zu überbringen. In Kenntnis dieser Umstände und in der Absicht, █████ die finanziellen Vorteile aus dessen vorangegangenen rechtswidrigen Handlungen zu sichern, veranlasste der Angeklagte die Abhebung des gesamten Guthabens von 397.696,80 DM in bar, ließ sich das Bargeld aushändigen und übergab es █████ in dessen Ferienwohnung in Cap M[REDACTED]/M[REDACTED].

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Begünstigung aus Rechtsgründen freigesprochen, weil der objektive Tatbestand des § 257 StGB nicht erfüllt sei. Bei dem durch den Angeklagten an █████ überbrachten Geldbetrag habe es sich nicht mehr um den unmittelbar aus der Vortat erlangten Vorteil gehandelt. Diese Wertung beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht.

Das Wesen der Begünstigung liegt in der Hemmung der der staatlichen Rechtspflege obliegenden Aufgabe, die Wirkungen von Straftaten zugunsten der Opfer durch Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat gestörten Zustandes zu beseitigen oder wenigstens zu mildern (vgl. Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. Vorbem. vor § 257 Rdn. 2; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 257 Anm. 1; Lackner, StGB 18. Aufl. § 257 Anm. 1; Ruf in LK 10. Aufl. § 257 Rdn. 2; Schünemann in Lexikon des Rechts/Strafrecht, Strafverfahrensrecht S. 82). Durch die Vorschrift sollen – zumindest auch – die Restitutionsaussichten des Opfers der Vortat verbessert werden (Schünemann aaO; vgl. auch Samson in SK StGB § 257 Rdn. 3 bis 5). Der Täter des Vergehens nach § 257 StGB beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat entstandenen Vorteil wieder entziehen würde (BGHSt 24, 166, 167; BGHR StGB § 257 Abs. 1 Tatvorteil, unmittelbarer 1). Das ist bei der Auslegung dessen, was im konkreten Fall unter Vorteil im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist, zu berücksichtigen. Anerkannt ist allerdings, dass der Vorteil, um dessen Sicherung es dem Hilfeleistenden geht, unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat erwachsen sein muss (BGHSt aaO). Doch bedeutet das Erfordernis der Unmittelbarkeit zunächst nur, dass der Vortäter den Vorteil zu dem Zeitpunkt, in dem der Hilfeleistende tätig wird, noch selbst innehaben muss (vgl. Schünemann aaO S. 84). Fraglich kann unter dieser Voraussetzung nur sein, ob es sich noch um „Vorteile der Tat“ im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB handelt. Das ist indes keineswegs eine Frage bloßer Sachidentität. Anders als § 259 StGB spricht § 257 StGB nicht von „erlangten Sachen“, sondern ganz allgemein von den „Vorteilen der Tat“, die beliebiger Natur sein können. Die rechtliche Beurteilung, ob es sich um einen unmittelbaren Vorteil handelt, kann sich stets nur auf den jeweils im konkreten Einzelfall aus einer Straftat erzielten Vorteil beziehen, dessen Restitution vereitelt werden soll. Eine derartige konkrete Betrachtung des Einzelfalles erfordert schon die Regelung des § 257 Abs. 2 bis 5 StGB, die auf die konkrete Beziehung der Begünstigungshandlung zur jeweiligen Rechtsnatur der Vortat abstellt und damit eine korrespondierende Beurteilung des „Vorteils“ verlangt. Handelt es sich bei der Vortat um einen Betrug, so ist hiernach der „Vorteil“ im Sinne des § 257 StGB der im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB erstrebte und stoffgleich mit dem zugefügten Schaden erlangte Vermögensvorteil, der aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise ermittelt wird. Diese ist auch für die Beurteilung der Frage zugrunde zu legen, ob es sich noch um den Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB handelt. Das hat die Strafkammer verkannt.

Im vorliegenden Falle hat der Vortäter durch Betrug von den Kapitalanlegern geldwerte Vermögensvorteile erlangt, die ihm im Wesentlichen vermittels Verrechnungsschecks zugeflossen sind. Diese verkörpern einen geldwerten Vorteil, der sich durch Bankeinzug und Gutschrift auf einem Bankkonto des Vortäters in seinem Vermögen realisiert und so lange unmittelbar im Sinne des § 257 StGB ist, wie er im Vermögen des Vortäters verbleibt und dessen alleinigem Zugriff zur Verfügung steht. Unerheblich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist, in welcher Weise oder Verkörperung der geldwerte Vorteil in diesem Rahmen jeweils vorhanden ist. Es ändert nichts, wenn er auf ein anderes Konto des Vortäters transferiert oder auch bei einer Bank zugunsten des Vortäters in börsengehandelten Wertpapieren angelegt wird, die der Inhaber jederzeit frei verkaufen kann und die ihm so einen raschen Zugriff ähnlich wie auf Bargeld ermöglichen. Hierbei handelt es sich um rein finanztechnische Vorgänge, nicht um „Kettenzwischenglieder“, die die Unmittelbarkeit des aus der Vortat erlangten geldwerten Vermögensvorteils in Frage stellen könnten. Maßgeblich ist nur, dass der erlangte geldwerte Vorteil wirtschaftlich im Vermögen des Vortäters noch in dem Zeitpunkt nachvollziehbar vorhanden ist und einem Zugriff zugunsten des Betrugsgeschädigten offensteht, in dem die Hilfeleistung zur Sicherung dieses Vorteils einsetzt.

Diese Rechtsauffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des 3. Strafsenats vom 27. August 1986 – 3 StR 256/86 (BGHR aaO = NStZ 1987, 22). In dem dort entschiedenen Falle wurde die Begünstigung dadurch begangen, dass der Täter vom Vortäter einen aus einem Raubüberfall erlangten Bargeldbetrag übernahm und zur Sicherung im Sinne des § 257 StGB auf ein eigenes Postscheckkonto einbezahlte. Weitere Transaktionen hat nicht der Vortäter, sondern allein der Hilfeleistende innerhalb seines Vermögens vorgenommen. Diese wurden in dem genannten Urteil allein unter dem Gesichtspunkt erörtert, ob sie noch Einfluss auf den Eintritt der Strafverfolgungsverjährung wegen der begangenen Begünstigung haben konnten.

Hiernach konnte der Freispruch nicht bestehen bleiben. Da die vom Landgericht getroffenen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht einen Schuldspruch wegen Begünstigung tragen, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entschieden, indem er aussprach, dass der Angeklagte der Begünstigung schuldig ist.

2. Auch der Freispruch vom Vorwurf der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt (Fall I 7 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit einem Schriftsatz vom 9. März 1987 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die dem Antragsgegner aufgegeben werden sollte „zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß u. a. die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, dass der Antragsteller seit Jahren sein Unwesen auf dem Gebiet der falschlichen Titelvergabe treibe“. Zur Glaubhaftmachung legte der Angeklagte eine eigene eidesstattliche Versicherung mit u. a. folgenden Wortlaut vor:

„Ich habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Titel (falsche oder richtige) vergeben und habe auch zu keinem Zeitpunkt an irgendeiner falschlichen Titelvergabe durch andere mitgewirkt.“

Der Angeklagte hatte am 26. Oktober 1983 Werner Fr[REDACTED] „zum Doktor phil. der Hochschule der Alt-Römisch-Katholischen-Kirche promoviert“.

Hierzu legt die Strafkammer dar: Die festgestellte Titelvergabe lasse die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten, er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Titel (falsche oder richtige) vergeben, nicht als falsch im Sinne des § 156 StGB erscheinen. Diese Erklärung sei nämlich in Beziehung zu der Behauptung, die verboten werden sollte, zu setzen, nämlich dass der „Angeklagte seit Jahren sein Unwesen auf dem Gebiet der falschlichen Titelvergabe treibe“. Diese Einschränkung erscheine schon im Hinblick darauf geboten, „dass sonst nach dem Wortlaut des Gesetzes tatsächlich jede unrichtige eidesstattliche Versicherung, die in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgegeben wird, ohne Rücksicht auf ihren Inhalt unter die Strafdrohung des § 156 StGB fiele (vgl. hierzu Blomeyer in JR 1976, 441)“. In der einmaligen Titelverleihung sehe die Kammer „nicht den Tatbestand eines Unwesentreibens mit (falschen oder echten) Titeln erfüllt“.

Diese Rechtsansicht vermag der Senat nicht zu teilen.

Umfang und Grenzen der Wahrheitspflicht bestimmen sich nach dem Verfahrensgegenstand und den Regeln, die für das Verfahren gelten, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird (vgl. Lackner, StGB 18. Aufl. § 156 Anm. 3 a); Willms in LK 10. Aufl. § 156 Rdn. 17). Bei unverlangt abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen bedarf es einer thematischen Eingrenzung. Hier kommt es darauf an, welches Beweisthema sich diese Spontanäußerung selbst gestellt hat und ob von diesem Thema aus gesehen Tatsachen ausgeklammert und verschwiegen wurden, deren Mitteilung die Bedeutung des Erklärten grundlegend verändert hätte. Allerdings bedeutet dies nicht, dass alles, was der Täter zu dem selbstgesetzten Beweisthema erklärt, auch der Wahrheitspflicht unterliegt. Auszuscheiden haben vielmehr nach dem Schutzzweck der Vorschrift alle diejenigen Tatsachenbehauptungen, die für das konkrete Verfahren ohne jede mögliche Bedeutung sind (vgl. Rudolphi in SK StGB § 156 Rdn. 10; Willms aaO; Blomeyer JR 1976, 441 ff.). Falsch ist sie daher in diesen Fällen dann, wenn Tatsachen verschwiegen werden, die für das selbst gesetzte Beweisthema wesentlich sind und deren Verschweigen den Aussagegehalt der eidesstattlichen Versicherung zu dem gewählten Beweisthema entscheidend verändert (vgl. Rudolphi aaO).

Diese rechtlichen Beurteilungsgrundsätze hat das Landgericht verkannt. Da der Angeklagte einen Titel verliehen hat, steht im Widerspruch zu seiner eidesstattlichen Versicherung, er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Titel vergeben. Diese falsche Erklärung war auch für das konkrete einstweilige Verfügungsverfahren keineswegs ohne jede Bedeutung; die eidesstattliche Versicherung hatte zu dem Beweisthema des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als Mittel der Glaubhaftmachung unmittelbaren Bezug.

Der neue Tatrichter wird auch folgendes zu beachten haben:

Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer bei der Wertung, ob die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten, er habe auch zu keinem Zeitpunkt an irgendeiner falschlichen Titelvergabe durch andere mitgewirkt, falsch war, den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte von Fr[REDACTED] zum „Dekan des Instituts für Empirische Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Sancta Veteris Romana Catholica Ecclesia“ bestellt und zum „Professor im Kirchendienst“ ernannt worden, wobei der Angeklagte wusste, dass Fr[REDACTED] die „Hochschule“ ausschließlich für einen unerlaubten Titelhandel benutzte, keinerlei hochschulähnlichen Betrieb entfaltete und demgemäß auch die verliehenen Titel falsch waren. Es hätte einer Erörterung bedurft, ob eine Mitwirkung im Sinne der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung darin bestand, dass der Angeklagte bereit gewesen ist, die ihm verliehenen Titel anzunehmen und in der Folgezeit entsprechend der ihm angeblich verliehenen Befugnisse zu handeln, wie etwa bei der „Promotion“ Fr[REDACTED]. Gleiches gilt auch für die weitere Feststellung, dass der Angeklagte im Falle der Ehrenpromotion ███ nicht nur die Verbindung K[REDACTED] zur Hochschule hergestellt, sondern auch eine für eine Ehrenpromotion erforderliche „Laudatio“ erstellt hat.

UlsamerSchauenburgFoth
KuhnGranderath
BGH: Begünstigung durch Sicherung von Betrugsbeute; § 115 AFG bei ALG-Betrug; § 156 StGB — Themis