Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung der Betrugs- und Buchführungssatz-Verurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 504/81
Datum
15.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und fahrlässiger Verletzung der Buchführungspflicht verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob die Schuldsprüche auf, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zur ursächlichen Verbindung der behaupteten Täuschung mit dem Vermögensschaden sowie zum Schädigungsvorsatz und zur Bereicherungsabsicht traf. Ebenso fehlen konkrete Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei der Bilanzerstellung nach § 41 GmbHG. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs müssen Feststellungen getroffen werden, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, die vom Vorsatz des Täters getragen ist und ursächlich für den eingetretenen Vermögensschaden war.

2

Das bloße Verschweigen einer bereits bestehenden Absicht begründet Betrug nur, wenn dargelegt wird, dass das Unterlassen die Entscheidungsgrundlage des Geschädigten beeinflusste und dadurch der Schaden herbeigeführt wurde.

3

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verletzung der Buchführungspflicht (vgl. § 41 GmbHG) setzt hinreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite voraus; es ist darzulegen, welche vom Pflichtigen zu treffenden Maßnahmen verletzt wurden und wie diese zur rechtzeitigen Bilanzaufstellung geführt hätten.

4

Fehlende Feststellungen zu Vorsatz oder zu fahrlässigem Verhalten führen zur Aufhebung des Schuldspruchs und zur Zurückverweisung zur erneuten Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. April 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 504/81 AS. PA

in der Strafsache gegen den Kaufmann Michael ████████ aus [REDACTED] geboren am ████████ 1931 in Go, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C. aus KM als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. April 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges und wegen fahrlässiger Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen Betruges hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe war dem Zeugen L. bekannt, dass sich die ███ GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befand und deshalb die Fortführung auch des Bauvorhabens Senftlstraße 1 nicht mehr gesichert war, an dessen Vollendung der Zeuge wirtschaftlich interessiert war. Deshalb erklärte er sich am 8. November 1978 bereit, den für die Fortführung und Vollendung dieses Bauvorhabens erforderlichen Betrag von 1,1 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. Er bezahlte bis zum 4. Dezember 1978 insgesamt einen Teilbetrag von 262.000,-- DM; „nachdem der Zeuge L. Ende November 1978 erfuhr, dass beim Bauvorhaben Senftlstraße 1 kein erheblicher Baufortschritt erfolge, unterließ er weitere Zahlungen“ (UA S. 14). Offenbar infolge des endgültigen finanziellen Niedergangs der ███ GmbH ist L. „heute noch um den Betrag von insgesamt 262.000,-- DM geschädigt“ (UA S. 14). Der Angeklagte hat vorgefasster Absicht entsprechend abredewidrig aus den von L. gezahlten Mitteln einen Betrag von ca. 68.000,-- DM zur Bezahlung der seit dem 9. November 1978 für die Baustelle Winterstraße fälligen Lohnkosten verwendet.

Aus den Urteilsgründen ist zwar zu entnehmen, dass die Strafkammer die Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestandes darin erblickt, dass der Angeklagte dem Zeugen L. seine schon am 8. November 1978 vorhandene Absicht verschwiegen hat, aus den von L. ausschließlich zur Fortführung des Bauvorhabens Senftlstraße 1 zur Verfügung gestellten Geldmitteln einen Teilbetrag von ca. 68.000,-- DM zur Bezahlung von Lohnkosten, welche bei dem Bauvorhaben Winterstraße 16 fällig waren, zu verwenden (UA S. 13/14, 23). Es wird aber an keiner Stelle des Urteils ersichtlich gemacht, inwiefern diese Täuschungshandlung für den Verlust des von L. insgesamt geleisteten Betrages von 262.000,-- DM oder auch nur dafür ursächlich war, dass Ende November 1978 kein erheblicher Baufortschritt bei dem Bauvorhaben Senftlstraße 1 zu bemerken war.

Darüber hinaus fehlen auch entsprechende Feststellungen und Darlegungen zum Schädigungsvorsatz und zur Bereicherungsabsicht des Angeklagten.

2. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Verletzung der Buchführungspflicht kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Auch hier fehlt es an ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Offenbar als „faktischer Geschäftsführer“ der ███ GmbH (UA S. 9) gab der Angeklagte „noch innerhalb der 3-Monats-Frist die Bilanzerstellung per 31. Dezember 1977 in Auftrag“, die dann „– wenn auch etwas verspätet – im August 1978 fertiggestellt wurde“ (UA S. 25). Aus dem Urteil ergibt sich nicht, welche vom Angeklagten zu verantwortende Gründe (§ 41 GmbHG) zu der „etwas verspäteten“ Erstellung der Bilanz geführt haben und welche Maßnahmen der Angeklagte hätte treffen können und müssen, damit die Bilanz rechtzeitig fertiggestellt worden wäre.

PikartUlsamerSchikora
KuhnMaul
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