Revision verworfen: Unzulässigkeit mangels formgerechter Revisionsbegründung (§ 344 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 504/74
- Datum
- 29.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist keine formgerechte und fristgerechte Revisionsbegründung vorlegt.
Verfahrensrügen müssen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO die Tatsachen, in denen der Revisionsführer den Verfahrensmangel erblickt, bestimmt und vollständig angeben; unbestimmte Ausführungen genügen nicht.
Das Revisionsgericht nimmt eine sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils nur vor, wenn eine Sachrüge erhoben ist; fehlt diese, bleibt eine inhaltliche Prüfung ausgeschlossen.
Bei Unterlassen der vorgeschriebenen Revisionsbegründung ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen und der Revisionsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 15. Mai 1974
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
███ den Spengler und Installateur ██████, geboren am ███████████████████ 1952 in ██, zurzeit in █.
Sachbezeichnung: wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Mai 1974 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer innerhalb der vorgesehenen Frist eine formgerechte Revisionsbegründung nicht eingebracht hat.
Die Verfahrensrügen entsprechen nicht den gesetzlichen Erfordernissen; eine Sachrüge ist nicht erhoben. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erfordert, dass die Tatsachen, in denen der Revisionsführer den Verfahrensmangel erblickt, bestimmt und vollständig angegeben werden. Das ist hier nicht geschehen. In eine sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils tritt das Revisionsgericht nur ein, wenn die Sachrüge erhoben ist. Auch diese Voraussetzung fehlt.
[Unterschriften]
| Pikart | Mos. | Woesner | |||
| Preiffer | Herdegen |