Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Unzulässigkeit mangels formgerechter Revisionsbegründung (§ 344 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 504/74
Datum
29.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts, die vom BGH als unzulässig verworfen wurde, weil binnen der Frist keine formgerechte Revisionsbegründung eingereicht wurde. Verfahrensrügen enthielten nicht die nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erforderliche genaue und vollständige Sachangabe; eine Sachrüge wurde nicht erhoben. Wegen des Begründungsmangels tritt das Revisionsgericht nicht in eine inhaltliche Prüfung ein; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist keine formgerechte und fristgerechte Revisionsbegründung vorlegt.

2

Verfahrensrügen müssen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO die Tatsachen, in denen der Revisionsführer den Verfahrensmangel erblickt, bestimmt und vollständig angeben; unbestimmte Ausführungen genügen nicht.

3

Das Revisionsgericht nimmt eine sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils nur vor, wenn eine Sachrüge erhoben ist; fehlt diese, bleibt eine inhaltliche Prüfung ausgeschlossen.

4

Bei Unterlassen der vorgeschriebenen Revisionsbegründung ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen und der Revisionsführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 15. Mai 1974

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

███ den Spengler und Installateur ██████, geboren am ███████████████████ 1952 in ██, zurzeit in █.

Sachbezeichnung: wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Mai 1974 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer innerhalb der vorgesehenen Frist eine formgerechte Revisionsbegründung nicht eingebracht hat.

Die Verfahrensrügen entsprechen nicht den gesetzlichen Erfordernissen; eine Sachrüge ist nicht erhoben. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erfordert, dass die Tatsachen, in denen der Revisionsführer den Verfahrensmangel erblickt, bestimmt und vollständig angegeben werden. Das ist hier nicht geschehen. In eine sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils tritt das Revisionsgericht nur ein, wenn die Sachrüge erhoben ist. Auch diese Voraussetzung fehlt.

[Unterschriften]

PikartMos.Woesner
PreifferHerdegen
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