Revision: Strafausspruch aufgehoben – Mindeststrafe bei erschwerenden Umständen unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 504/59
- Datum
- 15.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Mindeststrafe kommt nur für die vorstellbar milderen Fälle in Betracht und darf nicht verhängt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Tat als besonders schwer erscheinen lassen.
Bei der Strafzumessung sind Vorstrafen, erhebliche Gewalttätigkeiten und die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers (z. B. Minderjährigkeit) zu berücksichtigen; solche Umstände können die Anordnung der Mindeststrafe ausschließen.
Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben; das Gericht ist nicht verpflichtet, in den Gründen die Beweismittel anzugeben, aus denen jede Feststellung abgeleitet wurde.
Eine Rüge unterbliebener Beweiserhebung ist unzulässig, wenn nicht konkret bezeichnet wird, welche Beweismittel erhoben werden sollten und welche Feststellungen hierdurch erreicht worden wären.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 15. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer, jetzt Reisevertreter, Werner Walter ███ aus █████, dort geboren ██ ██████, wegen Notzucht u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. ███████████████████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. Juni 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Notzucht in Tateinheit mit einem Vergehen der Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen für die Dauer eines Jahres entzogen. Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte wie die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge nur gegen den Strafausspruch.
I. Zur Revision des Angeklagten.
1. Verfahrensbeschwerden
Die Rüge, mit der der Angeklagte beanstandet, dass das Landgericht nicht die näheren Umstände festgestellt hat, unter denen es zu seinen im Urteil erwähnten und nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Gewalttätigkeiten kam, ist unzulässig, weil die Beweismittel nicht bezeichnet sind, deren sich das Landgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte bedienen sollen, und nicht angegeben ist, zu welchen Feststellungen die angeblich rechtsfehlerhaft unterbliebene Beweiserhebung nach Auffassung des Angeklagten geführt hätte.
Einen Sachverständigen über die Konstruktion des zurückklappbaren Sitzes im Auto des Angeklagten zu hören, bestand nicht der mindeste Anlass, nachdem das Gericht sich durch Augenschein von der Konstruktion des Sitzes und ihrer Handhabung unterrichtet hatte.
Das Landgericht brauchte in den Urteilsgründen nicht anzugeben, worauf seine Feststellung, der Angeklagte habe sein Opfer entjungfert, beruht. Es brauchte insbesondere nicht zu erwähnen, ob der sachverständige Zeuge [REDACTED] hierzu etwas bekundet hat. § 267 Abs. 1 StPO schreibt zwingend nur die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen in den Urteilsgründen vor, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden.
2. Sachrüge.
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Was die Revision hierzu vorbringt, erschöpft sich in Angriffen gegen die Feststellungen, mit denen der Angeklagte in diesem Rechtszug nicht gehört werden kann.
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift durch.
Was sie gegen die Annahme mildernder Umstände durch das Landgericht vorträgt, geht allerdings fehl. Das Landgericht berücksichtigt hier in erster Linie, dass der Angeklagte bisher nur wegen einer Körperverletzung und wegen eines Vergehens der Zoll- und Steuerhinterziehung bestraft ist. Es führt ferner an, dass das zwar noch unverdorbene Mädchen, als es sich am Vormittag des Tattages aus dem Wagen heraus ansprechen, einladen und Geld schenken ließ, im Angeklagten zunächst den Eindruck erwecken konnte, als sei sie sexuellen Annäherungsversuchen auch bei flüchtiger Bekanntschaft zugänglich; erst ihr späteres Verhalten bewies dem Angeklagten das Gegenteil. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal dem Zusammenhang der Feststellungen zu entnehmen ist, dass der Angeklagte nicht von Anfang an eine gewaltsame Ausübung des Geschlechtsverkehrs beabsichtigte, sondern diesen Entschluss erst fasste, nachdem er mit dem Mädchen schon längere Zeit zusammen gewesen war und von ihrer freien Lebensführung – sie war längere Zeit allein herumgetrampelt – Kenntnis erhalten hatte.
Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, dass das Landgericht auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt hat, die es allein mit der formelhaften Wendung „schuldangemessen“ und „strafzweckentsprechend“ begründet. Sie weist überzeugend darauf hin, dass die Mindeststrafe stets nur für die vorstellbar mildesten Fälle in Betracht kommen kann und es deshalb rechtlich fehlerhaft ist, sie auch dann auszusprechen, wenn Umstände vorhanden sind, welche die Tat als besonders schwerwiegend erscheinen lassen. Solche Umstände waren hier gegeben. Der zu Gewalttätigkeiten neigende und bereits wegen vorsätzlicher Körperverletzung vorbestrafte Angeklagte wurde von der Strafkammer auch wegen eines tateinheitlich mit der Notzucht begangenen Vergehens der Körperverletzung verurteilt, weil er sein Opfer mit Fausthieben und Würgen gefügig machte. Er wusste, dass die Verletzte, die ihm arglos vertraut hatte und der er zunächst eine ekelhafte Ersatzhandlung zumutete, erst 17 Jahre alt war und noch ihre Jungfräulichkeit besaß. Gerade das lässt seine Tat als besonders verwerflich und folgenschwer erscheinen. Das Landgericht hätte ferner beachten müssen, dass bei der bedrohlich um sich greifenden Laxheit in geschlechtlichen Dingen gewaltsam verübte Sittlichkeitsverbrechen auch aus Gründen der allgemeinen Abschreckung eine Strafe verdienen, welche der Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zu Achtung und Schutz der unantastbaren Menschenwürde (Art. 1 GG) gerecht wird.
Die Aufhebung des Strafausspruchs umfasst auch die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis, die an sich keinen Anlass zu Beanstandungen bietet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Willms Dr. Peetz Geier Dr. Fischer Faller Dr. [REDACTED]