Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholisierung (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 504/56
- Datum
- 03.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei alkoholbedingter Problematik der Zurechnungsfähigkeit muss das Gericht konkrete Feststellungen zu Zeit und Menge des Alkoholgenusses, zur körperlichen und seelischen Verfassung sowie zur Alkoholverträglichkeit treffen.
Äußerlich erkennbares planmäßiges Handeln oder klares Erinnerungsvermögen schließen nicht ohne weiteres eine Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit durch Alkohol aus.
Bleiben Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist statt voller Verantwortlichkeit nur verminderte Zurechnungsfähigkeit oder deren Ausschluss festzustellen.
Das Gericht darf sich nicht mit pauschalen oder unzureichend begründeten Angaben des Sachverständigen begnügen; es hat erforderlichenfalls weitergehende Feststellungen zu erheben oder ergänzende Gutachten zu veranlassen.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Gärtner Gerhard ████ aus ██ ██ wegen Beleidigung des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 3. August 1956, an der teilgenommen haben: vom Bundesgerichtshof der Senatpräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, als Beisitzer, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom [REDACTED] August 1956 wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache auch über die Kosten des Rechtsmittels zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung, begangen in gleichartiger Tateinheit gegenüber zwei noch nicht 12 Jahre alten Schülerinnen, zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe für durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt erklärt. Den Urteilsgründen zufolge hat er sich bei den beiden Kindern Heidemarie ██ und Eleonore ███, nach einem anderen Mädchen, das er angeblich an diesem Tage beim Spielen mit einer weißen Schlupfjacke bekleidet gesehen hatte, erkundigt und dabei in Bezug auf die Brust dieses Mädchens von einer „Molkerei“ oder „elektrischen Milchzentrale“ gesprochen, die man in der Schlupfjacke besonders gut gesehen habe.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.
a) Soweit die Sachbeschwerde ausgeführt ist, vermag sie allerdings nicht durchzugreifen. Das Landgericht hat in den „objektiv überaus schmutzigen und schamlosen“ Redensarten des Angeklagten vor den beiden Mädchen eine bewusste Kundgebung seiner Mißachtung ihrer Ehre gesehen. Wie die Ausführungen der Strafkammer zur Frage ergeben, ob sich der Angeklagte durch seine Äußerungen eines vollendeten oder versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat, ist sie hierbei davon ausgegangen, daß die Redensarten sich auf einen das Geschlecht bestimmenden Körperteil der Frau bezogen haben und deshalb geeignet waren, das geschlechtliche Schamgefühl der beiden Mädchen zu verletzen. Die Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Beleidigung der Schülerinnen begegnet nach äußerer Tatseite keinem rechtlichen Bedenken (vgl. u. a. BGH NJW 1951, 929 Nr. 20).
Zum inneren Tatbestand hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte glaubhaft zugegeben hat, gewußt zu haben, daß seine Bemerkungen eine Kundgebung der Mißachtung der Persönlichkeit und der Ehre der Mädchen darstellten. Gegen diese rechtliche Würdigung der Strafkammer kämpft die Revision vergebens an. Es kommt entgegen ihrer Meinung nicht darauf an, aus welchem Anlaß der Beschwerdeführer das Gespräch auf das fremde Mädchen gelenkt hat; im übrigen sind die Ausführungen der Revision in dieser Hinsicht gegenüber den Urteilsfeststellungen neu und schon aus diesem Grunde unbeachtlich. Es ist für den Tatbestand der Beleidigung gegenüber den beiden Schülerinnen ohne Belang, daß der Angeklagte die Brust eines anderen Mädchens als „Molkerei“ oder „elektrische Milchzentrale“ bezeichnet hat. Irrig ist schließlich auch die Meinung der Revision, zum Vergehen der Beleidigung gehöre, daß der Betroffene die Ehrenkränkung als solche empfindet (vgl. u. a. BGH NJW 1951, 368 Nr. 21 und 929 Nr. 20); im übrigen haben sich die beiden Mädchen durch die Äußerungen des Angeklagten auch „betroffen und verletzt“ gefühlt.
Das Urteil kann jedoch aus einem anderen, auf die Sachrüge des Beschwerdeführers von Amts wegen zu beachtenden Grunde nicht aufrechterhalten bleiben.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Nacht vor dem Tattage in der Zeit vom späten Abend bis in die Morgenstunden Wirtschaften der Karlsruher Altstadt nach seiner Ehefrau, die ihn fortgesetzt hinterging, erfolglos abgesucht und dabei verschiedentlich alkoholische Getränke zu sich genommen. Nach seiner Rückkehr trank er zu Hause starken Kaffee und ging dann, ohne geschlafen zu haben, zur Arbeit. Von 7 Uhr bis zur Vesperpause arbeitete er in dem Park des Höpfnerschen Anwesens; bei der Arbeit und in der Vesperpause trank er Flaschenbier. In der Mittagspause trank er nochmals Bier, ohne auch diesmal etwas zu essen. Als der Beschwerdeführer gegen 13 Uhr von dem Gärtner ██████, mit dem er zuvor gearbeitet hatte, wegging, sah dieser, daß der Alkohol nicht ohne Wirkung geblieben war und der Angeklagte beim Gehen leicht schwankte.
Kurz darauf traf dann der Beschwerdeführer mit den beiden Mädchen Heidemarie ███ und Eleonore ███ zusammen, die er durch Rufen oder Pfeifen auf sich aufmerksam gemacht und aufgefordert hatte, zu ihm zu kommen.
Die Strafkammer hat verneint, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses zurechnungsunfähig oder auch nur in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beschränkt gewesen sei (§§ 51 Abs. 1 und 2 StGB). Sie hat sich dabei den Gutachten des in der Hauptverhandlung „zur Alkoholfrage“ vernommenen ärztlichen Sachverständigen „vollinhaltlich“ angeschlossen. Dieser hat sich nach den Urteilsgründen wie folgt geäußert: Angesichts der ungenauen Angaben des Angeklagten über den Alkoholgenuß nach Zeit und Menge seien genaue Berechnungen über die Höhe des Blutalkoholgehaltes zur Tatzeit nicht möglich; doch könne der Angeklagte die von ihm behaupteten Mengen alkoholischer Getränke nicht zu sich genommen haben, da er sonst eine Alkoholvergiftung erlitten hätte. Das klare Erinnerungsvermögen des Angeklagten an viele Einzelheiten des gesamten Lebensvorgangs lasse in Zusammenhang mit den Zeugenaussagen deutlich erkennen, daß er wohl möglicherweise durch den Alkohol enthemmt gewesen sei; eine Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit oder gar deren Ausschließung durch den Alkohol sei aber mit Sicherheit nicht gegeben gewesen; eine Zubilligung des § 51 Abs. 2 oder gar Abs. 1 StGB scheide daher aus.
Diese von dem Landgericht übernommenen Ausführungen geben zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Schon im Ausgangspunkt sind sie zu beanstanden. Hat der Angeklagte zur Menge des genossenen Alkohols eine übertriebene Darstellung gegeben, so darf seinen Angaben zu dieser Frage nicht schon deshalb jeder Beweiswert abgesprochen werden, weil er bei der von ihm behaupteten Menge eine Alkoholvergiftung hätte erleiden müssen. Zu bemängeln ist nach Lage des Falls ferner, daß in dem Urteil – mit Ausnahme der Angaben des Gärtners ██████ – nicht die Zeugenaussagen wiedergegeben sind, auf Grund deren der Sachverständige und die Strafkammer ihm folgend die oben wiedergegebenen Folgerungen gezogen haben. Sollten sich die Zeugen darüber geäußert haben, welchen Eindruck sie selbst von der Einwirkung des Alkoholgenusses auf den Angeklagten unmittelbar vor und bei der Tat hatten, so wäre dem entgegenzuhalten, daß die Alkoholwirkung nach außen hin nicht immer erkennbar ist und daß planmäßiges oder sinnvolles Handeln kein sicheres Beweisanzeichen für die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters, insbesondere in Bezug auf sein Hemmungsvermögen, ist (vgl. BGHSt 1, 384); im übrigen hat sich, wie erwähnt, der Gärtner ██████ ausweislich des Urteils dahin geäußert, daß der Alkohol nicht ohne Wirkung auf den Angeklagten geblieben sei und dieser beim Gehen leicht geschwankt habe. Die Ausführungen des Sachverständigen, wie sie im Urteil vermerkt sind, erwecken umso mehr Bedenken, als er einerseits von der Möglichkeit spricht, daß der Angeklagte durch den Alkohol „enthemmt“ war, während er andererseits eine „Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit mit Sicherheit“ ausschließt. Auch das „klare Erinnerungsvermögen des Angeklagten an viele Einzelheiten des gesamten Lebensvorgangs“ ist kein untraglicher Beweis dafür, daß die Einsichtsfähigkeit und namentlich das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht beeinträchtigt gewesen ist (vgl. BGH 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1953, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 596).
Die Urteilsausführungen lassen weiterhin nicht erkennen, ob der Sachverständige und die Strafkammer bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers seine psychopathische Veranlagung sowie seine körperliche und seelische Verfassung zur Zeit des Alkoholgenusses und der Tat (vgl. auch RG HRR 1939 Nr. 1316) und namentlich den Grad seiner allgemeinen Alkoholverträglichkeit ausreichend klargestellt und berücksichtigt haben. Schließlich hätte sich das Landgericht auch nicht mit den „ungenauen Angaben des Angeklagten über die Zeit seines Alkoholgenusses und die Menge der Getränke“ begnügen dürfen. Die Strafkammer hätte vielmehr im Rahmen des Möglichen Feststellungen in dieser Hinsicht treffen müssen; dies dürfte wenigstens für die Zeit, in der der Angeklagte im Park des Höpfnerschen Anwesens arbeitete, möglich gewesen sein.
Für die Revision des Beschwerdeführers ist danach das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, da nach Lage des Falls die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Ist die Aufhebung auf den Schuldspruch zu erstrecken, so wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung auch den zweiten Teil der in dem Eröffnungsbeschluß gegen den Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit des Gesamtvorgangs erhobenen Beschuldigung nochmals zu untersuchen und strafrechtlich zu würdigen haben. Hierbei wird zu beachten sein, daß der Beschwerdeführer in Bezug auf seine schamlosen Reden gegenüber den beiden Mädchen auch dann eines (versuchten) Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig zu sprechen wäre, wenn er die Sinnenlust bei den Mädchen wachrufen wollte, ohne aus eigener Wollust zu handeln (vgl. BGHSt 1, 155; BGH NJW 1951, 329 Nr. 20).
Sollten über das Maß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten Zweifel verbleiben, so müssen diese nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ zu seinen Gunsten in dem Sinne ausschlagen, daß statt voller Verantwortlichkeit nur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit oder statt dieser Zurechnungsunfähigkeit angenommen wird; gegebenenfalls kommt eine Verurteilung aus § 330a StGB in Frage (BGHSt 3, 390).
Dr. Horchner Dr. Peetz Mantel
Bundesrichter Dr. Hübner ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hengsberger | |