Revision: Schuldspruchänderung zu Brandstiftung (§306 Nr.2) und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 504/53
- Datum
- 27.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bis zur Einführung des § 56 StGB genügte bei Vorschriften, die an eine besondere Folge eine höhere Strafe knüpften, die eingetretene Folge zur Begründung der erhöhten Strafbarkeit, ohne dass sich das Verschulden auf die Folge erstrecken musste.
Nach der Einführung von § 56 StGB gilt die erhöhte Strafbarkeit bei an eine Folge geknüpften Strafandrohungen nur, wenn der Täter die Folge vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat; § 2 Abs. 2 S. 2 StGB macht diese Regel auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anwendbar.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern, wenn die tatrichterlichen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass die Sache bei neuer Verhandlung anders zu beurteilen wäre.
Die Tatsache, dass ein Grundtatbestand einer schwereren Vorschrift zugrunde liegt, steht der Änderung des Schuldspruchs zugunsten des Grundtatbestands nicht entgegen.
Bei Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs ist, wenn mildernde Umstände versagt werden, nach § 265 Abs. 1 StGB neben Zuchthaus auch eine Geldstrafe auszusprechen; das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 StPO) ist zu beachten.
Vorinstanzen
Schwurgericht Landshut, 20. Juni 1953
Rubrum
In der Strafsache ███ geb. ██, █████ die Landwirtsfrau Maria aus ███████ (Landkreis █████████████), dort geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als █████████ der ███████████schaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Landshut vom 20. Juni 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt wird. Im Strafausspruch wird das Urteil samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Landshut zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
### Gründe
Die Angeklagte ist wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§§ 306 Nr. 2, 265, 73 StGB) zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihr auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Ihre Revision, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.
1.) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts wendet, kann sie mit ihren Ausführungen vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden (§ 337 StPO).
2.) a) Die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs nach § 265 StGB begegnet keinem Bedenken. Die Revision hat insoweit auch keine Einwände erhoben.
b) Unbegründet sind die Revisionsangriffe dagegen, dass das Schwurgericht die Tat der Angeklagten zugleich als schwere Brandstiftung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB und nicht als einfache Brandstiftung nach § 308 StGB gewürdigt hat.
Nach den bindenden Urteilsfeststellungen waren die sämtlichen Gebäude des den Eheleuten ████ gehörenden landwirtschaftlichen Anwesens einschließlich der von der Angeklagten unmittelbar in Brand gesetzten Anhängeschupfen sowohl nach ihrer äußeren Erscheinung als auch nach ihrer baulichen Einrichtung (gemeinsames Dach, Fehlen gegenseitiger Brandmauern, durchgehender Dachboden mit Durchbrüchen zur Scheune und zu den Anhängeschupfen) ein einheitliches Ganzes. Mit Recht hat das Schwurgericht daher die Anhängeschupfen trotz ihrer rein landwirtschaftlichen Zweckbestimmung als Teil eines bewohnten Gebäudes betrachtet (u. a. RGSt 32, 281 Nr. 17; 1936, 262 Nr. 26; RG JW 1931, 1938 Nr. 8; 1938, 505 Nr. 8).
Auch den inneren Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB hat es irrtumsfrei dargetan.
Vom zur Zeit der Tat und des Urteils des Schwurgerichts geltenden Rechtszustand aus betrachtet, hat das Schwurgericht zutreffend die Voraussetzungen des § 307 Nr. 1 StGB für gegeben erachtet. Diese Bestimmung gehörte bis zum Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 zu denjenigen Vorschriften, die an eine besondere Folge der Tat eine höhere Strafe geknüpft haben.
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (u. a. RGSt 5, 29; 63, 6, 8; BGHSt 1, 332) genügte in solchen Fällen die äußere Folge der Tat, um ihre erhöhte Strafbarkeit ohne dass sich das Verschulden des Täters auf die Folge zu erstrecken brauchte, zu begründen.
Diese Rechtslage hat sich seit dem 1. Oktober 1953 durch die Einfügung des § 56 in das Strafgesetzbuch geändert. Nach dieser Bestimmung trifft in den Fällen der erwähnten Art den Täter die höhere Strafe nur, wenn er die Folge seiner Tat vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des neu gefassten Strafgesetzbuchs ist der § 56 auch auf Taten anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 1953 begangen sind. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 5, die nicht mehr wie § 2 Abs. 2 der bisherigen Fassung eine Kann-, sondern eine Mussvorschrift ist, gilt auch für das Revisionsgericht (Urteil des erkennenden Senats 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 sowie Urteil des 5. Strafsenats 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953). Dass der Gesetzgeber statt des in § 2 Abs. 2 der bisherigen Fassung gebrauchten Wortes „Entscheidung“ dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 in der bis zum Gesetz vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839) geltenden Fassung entsprechend den Ausdruck „Aburteilung“ verwendet hat, besagt nicht, wie das Reichsgericht zu § 2 Abs. 2 a. F. in ständiger Rechtsprechung angenommen hat (u. a. RGSt 61, 130, 135), unter der Zeit der „Aburteilung“ nur der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils durch den Tatrichter zu verstehen sei. Vielmehr ergibt sich schon aus der Beibehaltung des § 354a StPO, dass das Wort „Aburteilung“ in demselben Sinne aufzufassen ist wie der Begriff „Entscheidung“ in § 2a Abs. 2 der bisherigen Fassung, nämlich als die Entscheidung jedes Gerichts einschließlich des Revisionsgerichts.
Das Schwurgericht hat bereits geprüft, ob die Angeklagte den Tod ihres Kindes Erna, das infolge der bei dem Brande erlittenen Wunden verstorben ist, vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat; es hat diese Frage verneint. Hiergegen bestehen keine Bedenken; das Ergebnis findet in den tatrichterlichen Feststellungen des Urteils eine ausreichende Stütze. Nach der Sachlage ist es mit ausreichender Sicherheit auszuschließen, dass bei Aufhebung des Schuldspruchs das mit der Sache neu befasste Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Der Senat ist daher selbst in der Lage, den Schuldspruch dahin zu ändern, dass die Angeklagte der Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Versicherungsbetrug schuldig ist.
Steht dem nicht entgegen, dass das Verbrechen gegen § 306 StGB lediglich den Grundtatbestand des Verbrechens gegen § 307 StGB bildet (RGSt 53, 100; 59, 423 f.).
Hingegen ist die Sache wegen des Strafausspruchs, der auch die Anrechnung der Untersuchungshaft und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte umfasst, an die nunmehr zuständige Strafkammer des Landgerichts in Landshut zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 1 StPO).
c) Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass für das Verbrechen des Versicherungsbetrugs bei Versagung mildernder Umstände in § 265 Abs. 1 StGB die Verhängung einer Geldstrafe neben Zuchthaus zwingend vorgeschrieben ist. Unter Beachtung des Verbotes der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 StPO) muss die Strafkammer daher, falls sie, wie nach der Sachlage anzunehmen ist, der Angeklagten mildernde Umstände nach § 265 Abs. 2 StGB versagt, neben der auszusprechenden Zuchthausstrafe auf eine Geldstrafe erkennen. Dass die Strafe nicht dem § 265 Abs. 1 StGB, sondern dem § 306 StGB als dem die schwerste Strafe androhenden Gesetz zu entnehmen ist, ist dabei ohne Bedeutung (u. a. RGSt 75, 19 und 190).
| Mantel | Dr. Horchner | Glanzmann | |||
| Peetz | Dr. Heimann-Trosien |