Revision verworfen: Aufklärungsrüge zur Jungfräulichkeit unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 503/98
- Datum
- 20.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen rechtsfehlerhaften Verfahrensmangel zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ein Beweisantrag muss in der erforderlichen Form und mit hinreichender Konkretisierung vorgetragen werden; fehlt diese Form, kann das Gericht das Beweisbegehren zurückweisen.
Das Vorhandensein eines intakten Hymens schließt nicht ohne weiteres aus, dass ein vollzogener Geschlechtsverkehr stattgefunden hat; medizinische Befunde sind für sich genommen nicht zwingend entscheidungsrelevant.
Selbst bei Zulassung eines entsprechenden Beweises ist das Gericht nicht verpflichtet, aus einem positiven Befund zur Jungfräulichkeit automatisch die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu mindern.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. März 1998
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Aufklärungsrüge zu dem Umstand, ob das Tatopfer noch Jungfrau war, ist jedenfalls unbegründet.
Das Landgericht hat das nicht in die Form eines Beweisantrags eingekleidete Beweisbegehren rechtsfehlerfrei damit zurückgewiesen, dass nach seiner eigenen Sachkunde ein intaktes Hymen nicht ohne weiteres gegen einen vollzogenen Geschlechtsverkehr spreche. Den vom Angeklagten gewünschten Schluss aus einer positiven Antwort des Tatopfers – nämlich die Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin – musste das Landgericht deshalb auch dann nicht ziehen, wenn es dem Beweisbegehren gefolgt wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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