Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Aufklärungsrüge zur Jungfräulichkeit unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 503/98
Datum
20.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth u. a. unzureichende Aufklärung zur Frage der Jungfräulichkeit des Opfers. Der BGH prüft, ob ein nicht in Form gestellter Beweisantrag hätte zugelassen werden müssen und welche Aussage ein intaktes Hymen zulässt. Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil keine revisionsrechtlichen Rechtsfehler vorliegen; die Aufklärungsrüge ist unbegründet, da ein intaktes Hymen nicht ohne Weiteres gegen vollzogenen Geschlechtsverkehr spricht. Der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen rechtsfehlerhaften Verfahrensmangel zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ein Beweisantrag muss in der erforderlichen Form und mit hinreichender Konkretisierung vorgetragen werden; fehlt diese Form, kann das Gericht das Beweisbegehren zurückweisen.

3

Das Vorhandensein eines intakten Hymens schließt nicht ohne weiteres aus, dass ein vollzogener Geschlechtsverkehr stattgefunden hat; medizinische Befunde sind für sich genommen nicht zwingend entscheidungsrelevant.

4

Selbst bei Zulassung eines entsprechenden Beweises ist das Gericht nicht verpflichtet, aus einem positiven Befund zur Jungfräulichkeit automatisch die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu mindern.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. März 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Aufklärungsrüge zu dem Umstand, ob das Tatopfer noch Jungfrau war, ist jedenfalls unbegründet.

Das Landgericht hat das nicht in die Form eines Beweisantrags eingekleidete Beweisbegehren rechtsfehlerfrei damit zurückgewiesen, dass nach seiner eigenen Sachkunde ein intaktes Hymen nicht ohne weiteres gegen einen vollzogenen Geschlechtsverkehr spreche. Den vom Angeklagten gewünschten Schluss aus einer positiven Antwort des Tatopfers – nämlich die Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin – musste das Landgericht deshalb auch dann nicht ziehen, wenn es dem Beweisbegehren gefolgt wäre.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

SchaferWahlLandau
GranderathBoetticher
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