Revision verworfen: Kein bedingter Tötungsvorsatz festgestellt bei Schussabgabe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 503/88
- Datum
- 08.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich maßgeblich; dessen Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend, aber nachvollziehbar und möglich sein.
Ein bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) ist nur anzunehmen, wenn aus den festgestellten Tatsachen die Inkaufnahme des Todes als die vom Täter in Kauf genommene Folge geschlossen werden kann.
Die bloße Anwesenheit eines Beteiligten am Tatort oder das Vorliegen objektiver Gefahr genügt allein nicht zur Bejahung eines gemeinsamen bedingten Tötungsvorsatzes.
Eine Revisionsrüge gegen die Beweiswürdigung erfordert die Darstellung von Widersprüchen, Lücken oder Nichterwägungen, die die Nachvollziehbarkeit der tatrichterlichen Überzeugung erschüttern.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 31. März 1988
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
1 StR 503/88 in der Strafsache gegen Georg █████ ███ aus M[REDACTED], dort geboren am ███ 1962, Gerhard █████ aus ████████, geboren am ████ 1961 in ███ ███, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Britning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger des Angeklagten ██████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. März 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ███ und ███ jeweils wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes, versuchten schweren Raubes, den Angeklagten ███ ferner wegen eines weiteren Verbrechens des schweren Raubes für schuldig erkannt und deswegen den Angeklagten ███ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ███ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt und diese auf die Verurteilung in den Fällen II 3 (versuchter schwerer Raub), II 4 und II 5 (jeweils Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) der Urteilsgründe beschränkt. Mit der Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe in diesen drei Fällen zu Unrecht einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten als nicht nachgewiesen erachtet und habe deswegen rechtsfehlerhaft eine Verurteilung wegen (auch) eines versuchten Tötungsdeliktes unterlassen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Es obliegt dem Tatrichter, die Feststellungen zu treffen; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, welche Folgerungen er aus den von ihm festgestellten Tatsachen zu ziehen und unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung zu gelangen hat. Die Schlussfolgerungen, die der Tatrichter aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zieht, brauchen nicht unbedingt zwingend, sie müssen nur nachvollziehbar und möglich sein (st. Rechtspr., vgl. BGHSt 35, 347; NStZ 1987, 550; 1986, 549; NStZ 1983, 277, 278).
So liegt es hier. Was die Revision gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer vorbringt, zeigt keinen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten auf. Insbesondere erweist sich die Beweiswürdigung weder als widersprüchlich oder lückenhaft, noch sind die Beweismittel nicht ausgeschöpft.
Im Fall II 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht die von der Revision besonders hervorgehobenen Umstände – Äußerung des Angeklagten ███ während des Tatgeschehens, Anwesenheit der beiden Angeklagten am Tatort während der weiteren Abgabe von Schüssen durch den Mitverurteilten Sch[REDACTED] – nicht übersehen; diese Umstände zwangen nicht zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes, zumal der Angeklagte ███ dem Mitverurteilten Sch[REDACTED] schon nach dem ersten oder zweiten Schuss zugerufen hat „Wir müssen weg“ (UA S. 63, 64) und der Angeklagte █████ nach den ersten Schüssen Sch[REDACTED] ebenfalls zum Aufhören und Weggehen aufgefordert hat (UA S. 97).
Auch die zu Fall II 4 der Urteilsgründe erhobene Beanstandung geht fehl, die Strafkammer habe in ihre Überlegungen zur Frage des Tötungsvorsatzes nicht mit einbezogen, dass im Bereich des Täterfahrzeugs eine gezündete weiße Patronenhülse, die mit Postenschrot der Größe 8,6 mm bestückt gewesen war, und in der Nähe des Polizeifahrzeugs eine Bleirundkugel, die möglicherweise 8,6 mm Postenschrot sein konnte, aufgefunden wurden. Mit diesen Umständen hat sich die Strafkammer in der sorgfältigen Beweiswürdigung auseinandergesetzt und gleichwohl rechtsfehlerfrei den möglichen Schluss gezogen, Tötungsvorsatz der beiden Angeklagten sei nicht nachzuweisen.
Auch im Fall II 5 der Urteilsgründe halten die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen (gemeinsamen) Tötungsvorsatz verneint hat, rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere greift der Einwand nicht durch, das Landgericht habe einerseits die objektive Gefahr einer Schussverletzung für den unbeteiligten Pkw-Fahrer bejaht, andererseits aber einen Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint.
Maul Ulsamer Granderath v. Gerlach
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