Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Rückfallprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 503/85
- Datum
- 22.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bejahung des Rückfalls nach § 48 Abs. 4 StGB ist nicht nur die Frist zwischen der letzten Vortat und der neuen Tat, sondern auch die Frist zwischen den jeweiligen Vortaten zu prüfen; ist diese Frist abgelaufen, steht der Rückfallfeststellung entgegen.
Ein zu Unrecht bejahter Rückfall kann die Strafzumessung beeinflussen; kann der Revisionssenat einen solchen Einfluss nicht ausschließen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung sind Schuldspruch und Strafausspruch zu trennen; ein im Strafausspruch liegender Rechtsfehler rechtfertigt dessen Aufhebung, auch wenn der Schuldspruch Bestand hat.
Sind die Strafzumessungsgründe knapp gehalten, darf das Revisionsgericht im Zweifel nicht ausschließen, dass ein festgestellter Rechtsfehler das Strafmaß beeinflusst, sodass eine Zurückverweisung geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 20. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 503/85 in der Strafsache gegen den Frührentner Karl H ████ aus ██████████ geboren am ███████████ in █████████ wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. Mai 1985 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Bei der Bejahung der Rückfallvoraussetzungen im Fall II. A der Urteilsgründe hat die Strafkammer übersehen, dass sich die Rückfallverjährung gemäß § 48 Abs. 4 StGB nicht nur auf die Frist zwischen der letzten Vortat und der neuen Tat, sondern auch auf die Frist zwischen den jeweiligen Vortaten bezieht (BGHSt 25, 106, 107; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 48 Rdn. 7). Diese letztere Frist ist hier abgelaufen. Zwischen den Taten aus den unter I. Nr. 6 und I. Nr. 8 der Urteilsgründe mitgeteilten, vom Landgericht zur Begründung der Rückfallvoraussetzungen herangezogenen Verurteilungen sind auch unter Berücksichtigung der Zeit der Strafverbüßung mehr als fünf Jahre verstrichen. Dieser Rechtsfehler kann die Höhe der in Fall II. A der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe beeinflusst haben. Angesichts der sehr knappen Strafzumessungserwägungen zu den beiden Einzelstrafen in den Fällen III. B und 2 der Urteilsgründe vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sich der dargelegte Rechtsfehler auch insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Deshalb war der Strafausspruch insgesamt aufzuheben.
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