Revisionserfolg: Aufhebung der Totschlagsverurteilung wegen widersprüchlicher Vorsatzfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 503/76
- Datum
- 14.09.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Totschlags setzt widerspruchsfreie und tragfähige Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatzform) voraus; einander widersprechende Feststellungen machen die Verurteilung unhaltbar.
Die Übernahme tatsächlicher Sorge- oder Haushaltsverantwortung begründet eine Garantenpflicht; ein Unterlassen kann damit objektiv den Tatbestand eines Erfolgsdelikts (§§ 13, 212 StGB) erfüllen.
Die Annahme bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) bedarf konkreter, tatrelevanter Feststellungen; bloße Vermutungen oder Erklärungen über motivationsbedingte Ängste genügen nicht.
Sachlich entlastende Angaben (z. B. glaubhaft bekundete Zuneigung zu den Kindern oder die Furcht vor Jugendamtseinwirkung) können die Annahme eines Tötungswillens widerlegen und sind vom Gericht substantiiert zu widerlegen.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Würzburg, 30. Januar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 503/76 URTEIL in der Strafsache gegen 1. Ulrike ██ aus ████, dort geboren am ███ ████ 1956, 2. Alexandrow ██ aus ████, dort geboren am ███ ███ 1955, beide zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ ██████ als Verteidiger der Angeklagten ███, Rechtsanwalt ███ ██████ als Verteidiger des Angeklagten █████████, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und █████████ wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Würzburg vom 30. Januar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Totschlags zur Jugendstrafe von je sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Der Angeklagte █████████ rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Angeklagte ██ erhebt die Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen des Angeklagten █████████ bedarf es nicht, da die Sachrüge durchgreift.
II. Die Verurteilung beider Angeklagten kann wegen widersprüchlicher Ausführungen des angefochtenen Urteils zur inneren Tatseite nicht bestehen bleiben.
1. Die Jugendkammer sieht die Tatbestandsmerkmale des Totschlags (§ 212 StGB) bei beiden Angeklagten dadurch als erfüllt an, dass sie es vorsätzlich unterließen, ihrem Kleinkind Daniela, das infolge Vernachlässigung körperlich verfiel und nur noch dahinsiechte, ausreichende und geeignete Nahrung zuzuführen und einen Arzt zu Rate zu ziehen. Das Kind starb infolge allmählichen Verhungerns unter schlechtesten Pflegebedingungen (UA S. 20).
2. Damit sind die objektiven Voraussetzungen der §§ 13, 212 StGB hinreichend dargetan. Die Angeklagte ██ hatte gemäß §§ 1601, 1626 Abs. 2, 1705 BGB für das persönliche Wohl des Kindes zu sorgen. Der Angeklagte █████████, der Vater des nichtehelichen Kindes Daniela und der anderen Kinder des Paares, lebte in Gemeinschaft mit der Mutter und den Kindern. Er nahm praktisch die Stellung eines ehelichen Vaters ein. Seine Garantenpflicht gegenüber Daniela war durch tatsächliche Gewährsübernahme begründet. Die Angeklagten verletzten ihre Rechtspflicht und verursachten dadurch den Tod des Kindes. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass sie die Möglichkeit zur Verhinderung des Todes hatten. Das Unterlassen entsprach hier der Verwirklichung des Tatbestandes durch positives Tun.
3. Dagegen genügen die Ausführungen zur inneren Tatseite den rechtlichen Erfordernissen nicht.
a) Die Jugendkammer bejaht den direkten Tötungsvorsatz und stellt dazu fest, die Angeklagten hätten gewusst, dass Daniela infolge der mangelhaften Ernährung allmählich verhungern werde. Sie hätten dies auch gewollt, denn sie hätten es unterlassen, das Gebotene zu tun, obwohl sie alle Tatumstände gekannt hätten (UA S. 26).
Im Widerspruch zur Annahme des direkten Tötungsvorsatzes steht jedoch die weitere Feststellung, die Angeklagten hätten ärztliche Hilfe nicht in Anspruch genommen, weil sie befürchtet hätten, bei der Hinzuziehung eines Arztes würden die verheerenden Zustände in der Wohnung und die Vernachlässigung der Kinder offenbar werden und das Jugendamt werde ihnen die Kinder wegnehmen (UA S. 18). Zu Recht weisen beide Revisionen darauf hin, dass die Angeklagten, die schon die Wegnahme der Kinder durch das Jugendamt befürchteten und als Verlust empfanden, erst recht den Tod des Kindes Daniela als schwerwiegenden Verlust ansehen mussten und dass eine solche Einstellung gegenüber den Kindern dem direkten Tötungswillen entgegensteht. Hinzu kommt, dass die Jugendkammer bei der Angeklagten ██ die „immer wieder glaubhaft beteuerte Zuneigung zu ihren Kindern“ (UA S. 24) zugrunde legt. Sie hält den Einwand der Angeklagten, sie hätten den Tod des Kindes nicht gewünscht, nicht für widerlegt, sondern ist der Auffassung, er gehe „an der Sache vorbei“ (UA S. 26).
Diese Feststellungen sind in ihrer Gesamtheit mit der die Verurteilung tragenden Erwägung nicht vereinbar. Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
b) Auch für die Annahme bedingten Vorsatzes bieten die bisherigen Feststellungen keine hinreichende Grundlage.
| Pikart | Woesner | ||
| Pfeiffer | Herdegen |