Revision: Strafausspruch aufgehoben – Generalprävention bei vorsätzlichem Vollrausch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 503/71
- Datum
- 25.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Generalpräventive Erwägungen dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, sie dürfen jedoch nicht zu einer Strafe führen, die das schuldangemessene Maß überschreitet.
Zur Heranziehung generalpräventiver Gründe müssen die vom Tatrichter benannten Vergleichsfälle in Art und Gefährlichkeit mit der zu beurteilenden Tat vergleichbar sein.
Zwischen einer Tat nach § 330a StGB (vorsätzlicher Vollrausch) und typischen Gewaltdelikten besteht regelmäßig keine Vergleichbarkeit, sodass solche Vergleiche die Strafzumessung nicht rechtfertigen.
Begründet ein Tatrichter die Strafhöhe mit nicht vergleichbaren Fällen und führt dies zur Überschreitung der schuldangemessenen Strafe, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 15. April 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Schuhmacher Klaus-Ernst H█, ohne festen Wohnsitz, geboren █████ 1938 in ███, zur Zeit: in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. April 1971 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Strafausspruch. Insbesondere ist es grundsätzliche zulässig, den Gesichtspunkt der Generalprävention bei der Strafzumessung zu verwerten, wie der Senat auch nach Inkrafttreten des 1. StrRG bereits mehrfach entschieden hat; es darf nur nicht die schuldangemessene Strafe überschritten werden (BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 – 1 StR 437/70 – und vom 2. März 1971 – 1 StR 691/70 –).
Außerdem aber müssen die Fälle, aus denen der Tatrichter die Notwendigkeit der Allgemeinabschreckung herleitet, mit der zur Aburteilung stehenden Tat vergleichbar sein, weil durch die Strafe andere von der Begehung ähnlicher Straftaten abgehalten werden sollen (BGH MDR 1956, 180 Nr. 183). Eine solche Vergleichbarkeit besteht jedoch im Allgemeinen nicht zwischen einem Vergehen gegen § 330a StGB und der im Rauschzustand verletzten Strafnorm (vgl. BGHSt 1, 275, 277).
Generalpräventive Erwägungen knüpft das Landgericht an Fälle von Raub und räuberischer Erpressung, die von insoweit strafrechtlich verantwortlichen Tätern begangen werden. Hierzu darf im vorliegenden Fall das Verhalten des Angeklagten nicht in Beziehung gesetzt werden; denn sein Verschulden liegt allein darin, dass er sich vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt hat. Es liegt nahe, dass sich der hier nicht angebrachte Gesichtspunkt der Allgemeinabschreckung auf die Höhe der gegenüber einem bisher unbestraften Angeklagten verhängten Strafe ausgewirkt hat. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
| Mss | Loesdau | Woesner | |||
| Pietster | Strickert |