Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterlassen des 'letzten Wortes' unschädlich; Mehraktigkeit bei Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 503/58
Datum
04.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und rügte, ihm sei das 'letzte Wort' versagt worden. Der BGH stellt fest, dass diese Verfahrensverletzung zwar vorliegt, aber unschädlich ist, da der Angeklagte nichts vorgetragen hätte, was das Urteil ändern konnte. Die Sachrüge zur Strafzumessung wegen angeblicher Fehlwürdigung der Mehraktigkeit wird ebenfalls zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Recht des Angeklagten auf das 'letzte Wort' nach § 258 Abs. 2 StPO ist geschützt; eine Unterlassung führt jedoch nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine zusätzliche Erklärung des Angeklagten die Entscheidung beeinflusst hätte.

2

Zur erfolgreichen Geltendmachung einer Gehörsverletzung im Revisionsverfahren muss der Beschwerdeführer substanziiert darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen er im 'letzten Wort' gemacht hätte.

3

Ein Augenschein ist entbehrlich, wenn die Zeugenaussagen die tatsächlichen Verhältnisse so lebensnah und eindeutig schildern, dass ein Ortsbesuch keinen zusätzlichen Aufklärungswert bietet.

4

Bei der Strafzumessung bestimmt die Anzahl der einzelnen Handlungen den Umfang der Schuld; es ist nicht erforderlich, dass die Mehraktigkeit auf einem von vornherein gefassten Entschluss beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 10. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Willi ███ aus ████, geboren am █ in ██, wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 10. Juli 1958 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die vom 11. Juli 1958 ab erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen

Gründe

I. Verfahrensrügen

Die Revision behauptet, der Angeklagte habe nicht das „letzte Wort“ gehabt. Nach der Sitzungsniederschrift, die hierfür allein beweiskräftig ist (§ 274 StPO), trifft dies zu. Nach ihr beantragte der Verteidiger in seinem Schluss— wort Freispruch und hilfsweise, „Einnahme eines Ortsaugenscheins in der Wohnung des Angeklagten unter Beiziehung der Zeuginnen ███████ Claudia und ████████ Monika vorzunehmen und den Genannten Gelegenheit zu geben zu zeigen, in welcher Weise der Angeklagte auf der von den Zeuginnen genannten Couch sich ihnen unsittlich genähert hat.“

Nachdem sich der Angeklagte, nach § 258 Abs. 2 StPO befragt, seinem Verteidiger angeschlossen hatte, beantragte der Staatsanwalt, den Hilfsantrag abzulehnen. Danach fand die Beratung des Gerichts statt. Im Anschluss daran verkündete der Vorsitzende das Urteil. Demnach hat der Angeklagte nach dem Antrag des Staatsanwalts zu dem Hilfsantrag des Verteidigers nicht das letzte Wort gehabt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO.

Ein solcher Verfahrensmangel führt, wie in der Recht— sprechung von jeher anerkannt ist, nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn es auf ihm beruht, RGSt 4, 99 Nr. 49; 5, 749 Nr. 282; RG JW 1916, 1347; RGSt 61, 317; BGHSt 3, 368 ff.

In der Regel wird sich dies nicht ausschließen lassen, insbesondere wenn der Angeklagte im Anschluss an die Schlussvorträge nicht zu Wort gekommen ist. Denn er kennt den Sachverhalt als unmittelbar Beteiligter am besten und ist daher am ehesten imstande, in tatsächlicher Hinsicht Aufklärung zu geben und Beweisanträge zu stellen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Der Angeklagte hatte bereits Gelegenheit gehabt, sich nach allen Verfahrensbeteiligten zum gesamten Verhandlungsstoff zu äußern. Die letzte Erklärung des Staats— anwalts bezog sich nur auf den Hilfsantrag des Verteidigers, dem der Angeklagte sich angeschlossen hatte. Bei dieser Sachlage könnte das Urteil auf einer Verletzung des § 258 StPO nur beruhen, wenn sich nicht ausschließen ließe, dass der Angeklagte, hätte er sich nach den Ausführungen des Staatsan— walts nochmals zum Hilfsantrag geäußert, etwas vorgebracht hätte, was geeignet gewesen wäre, die Strafkammer zu bestimmen, dem Hilfsantrag stattzugeben. Das ist mit Sicherheit zu verneinen. Die Revision trägt selbst nicht vor, was der Angeklagte noch hätte erklären können. Eine Einnahme des Augenscheins war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie die Urteilsgründe ergeben, völlig überflüssig; denn dass die Vorfälle, so wie die Zeuginnen Monika L. und Claudia █████████ sie schilderten, sich auf einer Couch abgespielt haben können, ist für jeden lebenserfahrenen Menschen so selbstverständlich, dass ein Augenschein hierüber sich erübrigt. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hätten daher, wenn ihnen das letzte Wort erteilt worden wäre, dem Hilfsantrag auf Einnahme des Augenscheins zum Erfolg verhelfen können. Der Verfahrensverstoß hat deshalb nicht zum Nachteil des Angeklagten gewirkt.

II. Sachbeschwerde

Sie ist offensichtlich unbegründet. Die Revision wendet sich ausdrücklich gegen den Strafausspruch. Sie meint, die Jugendkammer verwerte Tatbestandsmerkmale strafschärfend, weil sie dem Angeklagten bei dem fortgesetzten Verbrechen gegentüber Monika Lauer zum Nachteil anrechnet, „dass es sich um zwei Vorgänge handelte“. Diese Ansicht ist unrichtig. Die Zahl der Einzelakte einer strafbaren Handlung bestimmt die Art und den Umfang der Schuld. Es ist kein Merkmal des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, dass sich der Täter auf Grund eines von vornherein gefassten Entschlusses gegenüber einem Mädchen zweimal sittlich vergeht.

MartinDr. GeierHübner
WernerDr. Hengsberger
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