Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 503/56
- Datum
- 28.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der Hinzuziehung ärztlicher Hilfe kann eine strafbare Tötung durch Unterlassen darstellen, wenn die Pflicht zum Tätigwerden besteht, die Unterlassung pflichtwidrig ist und kausal für den Tod war.
Für die Ursachenzusammenhangsbeurteilung reicht es, wenn medizinische Sachverständige feststellen, dass bei rechtzeitiger Behandlung der Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre.
Bei der Beurteilung von Fahrlässigkeit ist auf die den Angeklagten konkret möglichen Wahrnehmungen und Fähigkeiten abzustellen; jeder vernünftige Dritte muss bei offensichtlichen Gesundheitsgefahren eines Kindes ärztliche Hilfe veranlassen.
Eine Verfahrensrüge nach § 244 StPO ist nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen und inwiefern deren Unterbleiben entscheidungserheblich ist.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann abgelehnt werden, wenn das Gericht aufgrund der Schwere des Schuldvorwurfs oder des fehlenden Gewährs für künftiges gesetzmäßiges Verhalten das öffentliche Interesse an Vollstreckung bejaht.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 28. August 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Polsterer ████ ███ ██, geboren am █ 1909 in ███,
2.) die ███████ ████████, geschiedene ███, geboren am █ 1915 in ████,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter █████ ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Oswald und Annemarie ████ gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. August 1956 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnisstrafen verurteilt, und zwar Oswald █████ zu sechs Monaten, seine Ehefrau Annemarie zu vier Monaten.
Beide Angeklagten rügen die Verletzung des § 244 StPO und des sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge, die übrigens nicht erkennen lässt, welcher Beweismittel sich das Landgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168), wird wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge gemeinsam erörtert.
Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei den ursächlichen Zusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung der beiden Angeklagten und dem Tod ihres 2½ Jahre alten Kindes Rainer festgestellt.
Der Knabe, der schon im Oktober 1954 mit allen Anzeichen einer schweren Unterernährung in ein Krankenhaus kam, erholte sich dort bei der bei Kleinkindern üblichen Ernährung sehr schnell. Die günstige Entwicklung setzte sich während des anschließenden Aufenthalts in einem Kinderheim fort. Als das Kind am 1. August 1955 wieder zu seinen Eltern zurückkehrte, war es, so führt das Landgericht aus, gut ernährt und gepflegt; der kleine Rainer entsprach in seinem Verhalten dem von Kindern dieser Altersstufe; Abartigkeiten irgendwelcher Art waren nicht festzustellen.
Als der Beschwerdeführer Oswald ████ das Kind am 3. Januar 1956 abends in die Klinik einlieferte, befand es sich in einem sehr verwahrlosten Zustand; es war bis zum Skelett abgemagert, äußerlich völlig verschmutzt; es zeigte starke Kälteschäden; die Temperatur war nicht mehr messbar. Alle klinischen Bemühungen, den Jungen am Leben zu erhalten, blieben erfolglos; er starb etwa drei Stunden nach der Einlieferung.
Die Untersuchung der Leiche ergab, dass letztlich organische Schäden den Tod des Kindes herbeigeführt hatten; diese konnten sich nach der Überzeugung der Strafkammer nur entwickeln, weil der Körper infolge der außergewöhnlichen Abmagerung nicht mehr über genügende Widerstandskräfte verfügte und weil das Kind offenbar nicht genügend vor Kälteeinwirkung geschützt war.
Das Vorbringen der beiden Angeklagten, dass sich der Zustand des Kindes am Abend des 3. Januar 1956 schlagartig verschlechtert habe, hält das Landgericht für widerlegt. Es ist den übereinstimmenden Bekundungen des Sachverständigen Dr. Struwe und des sachverständigen Zeugen Dr. Friederiszick gefolgt, wonach der Zustand des verstorbenen Kindes spätestens zwei Wochen vor seinem Tode, also in der zweiten Dezemberhälfte, derart war, dass jeder Dritte sofort eine ärztliche Behandlung herbeigeführt haben würde. Diese gebotene Maßnahme haben die beiden Angeklagten unterlassen; bei rechtzeitiger ärztlicher Behandlung wäre nach der Überzeugung der Strafkammer der Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten.
Dass die Entwicklung, die zum Tode des Kindes führte, wahrscheinlich über mehrere Wochen oder Monate angedauert hat, und Annemarie ███ zuletzt vom 7. bis 14. Dezember 1955 im Krankenhaus lag, ändert an der Ursächlichkeit ihrer pflichtwidrigen Unterlassung nichts. Sie hatte nach ihrer Rückkehr die Möglichkeit und die Pflicht, für die Hinzuziehung eines Arztes zu sorgen, der nach der Überzeugung der Strafkammer noch in diesem Zeitpunkt das Kind hätte retten können. Abartigkeiten des Jungen, die sich auf den Verlauf der Krankheit und den Tod ausgewirkt haben könnten, wie die Revisionen geltend machen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es hat in der Hauptverhandlung zwei Ärzte vernommen.
Auch die Fahrlässigkeit der Beschwerdeführer hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Es hat dabei, wie das Urteil ergibt, berücksichtigt, dass der Ehemann ███ ██████████ in Arbeit stand, dass er mit den Erfordernissen der Kinderpflege nicht in dem Maße vertraut war wie seine Ehefrau und dass er daher die möglichen Gefahren weniger leicht zu erkennen vermochte. Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, dass der Zustand des Kindes Mitte Dezember derart besorgniserregend war, dass jeder Dritte sofort eine ärztliche Behandlung herbeigeführt haben würde. Der Zustand des verstorbenen Kindes hätte spätestens ab Mitte Dezember 1955 jedem vernünftigen Menschen Veranlassung gegeben, einen Arzt zu Rate zu ziehen oder das Kind ins Krankenhaus zu bringen. Welchen Eindruck der Verfall des Kindes auf Außenstehende gemacht hat, beweist zur Genüge, dass die Nachbarn sich schließlich zur Unterrichtung des Jugendamtes veranlasst gesehen haben.
Soweit Frau ███ sich darauf berufen hat, auch die Fürsorgerin, die das ████ am 29. Dezember 1955 besuchte, habe seinen Zustand nicht für so besorgniserregend gehalten, dass sie auf der sofortigen Überführung in ein Krankenhaus bestanden habe, kann sie keinen Erfolg haben. Die Fürsorgerin hat den Jungen an diesem Tage zum ersten Mal gesehen und zwar in bekleidetem Zustand. Sie hat die Einlieferung angeraten. Als sie auf die schlechte Verfassung des Kindes hinwies, hat ihr die Angeklagte ███ erwidert, der Junge habe schon immer so ausgesehen; er bekomme regelmäßig sein Essen und zeige einen guten Appetit.
Nach alledem unterliegt die Feststellung keinen rechtlichen Bedenken, dass die Angeklagten nach den Umständen des Falles und nach ihren persönlichen Anlagen und Fähigkeiten bei Beobachtung pflichtgemäßer Sorgfalt durchaus in der Lage waren, zu erkennen, dass die weitere Vorenthaltung ärztlicher Fürsorge den Tod des Kindes zur Folge haben konnte.
Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Dass die Strafkammer es abgelehnt hat, die gegen Frau ███ erkannte Strafe zur Bewährung auszusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Beschwerdeführerin die Gewähr bietet, dass sie unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird, hatte der Tatrichter zu entscheiden. Dass er bei der Verneinung dieser Frage von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich.
Die Strafkammer hat auch rechtlich bedenkenfrei wegen der Schwere des Schuldvorwurfs und aus dem Gesichtspunkt der Sühne das öffentliche Interesse an der Vollstreckung bejaht. Sie hat an anderer Stelle des Urteils festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den kleinen Rainer lieblos behandelt, ihn nicht in ausreichender Weise gepflegt und gewartet hat.
Peetz Mantel Werner Dr. Schalscha Dr. Hengsberger