Treffer
BGH Revisionsurteil

Revisionsurteil zu Zollhinterziehung: Verlesung von Niederschriften und teilweiser Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 503/53
Datum
05.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Zollhinterziehung und Bandenschmuggel wurden in Teilen stattgegeben. Der BGH hält die Verlesung richterlicher und zollamtlicher Niederschriften nach § 251 StPO für zulässig; fehlende gerichtliche Vereidigung von Dolmetschern in Verwaltungsvernehmungen steht dem nicht entgegen. Mangels neuer Feststellungen ist der Strafausspruch, soweit auf richterlichem Ermessen beruhend, aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen; Einziehung und Wertersatz bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht darf in Bezug auf nicht erschienene Beschuldigte getrennt verhandeln; das Nichterscheinen eines Mitangeklagten begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen §§ 230, 232 StPO, sofern gegen ihn nicht verhandelt wird.

2

Vorprozessuale richterliche und zollamtliche Niederschriften sind nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesbar, wenn das Ausbleiben des Zeugen feststeht oder seine Erscheinung auf absehbare Zeit nicht zu erzwingen ist; zollamtliche Niederschriften, die der Form des § 447 Abs. 6 RAbgO entsprechen, stehen richterlichen Niederschriften gleich.

3

Die fehlende Vereidigung von Dolmetschern in Verwaltungsvernehmungen verhindert nicht die Verwertbarkeit dieser Niederschriften; die Beurteilung der Übersetzungszuverlässigkeit obliegt dem Gericht (§ 261 StPO).

4

Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, wenn das Beweismittel als unerreichbar anzusehen ist; internationale Rechtshilfe kann aufgrund des Grundsatzes der Gegenseitigkeit in Steuer-/Devisensachen ausgeschlossen sein und so die Unerreichbarkeit begründen.

5

Soweit eine neue gesetzliche Regelung dem Angeklagten günstigere Ermessensspielräume (z. B. Aussetzung von Freiheitsstrafen zur Bewährung) eröffnet, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen; zwingend vorgeschriebene Maßnahmen (z. B. Einziehung, Wertersatz) bleiben hiervon unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 18. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann ███ aus ████, dort geboren am ███, 2.) den Kaufmann Hei[me] █████, dort geboren am █████,

wegen Zollhinterziehung u. a., wegen gewerbsmäßiger ██████

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Heehner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha,

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ███████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Amtsgerichtsrat ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 18. März 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, ausgenommen jedoch die Einziehung der beiden Kraftwagen und die den Beschwerdeführern auferlegten Wertersatzstrafen sowie die hierfür festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verfahrensrügen der Angeklagten sind unbegründet.

1.) Die §§ 230, 232 StPO sind nicht verletzt. Die Strafkammer hat gegen den Mitangeklagten ████, der zur Hauptverhandlung nicht erschien, nicht verhandelt. Es ist deshaib ohne Bedeutung, daß der Eröffnungsbeschluß dem ███████ und seinem Zustellungsbevollmächtigten nicht zugestellt worden war. Übrigens würden die Beschwerdeführer, selbst wenn gegen ihn verhandelt worden wäre, hierauf ihre Rechtsmittel nicht stützen können (RGSt 38, 272).

2.) Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist nicht gegeben. Der Mitangeklagte ███████ gehörte nicht zu den Personen, in deren Abwesenheit nicht gegen die anderen Angeklagten verhandelt werden durfte; das folgt schon aus der Befugnis des Gerichts, die verbundenen Verfahren jederzeit zu trennen (§ 2 Abs. 2 StPO; RGSt 38, 272; vgl. auch RGSt 52, 188).

3.) Die im Vorverfahren aufgenommenen gerichtlichen und zollamtlichen Niederschriften über die Vernehmung des ███ durften verlesen werden.

a) Die Verlesung der gerichtlichen Niederschrift hat die Strafkammer auf § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützt. Ob sie ohne weiteres annehmen durfte, daß der Aufenthalt des ███ nicht zu ermitteln sei, kann dahingestellt bleiben. In jedem Fall ergibt sich die Verlesbarkeit aus § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO; denn die Strafkammer war überzeugt, daß der im Ausland befindliche ████████████ einer Ladung vor das Prozeßgericht auch weiterhin nicht Folge leisten werde. Sie hatte keine Möglichkeit, sein Erscheinen in der Hauptverhandlung zu erzwingen; dem standen deshalb auf ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegen.

b) Die Niederschrift der Zollfahndungsstelle hat das Landgericht unter Berufung auf § 251 Abs. 2 StPO verlesen. Diese Vorschrift brauchte nicht herangezogen zu werden; denn auch diese Verlesung war nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zulässig, weil die Niederschriften der Form des § 447 Abs. 6 RAbgO entsprechen und daher für die Verlesung richterlichen Niederschriften gleichstehen (vgl. auch §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 13, 19 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950, BGBI. S. 448 und RGSt 63, 81 ff).

c) Daß die Niederschriften verlesen wurden, bevor die Strafkammer den Beschluß erließ, das Verfahren gegen ██████ abzutrennen, ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil § 251 StPO die Verlesung der Aussagen von Zeugen und von Mitbeschuldigten unter den gleichen Voraussetzungen gestattet.

4.) Der Verlesung und Verwertung der zollamtlichen Niederschriften stand auch nicht entgegen, daß die zu den Vernehmungen zugezogenen Dolmetscher nicht gerichtlich vereidigt worden waren. Die §§ 185, 189 GVG gelten nur für Verhandlungen, die vor Gericht stattfinden. Daraus, daß zollamtliche Niederschriften unter gewissen Voraussetzungen in der Verlesbarkeit gerichtlichen gleichstehen, kann nichts anderes gefolgert werden. Die Vernehmung im Verwaltungsstrafverfahren richtet sich nach dessen Bestimmungen. Dort ist eine Vereidigung von Dolmetschern nicht vorgesehen, auch nicht durch den vernehmenden Beamten, der zur Abnahme eines solchen Eides gar nicht befugt gewesen sein würde (§§ 441 Abs. 4, 182, 186 RAbgO). Es ist Sache des Gerichts, die Zuverlässigkeit der Übersetzung frei zu würdigen (§ 261 StPO).

5.) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge beider Revisionen, daß die Strafkammer zu Unrecht den Antrag des Verteidigers des Angeklagten ██████████, den ███ als Zeugen zu vernehmen, abgelehnt habe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ██████, der sich dem Beweisantrag jedenfalls nicht ausdrücklich angeschlossen hat, überhaupt das Recht zusteht, seine Ablehnung zu rügen. Das Landgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages damit begründet, daß der als Zeuge benannte ███████ sich im Ausland aufhalten soll und nach seinem bisherigen Verhalten nicht damit zu rechnen ist, daß er zu einer Vernehmung, vor allem vor einem deutschen Gericht, erscheinen wird, da er sich bisher schon als Mitangeklagter dem gegen ihn anhängigen Verfahren entzogen hat.

Danach hat das Gericht den Zeugen als unerreichbar angesehen. Mit dieser Begründung durfte es den Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO ablehnen. Die Unerreichbarkeit des Beweismittels liegt auch auf der Hand, soweit eine Vernehmung vor dem Prozeßgericht in Frage kam. Der Verteidiger des ██████████ hatte allerdings auch beantragt, den Zeugen „notfalls im Wege des internationalen Rechtshilfeverkehrs“ zu vernehmen; er hatte auch die Anschrift des in Großbritannien wohnhaften Vaters des ███████ angegeben, über die der Aufenthalt des Zeugen möglicherweise zu ermitteln war. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses der Strafkammer geht hierauf nicht ein. Dieser Mangel kann jedoch das Urteil nicht zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt haben. Denn eine Vernehmung des ███████ im Wege der zwischenstaatlichen Rechtshilfe war nicht zu erreichen. Als Aufenthaltsländer des Zeugen kamen für das Landgericht Großbritannien und Frankreich in Betracht. Mit keinem dieser beiden Länder besteht eine Vereinbarung der Bundesrepublik über die „sonstige Rechtshilfe in Strafsachen“ (§§ 41 ff DAG). In solchem Falle gewährt die Bundesrepublik, wie dem Senat bekannt ist, dem Ausland die an sich gesetzlich zulässige Rechtshilfe nicht, wenn das ausländische Verfahren eine Tat zum Gegenstande hat, die nur nach Steuer- und Devisengesetzen oder als Bannbruch strafbar ist. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit verbietet dann aber auch, daß in entsprechenden Fällen – wie dem vorliegenden – deutsche Rechtshilfeersuchen an das Ausland gerichtet werden. Bei dieser Sachlage bestand für die Strafkammer keine Möglichkeit, eine gerichtliche Vernehmung des ██████ sei es in Großbritannien oder in Frankreich, herbeizuführen.

II. Die Sachbeschwerden der Angeklagten führen nur im Strafausspruch zu einem Erfolg.

1.) Die Prüfung des Schuldspruchs hat keinen zum Nachteil der Beschwerdeführer wirkenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist es entgegen der von der Revision des Angeklagten ████ █████████████ vertretenen Meinung nicht zu beanstanden, daß das Landgericht teilweise die Voraussetzungen für die Verurteilung wegen Bandenschmuggels (§ 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO) für gegeben erachtet hat. Die besonderen Merkmale dieser Straftat sind – auch abgesehen von der Zahl der Beteiligten – nicht dieselben wie die des Bandendiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Während bei diesem eine Verbindung zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl oder Raub vorausgesetzt wird, genügt für den Bandenschmuggel schon die Verbindung zu einer gemeinschaftlich ausgeführten Schmuggeltat (RGSt 54, 246; 66, 236, 242; BGH 1 StR 681/52 vom 24. Februar 1953). Diese ist hier festgestellt. Daß die Tat nicht in der Nähe der Grenze, sondern im Zollbinnenland begangen wurde, ist unerheblich (OGH NJW 1951, 40; OLG Bremen, NJW 1950, 882 Nr. 19).

2.) Der Strafausspruch entspricht zwar den zur Zeit der angefochtenen Entscheidung geltenden Gesetzen. Da aber die Freiheitsstrafen der beiden Beschwerdeführer 9 Monate Gefängnis nicht erreichen, wirkt zu ihren Gunsten die inzwischen durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 geschaffene Befugnis des Richters, solche Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen (§ 23 StGB n.F.; vgl. §§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO; Urteil des Senats 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Ob die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vergünstigung gegeben sind, hat zunächsder Tatrichter zu entscheiden. Da dies Feststellungen voraussetzt, die auch für die Strafzumessung im übrigen von Bedeutung sein können, ist der Strafausspruch, soweit er auf richterlichem Ermessen beruht, also hinsichtlich der Freiheitsstrafen und der nach § 396 RAbgO ausgesprochenen Geldstrafen, im ganzen aufzuheben. Die Einziehung und die Wertersatzstrafen müssen dagegen aufrechterhalten bleiben. Diese Strafen sind, auch was die Höhe des Wertersatzes anlangt, durch den § 401 RAbgO zwingend vorgeschrieben; die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung kann auf sie nicht von Einfluß sein.

MantelGlanzmannDr. Schalscha
HeehnerDr. Jagusch
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