Revision verworfen: Keine vorläufige Einstellung wegen Klage gegen Sperrerklärung des V‑Manns
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 503/19
- Datum
- 19.11.2019
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:191119B1STR503.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhebung eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs gegen die Sperrerklärung einer Vertrauensperson rechtfertigt nicht ohne Weiteres die vorläufige Einstellung des Revisionsverfahrens nach §205 StPO und begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK.
Eine Rüge, die die wegen anhängiger verwaltungsrechtlicher Verfahren unterbliebene Aussetzung der Hauptverhandlung betrifft, ist in der Revision substantiiert geltend zu machen; ohne entsprechenden Vortrag entfällt eine Überprüfung.
Die Unterlassung der unmittelbaren Konfrontation mit einer Vertrauensperson begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn das Tatgericht die Nichtkonfrontation nicht in seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat oder eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorliegt.
Wird ein zuvor gesperrter Zeuge durch eine später erfolgte Freigabe verfügbar, kann seine Aussage als neues Beweismittel in einem Wiederaufnahmeverfahren nach §359 Nr. 5 StPO benannt und verwertet werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Weiden, 11. Juli 2019, Az: 23 Js 8430/15 - 1 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 11. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Revisionsverfahren ist entgegen dem Antrag des Angeklagten nicht entsprechend § 205 StPO vorläufig einzustellen, weil er vor Verkündung des angefochtenen Urteils eine Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Sperrerklärung für die Vertrauensperson „A. “ erhoben hat. Dies war für die Überprüfung des angefochtenen Urteils durch den Senat unmaßgeblich, ohne dass sich der Revisionsführer hierdurch einem gegen Art. 6 EMRK verstoßenden unfairen Strafverfahren ausgesetzt sähe. Eine Verfahrensbeanstandung, mit der er eine aufgrund seiner Klage rechtsfehlerhaft abgelehnte Aussetzung der tatgerichtlichen Hauptverhandlung rügt (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2006 - 3 StR 284/05 Rn. 42 [insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 51, 88 ff.]; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 442/06), hat der Angeklagte nicht erhoben. Darüber hinaus ergibt sich weder aus den Urteilsgründen noch aus den Ermittlungsakten eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation. Die unterbliebene Konfrontation der Vertrauensperson „A. “ hat das Landgericht bei seiner rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung bedacht. Sollte der Angeklagte in dem von ihm angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegen, bliebe ihm die Möglichkeit, den freigegebenen Zeugen in einem Wiederaufnahmeverfahren als neues Beweismittel zu benennen (§ 359 Nr. 5 StPO; vgl. LR/Menges, StPO, 27. Aufl., § 96 Rn. 110; MüKoStPO/Percic, § 54 Rn. 33; Ellbogen, NStZ 2007, 310, 311).
Raum Bellay Bär Hohoff Pernice