Sofortige Beschwerde gegen Kostenausspruch nach Verurteilung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 502/99
- Datum
- 06.04.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Kostenausspruch in einem Strafurteil richtet sich nach § 465 StPO; bei rechtskräftiger Verurteilung hat der Verurteilte grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Eine teilweise Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt nur in Betracht, wenn eine unrichtige Behandlung der Sache nachweisbar ist; bloße durch zusätzliche Verhandlungstage entstandene Auslagen rechtfertigen dies nicht.
Gerichtsgebühren bemessen sich nach § 40 Abs. 1 GKG nach der rechtskräftig festgesetzten Strafe und nicht nach der Zahl der Verhandlungstage.
Zur Annahme einer unrichtigen Behandlung der Sache i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die zeigen, dass der Zustand eines Verfahrensbeteiligten zu einer Verzögerung oder besonderen Belastung des Verfahrens geführt hat.
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2000
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenausspruch des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 25. März 1999 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und ausgesprochen, er habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er sich dagegen wendet, dass er auch die Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen habe, die durch die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins am 23. März 1999 entstanden seien. Er behauptet, an diesem Tage sei die Hauptverhandlung nur deshalb durchgeführt worden, weil am voraufgegangenen Sitzungstag, dem 18. März 1999, ein „kranker, dienstunfähiger ... Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft“ entsandt worden sei.
Die Kostenbeschwerde bleibt erfolglos. Der Kostenausspruch entspricht dem Gesetz (§ 465 StPO). Für eine teilweise Nichterhebung der Kosten ist hier kein Raum (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die dem Angeklagten selbst durch den Verhandlungstag am 23. März 1999 entstandenen notwendigen Auslagen fallen nicht unter § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 465 Rdn. 11). Die Gerichtsgebühren bemessen sich ohnehin nicht nach der Zahl der Verhandlungstage, sondern nach der rechtskräftig erkannten Strafe (§ 40 Abs. 1 GKG).
Unbeschadet dessen liegt ersichtlich auch keine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG vor. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 20. September 1999 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafkammer am 18. März 1999 von 14.00 Uhr bis 17.15 Uhr verhandelt hat (Bd. 3 Bl. 26 d.A.). Während dieser Zeit wurden u.a. 16 Urkunden verlesen und vom Vertreter der Staatsanwaltschaft sieben Beweisanträge gestellt. Erst am Ende dieses Sitzungstages wurde der Inhalt eines ärztlichen Attests über den Gesundheitszustand des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft mitgeteilt (Bd. 3 Bl. 28 d.A.). Unter diesen Umständen ist schon nicht erkennbar, dass der Gesundheitszustand des Staatsanwalts eine Verfahrensverzögerung verursacht hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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