Revision verworfen: Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 502/98
- Datum
- 02.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nur dann erfolgreich, wenn der behauptete Verfahrensmangel entscheidungserhebliche Auswirkungen auf das Urteil haben kann.
Eine auf § 62 Abs. 1 BBG gestützte allgemeine Aussagegenehmigung reicht nicht aus, um pauschal alle Fragen zur Person oder zu persönlichen Bezügen einer Vertrauensperson zu verbieten; es bedarf der Konkretisierung, welche Fragen ausgeschlossen sind.
Die Gefahr, durch die Beantwortung von Fragen die Identität oder das Umfeld einer eingesetzten Vertrauensperson preiszugeben und dadurch dem Wohl des Bundes oder eines Landes zu schaden, kann die Zulassung einzelner Verteidigungsfragen rechtfertigt einschränken.
Liegt trotz verfahrensrechtlicher Beschränkungen eine Fülle objektiver Beweisanzeichen für die Täterschaft vor, kann das Urteil auch bei Formmängeln Bestand haben.
Die bloße Mitwirkung einer Vertrauensperson begründet nicht automatisch die Qualifikation eines Rauschgiftgeschäfts als nur versucht; die Einordnung folgt der konkreten Sach- und Rechtslage und der herrschenden Rechtsprechung.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 17. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 502/98 vom 2. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **2. Dezember 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. April 1998 wird, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat vier Fragen der Verteidigung an den VP-Führer über die Höhe der Belohnung, die die VP in diesem Verfahren erhalten hat, über die Anzahl ihrer Einsätze sowie über ihr Aussageverhalten in anderen Strafverfahren nicht zugelassen.
Dies rügt die Revision mit § 244 Abs. 2 StPO. Die Rüge ist unbegründet. Allerdings deckte die allein auf den Gesetzeswortlaut des § 62 Abs. 1 BBG gestützte Aussagegenehmigung nur die Zurückweisung der Fragen nach der Beteiligung der VP in anderen Strafverfahren. Die Beantwortung dieser Fragen hätte Rückschlüsse auf die Identität der VP und ihr Umfeld zugelassen, so dass dadurch dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet worden wären. Dies gilt nicht für die (inzwischen wohl übliche) Belohnung der VP-Person. Hierzu hätte es der Konkretisierung der Aussagegenehmigung bedurft, welche Fragen oder Tatsachen zur Person der VP ausgeschlossen sein sollten (vgl. Dahs in LR StPO 25. Aufl. § 54 Rdn. 19).
Indes beruht das Urteil angesichts der festgestellten zahlreichen objektiven Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten nicht auf dem behaupteten Verstoß.
Soweit die Revision unter Hinweis auf die Anmerkung von Endriß zum Senatsurteil vom 17. Juni 1997 – 1 StR 119/97 (NStZ 1998, 463) zur Hehlerei meint, es liege bei einem mit einer VP und einem VE getätigten Rauschgiftgeschäft nicht vollendetes, sondern nur versuchtes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, verweist der Senat auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. zuletzt NJW 1998, 767 m. w. Nachw.).
| Schafer | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Boetticher |