Revision verworfen: Ablehnung der Unterbringung nach §63 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 502/85
- Datum
- 03.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Gesamtwürdigung von Täter und Tat ergibt, dass infolge des Zustands des Täters erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur zu beanstanden, wenn sie willkürlich ist; Einlassungen des Beschuldigten dürfen als unwiderlegt angesehen werden, wenn objektive Umstände ihre Glaubwürdigkeit stützen (z. B. Schießfertigkeit, Distanz, Anzahl der Schüsse, Verhalten nach der Tat).
Die Unterlassung weiterer Zeugenvernehmungen verletzt das Recht auf rechtliches Gehör nicht, wenn die fraglichen Umstände bereits aus anderen, übereinstimmenden Aussagen festgestellt sind oder das vermutete Beweisergebnis das Tat- oder Rechtsbild nicht entscheidend ändern würde.
Ermessensentscheidungen über Entschädigungen nach dem StrEG sind auf Rechtsfehler zu überprüfen; liegt kein Rechtsfehler vor, ist die gerichtliche Anordnung zu bestätigen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 15. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
in dem Sicherungsverfahren gegen Reinhold G., geboren am █ 1924 in ██ (Ukraine), wegen Vergehens gegen das Waffengesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Staatsanwalt ██ ████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, ███████████████████ ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Mai 1985 und die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Entschädigung werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht München hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt und angeordnet, dass er wegen der in dieser Sache erlittenen freiheitsentziehenden Maßnahmen zu entschädigen sei.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Ab-Lehnung der Unterbringung mit der Revision, gegen die Anordnung der Entschädigung mit der sofortigen Beschwerde.
Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
A. Revision
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, das Landgericht habe es unter Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO unterlassen, den Sachverständigen Dr. St. als Zeugen darüber zu vernehmen, welche Erklärung ihm der Beschuldigte dafür gab, dass er vor dem Verlassen des Hauses zu Waffen griff, ist nicht begründet.
Der Grund, weshalb der Beschuldigte Pistole und Messer einsteckte, bevor er sein Haus verließ, ist festgestellt (UA S. 9): er befürchtete, ███ „werde aufbrausen und ihn unter Umständen angreifen“.
Ob diese Befürchtung eine Folge der Wahnvorstellungen des Beschuldigten war, ist für die rechtliche Beurteilung des weiteren Geschehens ohne Belang und kann deshalb dahingestellt bleiben. Jedenfalls könnte aus dieser Ursache nicht der von der Revision gewünschte Schluss gezogen werden, der Beschuldigte habe schon im Zeitpunkt der Bewaffnung billigend in Kauf genommen, seinen Mieter █████ durch Einsatz der Waffen zu verletzen.
2. Auch die weitere Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte Ehefrau und Tochter des Zeugen ██████ als Zeuginnen darüber vernehmen müssen, „ob und inwieweit“ sie den Geschehensablauf bis zum Schluss überhaupt verfolgt hätten, greift nicht durch.
Von dem von der Beschwerdeführerin alternativ als möglich erwarteten Beweisergebnis, die beiden Zeuginnen hätten vor Abgabe des Schusses keine Wahrnehmungen gemacht, geht das Landgericht ersichtlich aus: Nach den Feststellungen liefen die Frauen aus dem Haus herbei, nachdem der Schuss gefallen war (UA S. 12).
Weil sowohl der Beschuldigte als auch die Tatzeugen ██ und ██████ ███ ████ ██ insoweit und für das folgende Geschehen übereinstimmende Angaben gemacht haben (UA S. 12), dringte sich eine weitere Aufklärung dieses Sachverhaltsabschnitts durch Einvernahme der beiden Zeuginnen nicht auf.
II. Sachbeschwerde
1. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht zutreffend davon abgesehen, den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung in die Prüfung nach § 63 StGB miteinzubeziehen. Zu den einzelnen Einwendungen ist lediglich folgendes zu bemerken:
a) Die Annahme, ███████ sei mit erhobenen Händen auf den Beschuldigten zugelaufen und habe dabei geschrien: „Ich dich totmachen!“ (UA S. 9, 11), könnte deshalb Bedenken erwecken, weil der Umstand, dass der Beschuldigte an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit ausgeprägten Verfolgungsund Beeinträchtigungsideen leidet (UA S. 12/13), nicht in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist. Dies wäre umso erforderlicher gewesen, als █ ███████ diese Darstellung des Beschuldigten in ██████ stellen und übereinstimmend bekundet haben, ███████ sei „ruhig redend“ auf den Beschuldigten zugegangen (UA S. 12).
Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung im Rahmen dieses Geschehensabschnitts hätten sich jedoch im Ergebnis nicht zugunsten des Beschuldigten ausgewirkt. Aufgrund seiner Wahnvorstellungen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er sich von ███████ angegriffen fühlte.
b) In der entscheidenden Frage, ob der Beschuldigte – wie die Anklagebehörde vorträgt – in Körperverletzungsabsicht direkt auf den Zeugen ███████ „geschossen hat, so dass dieser nur durch eine Körperdrehung der Kugel ausweichen konnte, oder ob der Beschuldigte – wie er selbst vorträgt – gezielt an dem Zeugen vorbeigeschossen hat, um ihn zu warnen und von einem Angriff abzuhalten, ist dem Landgericht entgegen der Auffassung der Revision kein Rechtsfehler unterlaufen.
Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte wegen seiner Ausbildung zum Polizeibeamten als geübter Schütze gelten kann; dass er aus naher Distanz, nämlich etwa drei Metern Entfernung, geschossen hat; dass er also hätte treffen können, wenn er hatte treffen wollen, und dass ███████ einem solchen Schuss nicht hätte ausweichen können; dass ███ ████ nicht getroffen wurde; dass der Beschuldigte nur einmal geschossen hat und sich zurückzog, als ███████ nach Abgabe des Schusses auf ihn „losgehen“ wollte, durfte die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegbar angesehen werden.
2. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass der allein festgestellte, im Zustand der zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangene Verstoß gegen das Waffengesetz die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den Umständen des Falles nicht rechtfertigen kann. Die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat hat nicht ergeben, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und dass er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dass das Landgericht hierbei als Symptomtat den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 3a Buchst. a WaffG und nicht den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG zugrunde gelegt hat (UA S. 14, 16, 17), begünstigt den Beschuldigten nicht, weil die letztgenannte Vorschrift eine mildere Strafdrohung enthält. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Tatrichter die Ergebnisse der früheren Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten außer Betracht gelassen hat, nachdem sie im Urteil ausdrücklich angesprochen sind (UA S. 8).
B. Sofortige Beschwerde
Die aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG getroffene Ermessensentscheidung des Landgerichts lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Maul | Foth | |||
| Schauenburg | Schikora | Granderath |