Treffer
BGH Beschluss

Revision: Lex mitior bei § 266 StGB – Geldstrafe aufgehoben; Befangenheitsprüfung Sachverständiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 502/74
Datum
15.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil wegen Untreue. Der BGH hob den Teil des Urteils auf, der eine Geldstrafe verhängte, weil die nachträglich mildere Vorschrift (§ 266 StGB n.F.) im Revisionsverfahren zu beachten ist, und verwies zur neuen Entscheidung über die Strafe zurück. Die übrige Revision wurde verworfen. Zur Befangenheitsrüge des Sachverständigen sah der BGH keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Revisionsverfahren ist die nachträglich mildere Strafvorschrift (lex mitior) zu beachten; eine nach altem Recht verhängte Geldstrafe ist in diesem Umfang aufzuheben, wenn die neue Vorschrift milder ist.

2

Die Entscheidung, ob zusätzlich eine Geldstrafe nach den Voraussetzungen des § 41 StGB n.F. zu verhängen ist, obliegt dem Tatrichter und kann nicht vom Revisionsgericht an dessen Stelle getroffen werden.

3

Bei der Prüfung der Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kommt es nicht auf die rein subjektive Befürchtung des Angeklagten an, sondern darauf, ob aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten triftige Gründe für das Ablehnungsbegehren vorgetragen sind.

4

Dass ein Sachverständiger sein Gutachten unter Auseinandersetzung mit weit ausholendem Verteidigungsvorbringen erstellen muss, begründet nicht ohne weiteres die Besorgnis seiner Befangenheit.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 6. November 1973

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Ernst [REDACTED] aus M———, geboren am [REDACTED], wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. November 1973 im Ausspruch über die Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Da § 266 StGB n. F. als die mildere Strafvorschrift auch im Revisionsverfahren zu beachten ist, muss die Geldstrafe, zu deren Verhängung der Tatrichter nach altem Recht verpflichtet war, aufgehoben werden. Eine Geldstrafe kann zwar unter den Voraussetzungen des § 41 StGB n. F. auch weiterhin zusätzlich verhängt werden (Art. 299 Abs. 3 EGStGB), die Entscheidung darüber obliegt aber dem Tatrichter (BGH, Urteile vom 7. Januar 1975 – 1 StR 497/74 – und vom 27. Februar 1975 – 1 StR 19/75).

2. Im Übrigen hat die umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen. Dies gilt insbesondere für die Zurückweisung der verschiedenen Ablehnungsgesuche, die gegen den Sachverständigen Dr. Arndt gerichtet waren.

Die Prüfung der Rechtsfrage, ob die zur Begründung der Ablehnungsgesuche vorgebrachten Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen begründen können (vgl. BGHSt 8, 226, 232; BGH JR 1957, 68), hat ergeben, dass es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte die Befürchtung hegt, der Sachverständige werde nicht unparteiisch sein, sondern dass es maßgebend ist, ob aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten triftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorgebracht werden. Bei Anwendung dieses Maßstabes kann in der Gesamtwürdigung der schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Sachverständigen durch den Tatrichter kein Rechtsfehler gefunden werden, zumal der Sachverständige sein Gutachten nicht erstellen konnte, ohne sich mit dem ins einzelne gehenden und zum Teil weit ausholenden Verteidigungsvorbringen des Angeklagten auseinanderzusetzen.

[Unterschriften]

LoesdauHerdegen
PfeifferPikart
Revision: Lex mitior bei § 266 StGB – Geldstrafe aufgehoben; Befangenheitsprüfung Sachverständiger — Themis