Treffer
BGH Urteil

BGH: Berichtigung zu versuchter Notzucht; Rückverweisung an Jugendschöffengericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 502/53
Datum
10.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Urteil wegen mehrerer Sexualdelikte an. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er berichtigte einen Schuldspruch zur versuchten Notzucht und hob eine gesonderte Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht auf, da diese gesetzeseinheitlich mit der versuchten Notzucht ist. Ein freiwilliger Rücktritt lag nicht vor. Der Strafausspruch wurde wegen Heranwachsendeneigenschaft aufgehoben und zur Neuverhandlung an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch der Notzucht liegt vor, wenn der Täter mittels Gewaltanwendung die Vollendung des Beischlafs zu erzwingen versucht; tragfähige Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen die Verurteilung hierzu.

2

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter aus autonomen Gründen von der Tat zurücktritt; das Abbrechen infolge heftiger Gegenwehr des Opfers ist kein freiwilliger Rücktritt.

3

Handlungen, die lediglich der Vollziehung des Beischlafs dienen (z. B. Versuch, an den Geschlechtsteil zu fassen), sind gesetzeseinheitlich mit dem Versuch der Notzucht; eine gesonderte Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht kommt nicht in Betracht.

4

Das Revisionsgericht kann einen fehlerhaften Schuldspruch insoweit selbst berichtigen, wenn die Korrektur aus dem Urteilsstoff eindeutig hervorgeht.

5

Ist der Täter zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des JGG, sind Strafausspruch und hierfür erforderliche Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 19. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Kr ███ aus ████, den Schlosser Kurt ███ ███ ██ Co., dort geboren, wegen Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ ██ bei der Verhandlung, ████████████████ ███ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C_ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 19. Juni 1953 im ████████████ dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Falle ██ der versuchten Notzucht in Tateinheit mit ████████████████ schuldig ist. Im Strafaussprach wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist bezüglich des Schuldspruchs nur im Falle ███ teilweise begründet. Auch hier begegnet die Verurteilung insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als das Landgericht die strafbare Handlung des Beschwerdeführers als versuchte Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung gewürdigt hat. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte die sich heftig widersetzende Ria ██████, die er an beiden Händen gefasst hatte, etwa zehn Meter in einen Wald zog, dort ihren Oberkörper umfasste und mit den Armen ihren Brustkorb derart zusammengepresst hat, dass sie erhebliche Schmerzen verspürte und an starker Atemnot litt, sich auf sie kniete und sie dann zu Boden warf, ihr mit seiner Hand die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen und mit der anderen an ihren Geschlechtsteil zu greifen versuchte. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann die Überzeugung der Strafkammer entnommen werden, dass der Angeklagte auch die Ria ██ unter Gewaltanwendung zur Duldung des Beischlafs nötigen wollte, wie er ihn bei ██ und Gertrud St. erzwungen hat. Ein freiwilliger Rücktritt von der versuchten Notzucht, den der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht gegeben, weil er nach den Feststellungen der Strafkammer von seinen Vorhaben nur wegen der heftigen Gegenwehr des Mädchens abließ.

Dagegen kann die in Tateinheit erfolgte Verurteilung wegen Nötigung der ██ zur Unzucht, zu der das Landgericht keine Ausführungen gemacht hat, nicht bestehen bleiben. Nach dem festgestellten Sachverhalt versuchte der Beschwerdeführer der ██ an den Geschlechtsteil zu greifen. Da diese Handlung, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten sollte, besteht Gesetzeseinheit mit der versuchten Notzucht (BGHSt 1, 152 f.). Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit selbst berichtigen.

Die Verurteilung in den Fällen ██ und ████ wegen Notzucht, bei Stein in Tateinheit mit Körperverletzung, ist rechtlich bedenkenfrei. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte war zur Zeit der Begehung der Verfehlungen noch nicht 21 Jahre alt. Er ist nach dem inzwischen in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetz als Heranwachsender zu behandeln (§§ 116 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 JGG, § 2 Abs. 2 StGB). Nach § 105 JGG ist daher zu prüfen, ob auf ihn die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden sind. Hierzu sind noch Feststellungen durch den Tatrichter erforderlich. Der Strafausspruch ist hiernach mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen (§§ 118 Abs. 1, 108 Abs. 1, 40 Abs. 1, 41 JGG), das auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat (siehe hierzu §§ 109 Abs. 2, 74 JGG).

MantelDr. JaguschDr. Schalscha
PeetzDr. Heimann-Trosien
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