Revision gegen Raub: Schreckschusspistole als Waffe i.S.v. §250 Abs.2 Nr.1 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 501/99
- Datum
- 09.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Schreckschusspistole, die als solche wirkt und auf den Kopf des Opfers aufgesetzt wird, ist als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen.
Auch eine lediglich kurzfristig schussbereite Waffe, die noch geladen oder nur entsichert werden muss, fällt unter den Waffe-Begriff des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Für die Einordnung als Waffe kommt es auf die objektive Gefährdungs- und Eindruckswirkung sowie die Möglichkeit der zeitnahen Herstellung der Schussbereitschaft an; eine leere Patronenkammer schließt die Waffenqualität nicht aus, wenn ein Magazin mit Patronen eingeführt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 8. Juni 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 8. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Zur Sachrüge, soweit sie im Einzelnen begründet worden ist, bemerkt der Senat:
Die Anwendung des sich aus § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergebenden Strafrahmens ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt der Angeklagte beim Überfall zwei Angestellte zunächst mit vorgehaltener Pistole in Schach. Später drückte er den Lauf seiner Pistole für mehrere Sekunden einer Angestellten direkt an den Kopf. Bei der zur Drohung eingesetzten Waffe handelte es sich um eine Schreckschusspistole der Marke „Reck“ mit dem Ausschuss nach vorne. Die Waffe war gesichert. Das Patronenlager war leer, jedoch befanden sich im eingeführten Magazin acht Schreckschusspatronen.
Eine geladene Schreckschusspistole, die auf den Kopf des Opfers aufgesetzt wird, ist als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen (BGH StV 1999, 92). Dies gilt auch für eine kurzfristig schussbereite Waffe, die lediglich noch durchgeladen (fertiggeladen) oder nur noch entsichert werden muss (vgl. BGH, Urteil v. 20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99 –, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
| Schafer | Wahl | Schluckebier | |||
| Granderath | Boetticher |