Revision verworfen; Mittäterschaft beim ersten Messerstich nicht belegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 501/93
- Datum
- 14.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Mittäterschaft setzt mehr als bloße Billigung fremden Verhaltens voraus; erforderlich ist ein gemeinsamer Tatentschluss oder gemeinsame Tatausführung.
Die bloße Billigung einer fremden Tathandlung begründet keine Mittäterschaft, kann aber als Indiz für die Gesinnung des Täters und damit strafzumessungsrelevant herangezogen werden, wenn sie durch sein späteres Verhalten hinreichend belegt ist.
Fehlt in den Urteilsgründen der Nachweis eines Tatbestandsmerkmals, kann die Revisionsinstanz dennoch feststellen, dass dieser Mangel die Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, sodass eine Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO gerechtfertigt sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 21. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 501/93
vom 14. September 1993
in der Strafsache gegen
s——_———, se-Mustapha █ ███ geboren am ██████ ████ ██ ██████ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21. April 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Urteilsgründe belegen allerdings eine Mittäterschaft des Angeklagten hinsichtlich des ersten Messerstiches nicht; die bloße Billigung fremden Verhaltens reicht hierfür nicht aus (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 25 Rdn. 71 m. w. Nachw.). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hat, zumal die – anhand seines späteren Verhaltens hinreichend belegte – Billigung dieses Stiches als Indiz für die Einstellung des Angeklagten zum Gesamtgeschehen herangezogen werden darf.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Granderath | Maul | Brinzinger | |||
| Ulsamer | Wahl |