Treffer
BGH Beschluss

Rechtsmittelverzicht des Angeklagten führt zur Verwerfung der Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 501/91
Datum
15.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verzichtete nach Urteilseröffnung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit des Verteidigers zu Protokoll auf die Einlegung von Rechtsmitteln; die Erklärung wurde übersetzt und genehmigt. Trotz späterer Einlegung der Revision ist diese wegen des wirksamen Verzichts unzulässig. Der Senat hob den landgerichtlichen Beschluss auf und verworf die Revision gemäß §§ 302, 349 StPO. Ein Widerruf aus bloßem Meinungswandel liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zu Protokoll erklärter und vom Angeklagten genehmigter Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist wirksam und macht die spätere Einlegung des Rechtsmittels unzulässig.

2

Der rechtswirksame Rechtsmittelverzicht setzt eine eindeutige, zweifelsfreie Erklärung nach rechtlicher Belehrung voraus; eine Übersetzung durch einen Dolmetscher und die Genehmigung durch den Angeklagten bestätigen dessen Verständnis.

3

Ein nach wirksamem Rechtsmittelverzicht dennoch eingelegtes Rechtsmittel ist vom Revisionsgericht als unzulässig zu verwerfen; ein bloßer Sinneswandel des Angeklagten begründet keinen Widerruf des Verzichts.

4

Die Darlegung und Substantiierung von Umständen, die die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen (z. B. Irrtum, fehlende Verständigung), obliegt dem Beschwerdeführer; bleiben solche Anhaltspunkte aus, ist der Verzicht wirksam.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. Januar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 501/91 AS. A044

in der Strafsache gegen Jovan G █████ aus ████, geboren ███ 1927 in █████ (Jugoslawien), wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 18. April 1991 wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 1991 als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 9. Januar 1991 wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt und das sichergestellte Falschgeld eingezogen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte im Anschluss an die Verkündung des Urteils und des Beschlusses über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Die Verzichtserklärung ist aus dem Protokoll vorgelesen, vom Dolmetscher übersetzt und sodann vom Angeklagten genehmigt worden. Gleichwohl hat der Angeklagte selbst in der Folgezeit Revision eingelegt. Durch Beschluss vom 18. April 1991 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie verspätet eingelegt worden sei. Hiergegen hat der Angeklagte durch eigenen Schriftsatz vom 3. Mai 1991 „Beschwerde“ eingelegt.

Dieser Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Verwerfung der Revision durch den Senat gemäß § 349 Abs. 1 StPO. Die Revision ist infolge Rechtsmittelverzichts unzulässig.

Mit der zu Protokoll abgegebenen Erklärung hat der Angeklagte eindeutig und zweifelsfrei auf die Einlegung der Revision verzichtet (§ 302 Abs. 1 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Hierzu trägt auch der Angeklagte nichts vor. Dass er anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.Nachw.).

Rechtsmittels.UlsamerWahl
GranderathGribbohmBeyer
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