Rechtsmittelverzicht des Angeklagten führt zur Verwerfung der Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 501/91
- Datum
- 15.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein zu Protokoll erklärter und vom Angeklagten genehmigter Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist wirksam und macht die spätere Einlegung des Rechtsmittels unzulässig.
Der rechtswirksame Rechtsmittelverzicht setzt eine eindeutige, zweifelsfreie Erklärung nach rechtlicher Belehrung voraus; eine Übersetzung durch einen Dolmetscher und die Genehmigung durch den Angeklagten bestätigen dessen Verständnis.
Ein nach wirksamem Rechtsmittelverzicht dennoch eingelegtes Rechtsmittel ist vom Revisionsgericht als unzulässig zu verwerfen; ein bloßer Sinneswandel des Angeklagten begründet keinen Widerruf des Verzichts.
Die Darlegung und Substantiierung von Umständen, die die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen (z. B. Irrtum, fehlende Verständigung), obliegt dem Beschwerdeführer; bleiben solche Anhaltspunkte aus, ist der Verzicht wirksam.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 9. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 501/91 AS. A044
in der Strafsache gegen Jovan G █████ aus ████, geboren ███ 1927 in █████ (Jugoslawien), wegen Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 18. April 1991 wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 1991 als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 9. Januar 1991 wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt und das sichergestellte Falschgeld eingezogen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte im Anschluss an die Verkündung des Urteils und des Beschlusses über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Die Verzichtserklärung ist aus dem Protokoll vorgelesen, vom Dolmetscher übersetzt und sodann vom Angeklagten genehmigt worden. Gleichwohl hat der Angeklagte selbst in der Folgezeit Revision eingelegt. Durch Beschluss vom 18. April 1991 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie verspätet eingelegt worden sei. Hiergegen hat der Angeklagte durch eigenen Schriftsatz vom 3. Mai 1991 „Beschwerde“ eingelegt.
Dieser Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Verwerfung der Revision durch den Senat gemäß § 349 Abs. 1 StPO. Die Revision ist infolge Rechtsmittelverzichts unzulässig.
Mit der zu Protokoll abgegebenen Erklärung hat der Angeklagte eindeutig und zweifelsfrei auf die Einlegung der Revision verzichtet (§ 302 Abs. 1 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Hierzu trägt auch der Angeklagte nichts vor. Dass er anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.Nachw.).
| Rechtsmittels. | Ulsamer | Wahl | |||
| Granderath | Gribbohm | Beyer |