Wiedereinsetzung und Aufhebung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung (§55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 501/90
- Datum
- 25.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Begründungsfrist der Revision ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 und 4 StPO vorliegen.
Bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 StGB wirkt das früheste rechtskräftige, aber noch nicht vollstreckte Urteil als zeitliche Zäsur; nur Taten, die vor dieser Zäsur begangen wurden, sind von diesem Urteil als bereits berücksichtigt anzusehen.
Taten, die erst nach einem früheren rechtskräftigen Urteil begangen werden, sind nicht in die bei diesem Urteil gebildete Gesamtstrafe einbezogen und bedürfen gegebenenfalls der Bildung einer neuen Gesamtstrafe.
Ist die Gesamtstrafenbildung fehlerhaft, hebt das Revisionsgericht den entsprechenden Teil des Urteils auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 8. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 501/90 BESCHLUSS
vom 25. September 1990 in der Strafsache gegen Karl-Heinz W. aus R[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1941 in E[REDACTED], wegen homosexueller Handlungen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 25. September 1990 einstimmig
Tenor
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 8. Mai 1990 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 8. Mai 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung von Strafen aus anderen Urteilen zu zwei Gesamtstrafen verurteilt. Zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafen ist die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Gemäß § 55 StGB ist der Angeklagte bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe so zu stellen, als wären sämtliche Straftaten, die er vor einer früheren, rechtskräftigen aber noch nicht vollstreckten Verurteilung begangen hat, bereits bei dieser Entscheidung, die eine zeitliche Zäsur bildet, berücksichtigt worden.
In diesem Sinne bildet vorliegend nur das früheste Urteil des AG Regensburg vom 9. Februar 1988 eine Zäsur. Die Tat, die das AG Regensburg erst durch das weitere Urteil vom 26. September 1988 abgeurteilt hat, hatte der Angeklagte schon im Dezember 1987, also noch vor dem ersten Urteil begangen.
Deshalb sind die vom AG Regensburg am 9. Februar und am 26. September 1988 abgeurteilten Taten von diesem Gericht durch Beschluss vom 26. Januar 1989 zutreffend zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst worden. Die jetzt abgeurteilten Taten hat der Angeklagte dagegen erst nach dem ersten Urteil des AG Regensburg begangen. Sie waren deshalb mit diesem Urteil nicht gesamtstrafenfähig. Deshalb hatte der Gesamtstrafenbeschluss des AG Regensburg vom 26. Januar 1989 nicht aufgehoben werden dürfen; vielmehr hätten die jetzt abgeurteilten Straftaten zu einer neuen Gesamtstrafe zusammengefasst werden müssen.“
Dem tritt der Senat bei unter Hinweis auf die Entscheidungen BGHSt 32, 190; 33, 230, 231; BGHR StGB § 55 Zäsurwirkung 1, 4.