Revision: Unzulässige Bezugnahme auf Strafzumessungsgründe bei Gesamtfreiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 501/85
- Datum
- 26.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe darf das Gericht nicht allein auf die Strafzumessungsgründe eines einbezogenen früheren Urteils verweisen, ohne diese in den eigenen Urteilsgründen mitzuteilen.
Die Wiedergabe der in einem einbezogenen Urteil enthaltenen Strafzumessungsgründe in den Urteilsgründen ist erforderlich, weil andernfalls die Überprüfbarkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ausgeschlossen wird.
Fehlen die für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe maßgeblichen Strafzumessungsgründe in den Urteilsgründen, kann das Revisionsgericht die Gesamtstrafe nicht vollumfänglich nachprüfen; der Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 25. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 501/85 in der Strafsache gegen Rudolf Karl ████████ aus ███████, geboren am ███ 1943 in ██ ██, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25. Juni 1985 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Bei ihrer Bildung hat die Strafkammer auch die „Strafzumessungsgründe des einbezogenen Urteils des Schöffengerichts beim AG Kaufbeuren vom 25.7.1984 (LS 23 Js 16353/83), denen die Kammer beitritt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird“ (UA S. 20), berücksichtigt. Eine derartige Bezugnahme ist nicht zulässig. Die Strafzumessungserwägungen des einbezogenen Urteils hätten in den Urteilsgründen mitgeteilt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Der Senat kann daher die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem Umfange nachprüfen.
Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.
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