Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei fehlender Würdigung des Unterlassens (Jugendstrafrecht)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 501/81
Datum
03.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts, das sie wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafe verurteilte. Streitpunkt ist, ob die Jugendkammer die Tat unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens milder beurteilen und eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung der unterlassensbezogenen Umstände vornehmen musste. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die erforderliche Prüfung insbesondere der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausreichend erfolgte; der Schuldspruch bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob eine Tat entsprechend des § 13 Abs. 2 StGB (mildere Beurteilung als Unterlassen) in Betracht kommt, hat der Tatrichter eine wertende Gesamtwürdigung der unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte vorzunehmen und diese für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen.

2

Konkrete persönliche Umstände des Täters (z. B. familiäre Verhältnisse, geringe Reife, Neigung zu Alkoholmissbrauch, eingeschränkte hauswirtschaftliche Kenntnisse) sind bei der Frage zu berücksichtigen, ob das gebotene Verhalten einen über das normale Maß hinausgehenden Willenseinsatz verlangt und daher eine Unterlassung milder zu bewerten ist.

3

Die bloße Erwägung, Tun sei 'normal' bzw. für die Mutter selbstverständlich, genügt nicht, um eine mildere Bewertung des Unterlassens zu verneinen; entscheidend sind die konkreten Tatumstände und subjektiven Hemmnisse des Täters.

4

Zeitdauer und Schwere der dem Opfer zugefügten Leiden sind keine Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung mit Todesfolge; ihre Berücksichtigung bei der Strafzumessung ist zulässig und stellt keine unzulässige Tatbestandsverwertung dar.

5

Im Urteil genügt es nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anzugeben; eine erschöpfende Abwägung aller Strafzumessungsgründe ist nicht erforderlich, wohl aber die Angabe der maßgeblichen Kriterien.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 25. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 501/81 in der Strafsache gegen Natalie C—, geborene B—, aus ██ ██, geboren am ████ 1961 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende ████████, █████████████ ███ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██ aus Stuttgart als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. März 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat die Angeklagte wegen eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist begründet, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet.

I. Der Senat hat auf die allgemein erhobene Sachrüge das Urteil in vollem Umfang überprüft. Der Schuldspruch hält dieser Prüfung stand.

II. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

1. a) Zwar sind die Ausführungen der Jugendkammer zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht lückenhaft oder widersprüchlich. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagten die von ihr dem Kinde zugefügten erheblichen Schmerzen bewusst waren (UA S. 18) und dass sie „noch wohl wusste, was sie tat“ (UA S. 20). Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Einsicht der Angeklagten in das Unrecht ihres Verhaltens. Aus der Tatsache nur verminderter Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit (UA S. 24) folgt, dass sie bei Begehung der Tat nicht, wie die Revision andeutet, unfähig war, entsprechend ihrer Unrechtseinsicht zu handeln.

b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Jugendkammer die längere Dauer der dem Kinde von der Angeklagten zugefügten schweren Leiden strafschärfend berücksichtigt hat. Zeitdauer und Schwere der Leiden sind keine Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der Körperverletzung mit Todesfolge. Eine Verwertung von Tatbestandsmerkmalen zur Strafzumessung liegt daher nicht vor. Davon abgesehen wäre sie im vorliegenden, nach Jugendrecht zu beurteilenden Fall auch zulässig gewesen (BGH bei Holtz MDR 1980, 814; BGH bei Herlan GA 1956, 346; Brunner JGG 6. Aufl. Rdn. 8 zu § 18).

c) Schließlich stellt es keinen Mangel der Urteilsgründe dar, dass sie nicht alle Strafzumessungsgründe erschöpfend darstellen und gegeneinander abwägen, was weder vorgeschrieben noch möglich ist (BGHSt 3, 179; 24, 268 m.w.Nachweisen). Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO muss das Urteil nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände angeben. Das ist in hinreichender Weise geschehen; der ausdrücklichen Erörterung einer möglichen Mitverantwortung des Ehemannes der Angeklagten für den Tod des Kindes und der seelischen Auswirkungen des Taterfolges auf die Angeklagte bedurfte es nach Sachlage nicht.

2. Dagegen halten die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Strafmilderung in entsprechender Anwendung des § 13 StGB ablehnt, einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Die Jugendkammer hat zu Recht die durch die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StGB eröffnete Möglichkeit einer milderen Beurteilung der Tatbegehung durch Unterlassen geprüft (BGH, Beschlüsse vom 15. April 1975 – 1 StR 142/75 und vom 8. August 1975 – 1 StR 300/75). Denn obwohl im vorliegenden Fall, auf den die Jugendkammer mit rechtsfehlerfreier Begründung Jugendrecht angewendet hat, nach der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, darf der Tatrichter die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet lassen (BGH MDR 1972, 431; Urteil vom 13. Februar 1975 – 4 StR 608/74; Beschluss vom 13. September 1976 – 3 StR 293/76; Urteil vom 22. April 1980 – 1 StR 111/80). Doch ist die Begründung der Jugendkammer, mit der sie eine mildere Beurteilung der Tat unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens abgelehnt hat, zu beanstanden.

Bei dieser Beurteilung hat der Tatrichter in einer wertenden Gesamtwürdigung der wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte, also derjenigen Momente, die etwas darüber besagen, ob das Unterlassen im Verhältnis zur entsprechenden Begehungstat weniger schwer wiegt oder nicht (Stree in Schönke-Schröder, 20. Aufl. StGB § 13 Rdn. 64; Dreher-Tröndle, 40. Aufl. StGB § 13 Rdn. 20), seine Auffassung zur Frage einer milderen Beurteilung der Tat in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darzulegen.

An einer solchen Gesamtbetrachtung hat es die Jugendkammer fehlen lassen. Sie hat sich mit der Wendung begnügt, die Tat könne unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens nicht milder beurteilt werden, „weil hier das Tun das Normale und Natürliche gewesen wäre“, und damit allein den Umstand gewürdigt, dass es im Regelfall für eine Mutter natürlich und selbstverständlich ist, ihr Kind ordnungsgemäß zu pflegen und zu versorgen.

Ob aber das Unterlassen milder zu beurteilen ist als ein vergleichbares schädliches Tun, kann nicht nur am Maßstab durchschnittlichen rechtstreuen Verhaltens ermittelt werden. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die konkreten Tatumstände und alle in subjektiver Hinsicht für die Bewertung des Unrechtsgehalts der Unterlassung maßgebenden Gesichtspunkte. Dabei kann eine besondere Rolle spielen, dass die gebotene Handlung von dem Unterlassungstäter mehr verlangt als den normalen Einsatz rechtstreuen Willens (vgl. Jescheck LK 10. Aufl. StGB § 13 Rdn. 62).

Die Angeklagte lebte in schlechten familiären Verhältnissen, ihre Ehe war zerrüttet, ihr Ehemann Alkoholiker. Wegen ihrer geringen hauswirtschaftlichen Kenntnisse und ihrer ehelichen Schwierigkeiten war sie der Betreuung und Pflege ihrer Kinder und ihren sonstigen häulichen Pflichten nicht gewachsen. Sie war zur Tatzeit eine im Verhältnis zu ihrem Lebensalter unreife, entwicklungsgestörte junge Frau mit einer Neigung zu Alkoholmißbrauch, zu infantilen Trotzreaktionen und psychischen Versagenszuständen. Ihr Hang zum Alkohol machte ihr Pflichtgefühl immer wieder zunichte und ließ sie in ihrer Gleichgültigkeit weitertreiben. Ihre Steuerungsfähigkeit war zur Tatzeit erheblich beeinträchtigt.

Diese von der Jugendkammer festgestellten unterlassungsbezogenen Umstände (UA S. 24) konnten der Angeklagten das gebotene Verhalten, nämlich die ordnungsmäßige Pflege und Versorgung ihres Sohnes Patrick, so erheblich erschwert haben, dass sie nur bei größerer Willensanstrengung ihren Pflichten genügen konnte. Das wurde von der Jugendkammer bei der Prüfung, ob die Tat unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens milder zu beurteilen sei, nicht berücksichtigt.

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruches.

5. Für die neue Verhandlung wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Tatrichter bei Prüfung der Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 226 Abs. 2 StGB in die insoweit gebotene Gesamtwürdigung auch die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Täters einbeziehen muss. Die Gründe des landgerichtlichen Urteils lassen nicht sicher erkennen, ob die Jugendkammer diesen Gesichtspunkt in der erforderlichen Weise berücksichtigt hat.

PikartMaulFoth
WoesnerSchikora
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