Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 501/71
Datum
09.11.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und rügte insbesondere die Zubilligung mildernder Umstände nach §250 Abs.2 StGB. Der BGH verwirft die Revision; die Strafkammer habe alle für Tat und Täter maßgeblichen Umstände gewürdigt und abgewogen. Zudem sei bei Zweifel an der Jugendgleichstellung Jugendstrafrecht anzuwenden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung mildernder Umstände i.S.d. § 250 Abs. 2 StGB sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Bewertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

2

Für die Zubilligung mildernder Umstände reicht es nicht aus, einzelne strafmildernde Merkmale isoliert zu betrachten; erforderlich ist die Abwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände.

3

Bei der Strafzumessung ist die objektive Schwere der Tat zu berücksichtigen; das Festhalten an der Regelform der Tat steht einer teilweisen Berücksichtigung mildernder Umstände nicht entgegen, wenn diese in der Gesamtschau überwiegen.

4

Lässt sich trotz pflichtgemäßer Ermittlung nicht mit Sicherheit feststellen, ob ein Heranwachsender zur Tatzeit einem Jugendlichen gleichzustellen ist, ist Jugendstrafrecht anzuwenden.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 22. Februar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 501/71

in der Strafsache gegen

1. den Schuhmacher Ludwig ██ aus ███, geboren am ████ 1947 in ██, 2. Norbert ███ aus ███, geboren am █████ 1945 in ███, Kreis ███████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, 3. ██████████████ aus ███, geboren am ██████ 1950 in ███████████, Kreis ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1971, an der teilgenommen haben:

Dr. Pfeiffer, Senatspräsident als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, ███████████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Februar 1971 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

1. ████████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, 2. ██ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, 3. ███ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung und wegen Beihilfe zu gemeinschaftlichem schweren Raub in Tateinheit mit Personenhehlerei zu einer Jugendstrafe von drei Jahren.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel musste ein Erfolg versagt bleiben.

Der Angeklagte ████:

Der Senat vermag der von der Revision vertretenen Auffassung nicht zu folgen, dass die Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB rechtsfehlerhaft ist.

Zur Beurteilung, ob „mildernde Umstände“ vorliegen, sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16; 1966, 894 Nr. 18).

Bei dieser Prüfung ist es nicht ausreichend – darin ist der Staatsanwaltschaft durchaus beizupflichten –, wenn lediglich auf einzelne strafmildernde Umstände abgestellt wird; erforderlich ist eine Abwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände (BGHSt 18, 186, 189; BGH NJW 1964, 261 Nr. 17).

Das ist hier von der Strafkammer aber auch nicht verkannt worden. Sie hat keinesfalls, auch nicht bei der Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind, die objektive Schwere der Tat außer Betracht gelassen. Die Kammer ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass sie „in der Regelform“ begangen ist (UA S. 34) und dass darüber hinaus einige auch in der Tat liegende Umstände für den Angeklagten sprechen, z. B. dass der Anstoß der Tat nicht von ihm ausging und er die Pistole selbst führte, „weil er eine evtl. Kopflosigkeit der mitwirkenden Italiener befürchtete und ein Blutvergießen unter allen Umständen verhindern wollte“ (UA a. a. O.).

Aus Rechtsgründen kann dies nicht beanstandet werden.

Der Angeklagte ████████:

Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Zubilligung mildernder Umstände ergeben sich auch hier nicht.

Die Strafkammer hat entscheidend darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei der Begehung der einen ihm zur Last gelegten Tat „nur eine untergeordnete Funktion in Planung und Durchführung“ hatte (UA S. 36).

Der Angeklagte ███:

Die Anwendung des Jugendstrafrechts ist rechtsirrtumsfrei begründet.

Lässt sich trotz Anwendung aller angemessenen Sorgfalt nicht mit Sicherheit feststellen, ob ein Heranwachsender zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 119, 116).

Die Kammer hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Zweifel, ob dieser ausländische Angeklagte einem Jugendlichen gleichzustellen ist, nicht überwinden konnte, und zwar vornehmlich deshalb nicht, weil sie hinsichtlich des bisherigen Werdegangs und der bisherigen Führung allein auf dessen eigene Angaben angewiesen war.

Die Revision ist nach alledem in vollem Umfang zu verwerfen.

PfeifferMoslStrickert
PikartWoesner
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen — Themis