Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls verworfen – Prüfung prozessualer Rügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 501/68
- Datum
- 19.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, gehört zur Beweiswürdigung des Tatrichters und ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (nur bei Widerspruch zu Erfahrungssätzen, Denkgesetzen oder innerer Widersprüchlichkeit).
Eine Rüge wegen Verletzung des Freibeweisgrundsatzes (§ 261 StPO) ist unbegründet, wenn sie lediglich die Würdigung der Beweismittel angreift; solche Angriffe sind als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung zurückzuweisen.
Die Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn sie form- und fristgerecht sowie substantiiert erhoben wird; andernfalls ist sie unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Auswahl und Beschaffung von Unterlagen für ein Sachverständigengutachten liegt grundsätzlich im Ermessen des Sachverständigen; das Gericht kann die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verlangen (§ 78 StPO).
Ein Antrag auf Augenschein kann abgelehnt werden, wenn es sich nicht um einen Augenschein im Sinne der StPO handelt, sondern um eine bloße Rekonstruktion oder Demonstration und das dafür erforderliche Beweismittel nicht vorhanden oder unwesentlich ist (§ 244 Abs. 5, §§ 86 ff. StPO).
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 501/68
in der Strafsache gegen den Maurer ███████ ██ aus ██ geboren am ████ 1929 in ███ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1968, an der teilgenommen haben: Dr. Hübner Senatspräsident als Vorsitzender, Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel Bundesrichter als ███████████ Richter, Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. April 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 9. April 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat ferner auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO, weil die Strafkammer die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge, a) dass der Zeuge ███████ ███ am 17. März 1967 keine Rundgänge zur Überprüfung der Abschließung der Zugänge zum Grundstück der Firma █████ unternommen habe, b) dass dem Zeugen Hiwanger von der Firma ███ am 18. März 1967 mitgeteilt worden sei, es seien aus dem Zigarettenautomaten nur Waren im Werte von 4,— DM gestohlen worden, zu Unrecht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat. Sie beanstandet aber den Beschluss nur unter dem Gesichtspunkt, dass das Landgericht die tatsächliche Erheblichkeit verneint hat. Die Entscheidung, ob im einzelnen Fall eine Tatsache für das Erkenntnis ohne Bedeutung ist, gehört jedoch zur Beweiswürdigung, die dem Tatrichter zusteht. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt diese Beweiswürdigung nur, soweit sie sich mit Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen in Widerspruch setzt oder der Tatrichter im Widerspruch mit der Beschlussbegründung die Beweistatsache im Urteil doch für beweiserheblich hält (BGH 1 StR 314/61 vom 3. Oktober 1961). Derartige Fehler behauptet die Revision selbst nicht. Demnach greift diese Rüge nicht durch.
2. Auch § 261 StPO ist nicht verletzt. Was die Revision insoweit vorträgt, sind lediglich unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 337 StPO).
3. Die Aufklärungsrüge (bezüglich etwaiger unbekannter Täter) ist nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
4. Zu Unrecht rügt die Revision die Verletzung des § 78 StPO. Die Tätigkeit, welche der Richter im Sinne dieser Vorschrift zu leiten hat, ist vor allem die vorzunehmende Untersuchung. Der verständigen Würdigung des Sachverständigen ist es jedoch grundsätzlich anheimgegeben, welche Unterlagen er sich für sein Gutachten beschaffen will. Hier ging es um die vom Angeklagten angegebene Trinkmenge von Alkohol am 17. März 1967 und um die Wirkung (UA S. 13). Die Sitzungsniederschrift weist aus, dass der Sachverständige den Angeklagten eingehend über dessen Tagesablauf vor der Tat befragt und mit ihm vor allem seine Trinkmenge erörtert hat (Prot. S. 32/33). Entgegen der Meinung der Revision ist es Aufgabe des Sachverständigen, sein Gutachten vorzutragen und den von ihm ermittelten Befund über Umfang und Wirkung des Alkoholgenusses zu bekunden. Das ist hier geschehen. Der Tatrichter hat dabei nicht verkannt, dass er selbst zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB beim Angeklagten zur Zeit der Tat vorliegen (BGHSt 7, 238).
5. Die Ablehnung des Antrags, über die Glaubwür— digkeit der Zeugin █████ ein medizinisches Gutachten beizuziehen, verstößt nicht gegen das Gesetz. Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO darf der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Gerade die Beurteilung des Wertes von Zeugenaussagen gehört von jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher auch im geltenden Recht grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (BGHSt 8, 131 st. Rspr.).
Allein der Umstand, dass die 65-jährige Zeugin für die Reise zur Hauptverhandlung (Götzendorf bei Kötzting - München) wegen ihres allgemeinen Gesundheitszustandes der Hilfe einer Begleitperson bedurfte, sowie eine etwaige „Ungereimtheit“ zwischen der Aussage dieser Zeugin und anderen Bekundungen brauchten kein Anlass für den Tatrichter zu sein, einen Sachverständigen zuzuziehen.
6. Die Revision rügt weiter die Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO, weil die Strafkammer den Antrag auf Einnahme des Augenscheins, wie der Angeklagte zwei von seinem Verteidiger herbeigebrachte Taschen unter seine Jacke nehme, zu Unrecht abgelehnt habe. Auch dieser Angriff geht fehl. Es handelt sich insoweit nicht um einen Augenschein im Sinne des Beweisrechts der StPO (§§ 86, 244 Abs. 5 StPO), sondern lediglich um eine Anregung zu einer Rekonstruktion (BGH NJW 1961, 1486 Nr. 36). Da die gestohlene Tasche nicht herbeigeschafft war, durfte das Landgericht die beantragte „Demonstration“ als unwesentlich ablehnen. Dem Tatrichter brauchte sich auch nicht aufzudrängen, eine Tasche von entsprechender Größe von Amts wegen zu besorgen, um bessere Voraussetzungen für dieses verlangte Experiment zu haben.
7. Soweit die Revision beanstandet, dass der Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ██ ███ als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt wurde, gelten die Ausführungen unter I entsprechend.
8. Der Angeklagte sieht eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO auch darin, dass das Gericht seinen Beweisantrag, den Polizeibeamten ███ nochmals darüber zu hören, dass die Tasche nicht in der Wohnung des Angeklagten gefunden worden ist, zu Unrecht nicht stattgegeben habe. Die Strafkammer hat diese Beweisbehauptung als wahr unterstellt. Die Revision macht selbst nicht geltend, dass die Strafkammer sich nicht an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten hat. Sie rügt vielmehr im wesentlichen nur einen angeblichen Widerspruch zu einer anderen Aussage und greift damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.
9. Mit der Entscheidung über diesen Beweisantrag war auch entgegen der Meinung der Revision der früher gestellte Antrag gegenstandslos, den Zeugen K[REDACTED] nochmals zu hören, dass die leere Tasche in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurde, was ihm „von der Polizei mitgeteilt worden sei“. Die Strafkammer brauchte daher diesen Beweisantrag nicht ausdrücklich zu bescheiden. Übrigens geht sie im Urteil davon aus, dass die Tasche nicht wieder aufgefunden wurde (UA S. 8).
II. Sachbeschwerde
Das Urteil hält auch der Sachrüge stand. Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler.
| Hübner | Pikart | Zipfel | |||
| Loesdau | Pfeiffer |