Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 501/64
- Datum
- 09.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Durchführung eines Augenscheins und die Erhebung weiterer Erkenntnismittel liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine Ablehnung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit verletzt wird.
Sachverständigenbeweis ist untauglich, wenn die für ein verwertbares Gutachten notwendigen tatsächlichen Grundlagen oder Vergleichsproben fehlen.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht angibt, welche Beweismittel das Tatgericht zur Aufklärung hätte heranziehen müssen.
Die Revision kann eine rechtlich belegte Bedeutung einzelner Tatsachen nicht dadurch ersetzen, dass sie nur eine andere tatsächliche Würdigung verlangt; die Verurteilung bleibt bestehen, wenn das Gesamtbeweisergebnis beim Tatgericht zu einer sicheren Überzeugung geführt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 27. Juli 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███████ ohne festen Wohnsitz, den Koch Horst, geboren am ██ 1929 in █, █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Juli 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 28. Juli 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Ablehnung der Beweisanträge der Verteidigung, durch einen Versuch am Tatort oder an einem „Demonstrationsgerät“ zu klären, dass der Angeklagte bei seinen Körpermaßen unmöglich durch die nur 25 cm auseinanderstehenden Eisenquerstäbe an der Kellertür habe hindurchkriechen und so in das Haus gelangen können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob ein solcher Versuch – wie hier im Rahmen eines Augenscheinsbeweises – unternommen werden soll, steht entgegen der Ansicht der Revision ebenso wie die Einnahme des Augenscheins selbst im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts (§ 244 Abs. 5 StPO; BGH LM Nr. 29 zu § 244 Abs. 2 StPO). Freilich bleibt es dabei gemäß § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, die Wahrheit zu erforschen. Diese Pflicht hat die Strafkammer jedoch nicht verletzt. Sie sah sich schon nach dem Erscheinungsbild des Angeklagten, den Lichtbildern vom Tatort und der Kellertür in Verbindung mit den sonstigen Beweisergebnissen in der Lage zu beurteilen, ob er durch den 25 cm breiten Spalt zwischen den Eisenstäben habe hindurchkriechen können. Daher brauchte sie keinen weiteren in seinem Erkenntniswert fragwürdigen Beweis zu erheben (BGH NJW 1951, 283 Nr. 22). Entgegen der Meinung der Revision war es dem Landgericht auch nicht verwehrt, bei seiner Entscheidung das bis dahin gewonnene Beweisergebnis zu berücksichtigen (BGHSt 8, 177, 181).
2. Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer es ferner abgelehnt, Sachverständigenbeweis über die Behauptung zu erheben, dass die Textilspuren an den Eisenquerstäben und dem Holzrahmen der Tür nicht von der Bekleidung des Angeklagten stammen. Dieser Antrag ist zwar kein bloßer Beweisermittlungsantrag, wie das Landgericht meint, sondern ein formgerechter Beweisantrag; denn er gibt durch die bestimmte Behauptung, dass an der Tür und am Fenstergitter Textilspuren vorhanden seien, diese aber nicht von der Kleidung des Angeklagten herrührten, die Beweistatsachen an und nennt auch das Beweismittel, nämlich die vergleichende Untersuchung durch einen Sachverständigen (RGSt 49, 358; 64, 432). Doch ist dieses Versehen dem Urteil unschädlich: Die Strafkammer hat den Antrag in einer Hilfserwägung als formlichen Beweisantrag behandelt und diesen mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt. Sie hält das angebotene Beweismittel für ungeeignet, weil wegen der Länge der zurückliegenden Zeit und infolge ständig wechselnden Aufenthalts des Angeklagten im Ausland keine sicheren Feststellungen über seinen damaligen Kleiderbestand möglich seien und deshalb dem Sachverständigen keine beweiskräftige Vergleichsprobe zur Verfügung gestellt werden könne. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Weder durch Befragen des Angeklagten (dazu übrigens BGH VRS 17, 346, 347) noch durch Nachforschungen bei den „sichergestellten Effekten“ hätte sich die für den Beweis unentbehrliche Vergleichskleidung sicher ermitteln lassen. Fehlt es aber an den notwendigen tatsächlichen Unterlagen für ein Gutachten, so ist ein Sachverständiger in der Tat ein untaugliches Beweismittel (BGHSt 14, 339, 342). Dass ihn das Landgericht hier abweichend vom Wortlaut des Gesetzes nicht als „völlig“ ungeeignet bezeichnet hat, ist – falls Ungeeignetheit dem Begriff nach überhaupt steigerungsfähig ist – jedenfalls bei dieser Sachlage bedeutungslos.
3. Ähnlich schadet es dem Urteil nicht, dass die Strafkammer den weiteren Antrag des Verteidigers, das Gutachten eines Sachverständigen darüber einzuholen, dass sich an den im Hause sichergestellten Zigarettenresten zwar Fingerabdrücke hausfremder Personen, nicht jedoch des Angeklagten befanden, irrig schon deswegen als einen Beweisermittlungsantrag angesehen und zurückgewiesen hat, weil überhaupt noch keine Fingerabdrücke an den Zigarettenresten festgestellt seien. Denn auch ihn hat das Landgericht schlicht als regelrechten Beweisantrag behandelt und mit zutreffender Begründung als bedeutungslos abgelehnt. Wie es in dem Beschluss rechtlich einwandfrei darlegt, beweise das Vorhandensein von Fingerspuren anderer nichthauszugehöriger Personen als des Angeklagten an den Zigarettenresten noch nicht, dass diese Personen sich in dem Haus unbefugt aufhielten und, wie er folgern möchte, statt seiner als Diebe in Betracht kämen. Vergeblich setzt er dem entgegen, dass „nach aller Lebenserfahrung“ Menschen ihre Wohnung in aufgeräumtem Zustand hinterlassen, wenn sie sich auf eine längere Reise begeben. Weder ist eine solche Erfahrung allgemein gültig noch widerspräche ihr die Ansicht des Landgerichts. Der Beschwerdeführer will vielmehr nur den Umstand, dass die Zigarettenreste möglicherweise andere Fingerabdrücke aufweisen als die seinen und die der Hausbewohner, in seiner tatsächlichen Bedeutung anders als in dem Ablehnungsbeschluss gewürdigt wissen. Mit der Revision können jedoch nur Rechtsangriffe geführt werden.
4. Die Aufklärungsrüge zum Auffinden des Borsalinohuts ist mangels Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer zur Aufklärung hätte bedienen sollen, nicht vorgebracht und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168); die weitere Aufklärungsrüge zur Frage, ob der Hut dem Angeklagten überhaupt passe, ist deshalb unzulässig, weil die Revision nichts vorträgt, was das Landgericht zur Vornahme einer solchen Probe hätte drängen müssen.
II. Sachrüge
Der Senat hat das Urteil im ganzen überprüft, dabei jedoch keinen Rechtsfehler gefunden. Zwar muss, wie die Revision zutreffend ausführt, derjenige, der am Tatort war und im Besitz von Diebesgut betroffen wurde, nicht notwendig der Dieb sein. Das hat die Strafkammer indes nicht angenommen. Ihre Ausführungen besagen nach dem Urteilszusammenhang vielmehr nur, dass jene beim Beschwerdeführer zutreffenden Umstände in Verbindung mit dem übrigen Beweisergebnis ihr die sichere Überzeugung von seiner Täterschaft verschafft haben. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| Geier | Dr. Seibert | Dr. Hübner | |||
| Dr. Willi | Fischer |