Treffer
BGH Urteil

Revision: Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO bei unzureichender Begründung der Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 501/56
Datum
01.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte focht die Strafzumessung nach Verurteilungen u. a. wegen Betrugs und Vergehen gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG an. Zentral war, ob das Landgericht die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände selbst festgestellt und hinreichend begründet hat. Der BGH hob das Urteil wegen Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung über die Einzel- und Gesamtstrafen zurück. Zudem klärte der Senat die Prüfungsreichweite bei gebührenrechtlicher Ermäßigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung selbständig festzustellen und diese Feststellungen im Urteil darzulegen (§ 267 Abs. 3 StPO).

2

Es ist unzulässig, die Begründung der Strafzumessung durch Verweis auf ein in derselben Sache ergangenes früheres Urteil zu ersetzen, insbesondere wenn dieses Urteil im Strafausspruch und mit den Feststellungen aufgehoben worden ist.

3

Wenn Einzelstrafen nur zum Teil neu festgestellt werden, muss das Gericht eigene Erwägungen zur Bemessung der Gesamtstrafe anstellen; eine bloße Übernahme früherer Festsetzungen genügt nicht.

4

Die Entscheidung über eine Gebührenermäßigung bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO) liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur auf Ermessensmissbrauch oder rechtsirrige Erwägungen.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 9. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, geb. aus ███, die Angestellte Sabine █, geboren am █████ 1904 in ██ an der ███ █████████████████, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 9. August 1956 mit den Feststellungen zum Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Ansbach vom 11. November 1955 wegen Betrugs in fünf Fällen, wegen Untreue (§ 266 StGB) in vier Fällen, wegen Arrestbruchs und wegen einfachen Bankrotts zur Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und zu 4 Geldstrafen verurteilt worden. Auf ihre Revision wurde diese Entscheidung durch Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1956 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte in den Fällen I 2, 4, 6 und 7 des Urteils des Landgerichts anstelle von Untreue wegen Vergehens gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG verurteilt ist, und in diesen Fällen im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Die Strafkammer hat nunmehr für die vier Vergehen gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG ohne zusätzliche Verhängung von Geldstrafen Einzelgefängnisstrafen in derselben Höhe wie in dem Urteil vom 11. November 1955 festgesetzt und aus ihnen zusammen mit den rechtskräftig ausgesprochenen weiteren Einzelstrafen eine gleich hohe Gesamtgefängnisstrafe wie früher gebildet. Zur Bemessung der vier Einzelstrafen führt das Landgericht in den Urteilsgründen lediglich aus, dass sie von „den gleichen Erwägungen“ getragen werde, „wie sie im Urteil vom 11.11.1955 genannt wurden“; auf diese werde Bezug genommen. Hinsichtlich der Gesamtstrafe ist im Urteil nur vermerkt, dass sie „unter Berücksichtigung der auch für die Einzelstrafen geltenden Gesichtspunkte“ gebildet worden sei.

Die Revision der Angeklagten hat Erfolg. Sie rügt mit Recht Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO.

Der Tatrichter muss die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung, die vor ihm stattgefunden hat, selbständig feststellen und sie im Urteil anführen. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung unzulässig, insoweit auf ein in derselben Sache ergangenes, noch dazu vom Revisionsgericht im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehobenes früheres Urteil zu verweisen (u. a. BGH LM Nr. 3 zu § 267 Abs. 3 StPO).

Die Revision macht ferner mit Recht geltend, dass die Strafkammer für die Bemessung der Höhe der Gesamtstrafe schon deshalb eigene Erwägungen hätte anstellen müssen, weil sie die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen nur zum Teil selbst festgesetzt hat (BGH NJW 1953, 1360 Nr. 28); die Entscheidung BGHSt 8, 205 ff. steht nicht entgegen (vgl. besonders § 211 aaO).

Das Urteil muss daher aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch in den Fällen der Vergehen gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG sowie über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Die weiteren von der Revision gegen die Bemessung der vier Einzelstrafen und der Gesamtstrafe erhobenen Einwendungen hätten nicht durchgreifen können. Sie befassen sich teils in unzulässiger Weise mit der Strafzumessung in dem früheren Urteil des Landgerichts, teils sind sie unbegründet. Vor allem lässt entgegen der Meinung der Revision die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendung des § 27b StGB in den vier Fällen des Vergehens gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG abgelehnt hat, keinen Rechtsfehler erkennen; die Hinweise auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs VRS 5, 452 und 597 (Ziff. 2 der Revisionsbegründungsschrift) gehen fehl. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung ihre Einwendungen gegen die frühere Strafbemessung vorzubringen.

Unbegründet ist ferner die Rüge, dass das Landgericht zu Unrecht von der Bestimmung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO keinen Gebrauch gemacht habe. Ob bei dem Teilerfolg eines Rechtsmittels die Gebühr zu ermäßigen ist und die entsprechenden Auslagen angemessen zu verteilen sind, steht im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin geprüft werden, ob er das Ermessen missbraucht oder bei dessen Ausübung von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist. Hierfür liegt im vorliegenden Fall, bei dem die Beschwerdeführerin mit ihrer früheren uneingeschränkt eingelegten Revision lediglich insoweit Erfolg gehabt hat, als die vier Geldstrafen in der Gesamthöhe von 300 DM weggefallen sind und die Untersuchungshaft in Höhe von nur vier Tagen auf die gleichgebliebene Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Gefängnis angerechnet worden ist, kein Anhalt vor.

Das Landgericht wird übrigens nicht nur über die „weiteren Kosten“, sondern über die gesamten Verfahrenskosten zu entscheiden haben, da das erste Urteil auch insoweit aufgehoben worden ist.

Dr. Peetz Mantel Dr. Hörchner

Bundesrichter Dr. Hübner ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

JustizangestellterDr. Hörchner
Dr. Hengsberger
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