Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung abgelehnt: Vertreter verschuldet Revisionsfrist – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 500/99
Datum
18.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger beantragte Wiedereinsetzung gegen das Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist. Der BGH verwirft sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision als unzulässig, weil die Frist schuldhaft durch seinen Vertreter (falsche Postleitzahl auf dem Umschlag) versäumt wurde. Das Verschulden des Vertreters wird dem Nebenkläger zugerechnet. Abweichende Entscheidungen mit anderem Sachverhalt sind nicht übertragbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die verspätete Begründung einer Revision führt zur Unzulässigkeit der Revision, wenn Wiedereinsetzung nicht gewährt wird (§ 349 Abs. 1 StPO).

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist zu versagen, wenn die Fristversäumnis auf schuldhaftes Verhalten des Prozessvertreters zurückzuführen ist.

3

Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist dem Nebenkläger zuzurechnen und steht regelmäßig der Gewährung der Wiedereinsetzung entgegen.

4

Entscheidungen anderer Instanzen sind nicht ohne Weiteres übertragbar, wenn der dort zugrunde liegende Sachverhalt (z. B. fehlerhafte Eintragung durch Postbedienstete) von dem vorliegenden Fall abweicht.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 7. Mai 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1999

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers G auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 7. Mai 1999 wird verworfen.

Seine Revision gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zu dem Wiedereinsetzungsgesuch hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Dem Nebenkläger kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil sein Vertreter, Rechtsanwalt Dr. S., die Frist zur Begründung der Revision schuldhaft versäumt hat; die fehlerhafte Postleitzahl auf dem Umschlag der Revisionsbegründungsschrift führte zu der Fristüberschreitung. Dieses Verschulden seines Vertreters muss sich der Nebenkläger zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden des Verteidigers (BGH, Beschluss vom 10. März 1999 - 1 StR 44/99).

Dem vom Nebenkläger-Vertreter zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juli 1982 (NJW 1982, 2832 f.) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; er kann deshalb nicht zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags herangezogen werden. Einmal handelte es sich nämlich dort um die Revisionsbegründung eines Angeklagten, zum anderen wurde dort durch einen Postbediensteten eine falsche Postleitzahl auf dem Umschlag vermerkt."

Mangels fristgerechter Begründung war die Revision des Nebenklägers deshalb als unzulässig zu verwerfen.

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