Revisionen verworfen: Bewährung und Beihilfe bei unerlaubter Einreise bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 500/90
- Datum
- 30.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach §56 Abs.2 StGB genügt eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit; eine besondere Erörterung der Verteidigung der Rechtsordnung (§56 Abs.3 StGB) ist nur erforderlich, wenn Umstände deren Anwendung nahelegen.
Mildernde Umstände wie ein vermeidbarer Verbotsirrtum, fehlende konspirative Maßnahmen und umfangreiche Angaben über den Auftraggeber können die Aussetzung der Strafe zur Bewährung rechtfertigen, ohne die Rechtstreue der Allgemeinheit ernsthaft zu gefährden.
Tätigkeiten, die den unerlaubten Einreiseakt erleichtern (z. B. Übersetzertätigkeit zur Beruhigung und Steuerung von Einreisenden), erfüllen als Handlung die Voraussetzungen der Beihilfe zur versuchten Unterstützung von Ausländern bei unerlaubter Einreise nach §47a AuslG i.V.m. §27 StGB.
Für den Gehilfenvorsatz ist ausreichend, dass der Täter Kenntnis von der Haupttat hat und bewusst zur Erleichterung beiträgt; Hinweise darauf, dass der Haupttäter für die Schleusung bezahlt wird, können den erforderlichen Vorsatz indizieren.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 22. März 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Engelbert W. aus █████████████████, geboren am ███ 1942 in W. (Österreich), 2. Haydar G. aus ███ (Österreich), geboren am ███ 1960 in M. (Türkei),
wegen Verstoßes gegen § 47a AuslG.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Foth, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. März 1990 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht Traunstein hat den Angeklagten W. wegen Unterstützung von Ausländern bei der unerlaubten Einreise in zwei rechtlich selbständigen Fällen (Vergehen nach § 47a AuslG) sowie wegen versuchter Unterstützung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten G. hat es wegen Beihilfe zur versuchten Unterstützung von Ausländern bei der unerlaubten Einreise zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Bei beiden Angeklagten hat es die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte G. jeweils mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten W. bejaht und deshalb die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat, wenn auch knapp, die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten vorgenommen. Einer ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), bedurfte es nicht. Veranlassung dazu besteht nur dann, wenn Umstände vorliegen, welche die Anwendung der Vorschrift nahelegen. Daran fehlt es hier. Der Angeklagte wurde nicht als Mitglied einer Schleuserbande gegen einen speziellen Schleuserlohn tätig. Er handelte in einem – wenn auch vermeidbaren – Verbotsirrtum, wandte dementsprechend bei der Einreise keine konspirativen Maßnahmen an und machte im Verfahren umfangreiche Angaben über seinen Auftraggeber. Durch diese Umstände unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von der von der Revision erwähnten Strafsache 2 KLs 260 Js 697/89 LG Traunstein, die der Senat durch Beschluss vom 5. April 1990 – 1 StR 136/90 – entschieden hat. Mit Rücksicht auf die Milderungsgründe ist auszuschließen, dass die Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird, dass die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall zur Bewährung ausgesetzt wird.
Auch beim Angeklagten G. bedurfte der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung angesichts des geringen Gewichts der ihm zur Last liegenden Beihilfehandlung keiner besonderen Erörterung.
II. Revision des Angeklagten G.
Die Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten W. auf. Das Verhalten des Angeklagten ging über eine bloße unerlaubte Selbsteinreise, die nur nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar ist, hinaus.
Die Strafkammer hat die Übersetzertätigkeit des Angeklagten, mit der er dafür sorgte, dass sich die türkischen Staatsangehörigen schlafend stellten, nicht rauchten und die Kinder beruhigten (UA S. 6), zutreffend als Beihilfe zur versuchten Unterstützung von Ausländern bei der unerlaubten Einreise gewertet (§ 47a AuslG, § 27 StGB). Der Angeklagte war sich auch bewusst, dass der Mitangeklagte W. für seine Tätigkeit als Busfahrer bezahlt wird (UA S. 6). Damit sind die Voraussetzungen des Gehilfenvorsatzes ausreichend festgestellt.
| Schauenburg | Ulsamer | von Gerlach | |||
| Kuhn | Foth |