Revision verworfen – Strafausspruch neugefasst zur Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 500/89
- Datum
- 21.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfende Betrachtung des Urteils keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Bundesgerichtshof kann den Strafausspruch dahin abändern, dass eine zuvor gebildete Gesamtstrafe entfällt und stattdessen Einzelstrafen einbezogen sowie eine neue Gesamtstrafe festgesetzt werden, soweit dies zur klaren Bestimmung der zu vollstreckenden Strafe erforderlich ist.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rechtfertigung der Revision setzt voraus, dass durch die Revision ein Rechtsfehler festgestellt wird, der zu einer zu seinen Gunsten notwendigen Änderung des Urteils führen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 8. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 500/89
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
███, geboren am ███ – Klaus –
1965 in ███
wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 8. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im Strafausspruch dahin neugefasst, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tuttlingen vom 5. Januar 1989, dessen Gesamtstrafe wegfällt, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schauenburg Ulsamer Maul v. Gerlach
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