Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Strafausspruch neugefasst zur Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 500/89
Datum
21.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Rottweil ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Gleichzeitig wird der Strafausspruch präzisiert: Die bislang gebildete Gesamtstrafe fällt weg, die Einzelstrafen werden einbezogen und die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfende Betrachtung des Urteils keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Bundesgerichtshof kann den Strafausspruch dahin abändern, dass eine zuvor gebildete Gesamtstrafe entfällt und stattdessen Einzelstrafen einbezogen sowie eine neue Gesamtstrafe festgesetzt werden, soweit dies zur klaren Bestimmung der zu vollstreckenden Strafe erforderlich ist.

3

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Die Rechtfertigung der Revision setzt voraus, dass durch die Revision ein Rechtsfehler festgestellt wird, der zu einer zu seinen Gunsten notwendigen Änderung des Urteils führen würde.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 8. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 500/89

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

███, geboren am ███ – Klaus –

1965 in ███

wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 8. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im Strafausspruch dahin neugefasst, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tuttlingen vom 5. Januar 1989, dessen Gesamtstrafe wegfällt, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Ulsamer Maul v. Gerlach

Brüning
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