Revision wegen fehlerhafter Rückfallbewertung und Gesamtstrafenbildung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 500/85
- Datum
- 05.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einordnung einer früheren Verurteilung als Rückfall im Sinne des § 48 Abs. 1 StGB setzt bei ungleichartigen Delikten die Feststellung eines inneren Zusammenhangs oder einer kriminologischen Kontinuität voraus, die das Warn- und Schuldmehrungsgewicht begründet.
Die bloße Gemeinsamkeit eines Täuschungselements in verschiedenen Delikten begründet allein noch keinen Rückfall; entscheidend ist der Zweck und die Motivation der Täuschung (§ 268 vs. § 263 StGB).
Bei der Strafzumessung darf eine spätere Verurteilung eine bereits früher begangene Tat nur berücksichtigt werden, wenn das Gericht nachvollziehbar darlegt, inwieweit diese Verurteilung die Schuld des Angeklagten bei der früheren Tat erhöht hat.
Für die Bildung von Gesamtstrafen nach § 55 Abs. 1 StGB sind Feststellungen darüber erforderlich, ob frühere Gesamtstrafen noch nicht erledigt sind; fehlen solche Feststellungen, ist die Gesamtstrafenbildung fehlerhaft.
Irrtümliche oder nicht hinreichend begründete Annahmen über das Wissen oder die Einsicht des Täters aus früheren Verurteilungen dürfen die Strafzumessung nicht beeinflussen; unterbleibt eine Prüfung, kann dies zur Aufhebung führen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 12. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Adolf B. aus ██, dort geboren am ███ 1953, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu Ziff. 1 b und 2 auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Juni 1985, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über a) die im Fall B I der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der WG-Versicherung) verhängte Einzelstrafe, b) die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Die im Fall B I der Urteilsgründe (Tat vom August 1978) verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten und die Gesamtstrafe können nicht bestehen bleiben.
1. a) Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, durfte das Landgericht die frühere Verurteilung u. a. wegen Diebstahls in 23 Fällen durch Urteil des Amtsgerichts München vom 14. März 1975 (A 15 4d der Urteilsgründe; UA S. 7/8) hinsichtlich aller jetzt abgeurteilten Taten als rückfallbegründend im Sinne des § 48 Abs. 1 StGB werten (UA S. 43).
b) Durchgreifenden Bedenken begegnet indessen, dass die Strafkammer die frühere Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim vom 9. Mai 1978 (A I 5e der Urteilsgründe; UA S. 8) ohne weiteres zur Rückfallbegründung herangezogen hat. Da es sich um ungleichartigen Rückfall handelt, hätte es näherer Darlegung bedurft, inwiefern zwischen der früher abgeurteilten Tat und den neuen Taten ein innerer Zusammenhang, eine kriminologische Kontinuität bestand mit der Folge, dass von der früheren Verurteilung im Hinblick auf eine erneute Tat eine Warnfunktion ausging, deren Missachtung zu einer Erhöhung des Schuldvorwurfs führt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1975 – 1 StR 707/74 – bei Dallinger MDR 1975, 541/ 542; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 48 Rdn. 11). Der Umstand, dass zu den Tatbestandsmerkmalen sowohl des § 268 StGB als auch des § 263 StGB eine Täuschung gehört, genügt für sich allein nicht. Es kommt vielmehr darauf an,
zu welchem Endzweck die Täuschung im Falle des § 268 StGB eingesetzt worden ist. Stellt sich die Tat ihrer Motivation nach in erster Linie als Verkehrsdelikt dar, liegt die Annahme eines kriminologisch fassbaren Zusammenhangs zu den Betrugstaten des Angeklagten fern. Das angefochtene Urteil, in dem die Umstände der früheren Tat nur knapp mitgeteilt werden, lässt die hier gebotene Erörterung vermissen (UA S. 43).
Auf diesem Mangel kann der Ausspruch der Einzelstrafe im Fall B I der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der WG-Versicherung) beruhen.
c) In den Fällen B II und B III der Urteilsgründe (Taten vom April 1981 und vom Juni 1981) sind die Rückfallvoraussetzungen wegen der weiteren Verurteilung u. a. wegen versuchten und vollendeten Betrugs durch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck vom 10. Oktober 1980 (A I der Urteilsgründe; UA S. 9 ff.) gegeben.
2. Weiter beanstandet die Revision zu Recht, dass die oben angeführte Verurteilung vom 10. Oktober 1980 auch bei der Ahndung der schon im August 1978 begangenen Tat (Fall B I der Urteilsgründe) strafschärfend berücksichtigt worden ist. Im Rahmen ihrer für alle drei Tatkomplexe angestellten Zumessungserwägungen führt die Strafkammer aus – und bezieht sich damit auf das genannte Urteil –, der Angeklagte sei bereits wegen eines versuchten Versicherungsbetruges verurteilt, habe also genau gewusst, worauf er sich einlasse (UA S. 45). Es lässt sich zumal mit Rücksicht darauf, dass diese Tat besonders weit zurückliegt, nicht ausschließen, dass diese irrige Annahme die Bemessung der Einzelstrafe im Fall B I der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
Schon die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in diesem Fall führt zum Wegfall der verhängten Gesamtstrafe.
II. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist aber auch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, aus folgendem Grunde zu beanstanden: Die durch Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 21. Januar 1982 (A I 5 j der Urteilsgründe; UA S. 12) auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zurückgeführten Strafen aus den Urteilen des gleichen Gerichts vom 6. Dezember 1979, vom 10. Oktober 1980 und vom 22. September 1981 (A f, g und i der Urteilsgründe) sind mit der Einzelstrafe, die das Landgericht für die im August 1978 begangene Tat (B I der Urteilsgründe) verhängt hat, nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähig, falls – worüber das angefochtene Urteil keine Feststellungen enthält – die frühere Gesamtstrafe noch nicht vollständig erledigt war. In diesem Falle wäre aus den genannten Einzelstrafen und der neu zu bemessenden Strafe zu B I der Urteilsgründe eine sowie aus den Einzelstrafen für die im April 1981 und im Juni 1981 begangenen Taten (Fälle B II und B III der Urteilsgründe) eine weitere Gesamtstrafe zu bilden.
III. Die in den Fällen B II und B III der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von einem Jahr sowie von einem Jahr und drei Monaten haben Bestand. Die Bemessung dieser Einzelstrafen lässt keinen den Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler erkennen. Der Senat kann auch ausschließen, dass sie von der rechtsfehlerhaft begründeten Strafzumessung im Fall B I der Urteilsgründe beeinflusst ist.
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