Treffer
BGH Beschluss

Revision: Urteil aufgehoben wegen Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO (fehlendes letztes Wort)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 500/84
Datum
16.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte richtete Revision gegen ein Totschlagsurteil mit der Rüge, das Gericht habe § 258 Abs. 3 StPO (Befragung zum letzten Wort) verletzt. Der BGH gab der Rüge statt, weil die Urteilsverkündung erfolgte, ohne die Angeklagte zu fragen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein letztes Wort die Schuld- oder Straffrage zu ihren Gunsten beeinflusst hätte, hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor der Urteilsverkündung hat das Gericht die Angeklagte zu befragen, ob sie noch etwas zur Sache vorbringen will; § 258 Abs. 3 StPO ist verbindlich zu beachten.

2

Unterbleibt die Befragung nach § 258 Abs. 3 StPO, ist das Urteil aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nichtbefragung die Entscheidungsfindung beeinflusst hat.

3

Das letzte Wort kann entlastende Tatsachen oder für die Schuld- oder Straffrage erhebliche Erklärungen enthalten; seine Unterlassung kann eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.

4

Liegt eine solche Gehörsverletzung vor, ist die Sache gegebenenfalls zur neuen Verhandlung, auch an eine andere zuständige Strafkammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 20. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 500/84

in der Strafsache gegen die Arbeiterin Rabiye █████, geborene AÇO, aus Bad Wörishofen, geboren am █████ 1942 in ████████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 20. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision der Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO Erfolg.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. März 1984 hat sich die Strafkammer im Anschluss an die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zur Urteilsberatung zurückgezogen und hat sodann das angefochtene Urteil verkündet, ohne die Angeklagte zu befragen, ob sie selbst noch etwas zu ihrer Verteidigung anzuführen habe.

Auf dem darin liegenden Verstoß gegen § 258 Abs. 3 StPO kann das Urteil beruhen. Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, sie habe das Tatmesser zur Abwehr eines Angriffs ihres Ehemannes, der ihr den Kopf mehrmals kräftig auf den Boden geschlagen und sie heftig gewürgt habe, ergriffen und wisse von da ab nichts mehr. Danach lässt sich nicht ausschließen, dass sie in ihrem letzten Wort Erklärungen abgegeben hätte, die für die Strafkammer Anlass für eine andere der Angeklagten günstigere Beurteilung der Schuld- oder der Straffrage gewesen wären.

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KuhnGranderath
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