Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Urteil berichtigt wegen fehlender Einzelstrafe und Kennzeichnungsfehler

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 500/70
Datum
22.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bamberg wegen mehrerer Diebstahlsdelikte ein. Der BGH prüfte Rechtsfehler, stellte keine zu seinem Nachteil wirksamen Mängel fest und verwirft die Revision. Er berichtigt jedoch den Urteilssatz (Streichung der Bezeichnung „schwerer Diebstahl“ und des Rückfallzusatzes) und ergänzt die Urteilsgründe durch Festsetzung der fehlenden sechsmonatigen Einzelstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine verfahrens- oder sachrechtlichen Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.

2

Fehlerhafte oder unbegründete Kennzeichnungen im Urteilssatz sind zu berichtigen; insbesondere sind unzutreffende Bezeichnungen wie die Kennzeichnung von Einbruchsdiebstählen als "schwerer Diebstahl" zu streichen.

3

Fehlt die Verhängung einer in den Urteilsgründen angekündigten Einzelstrafe, führt dies grundsätzlich zur Aufhebung und Zurückverweisung; das Revisionsgericht kann aber unter besonderen Umständen die fehlende Einzelstrafe durch Festsetzung der maßgeblichen Mindeststrafe nachholen.

4

Rückfallzusätze sind nur beizubehalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Rückfalls tatsächlich vorliegen; ansonsten sind sie aus dem Urteilssatz zu entfernen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 12. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 500/70

in der Strafsache gegen den Binnenschiffer Jonny N. ██ ohne festen Wohnsitz, geboren █████ ████ 1946 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Loesdau Bundesrichter Mösl Bundesrichter Dr. ███ Bundesrichter Pikart Zipfel Bundesrichter als beisitzende Richter, Dr. ███ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 12. Juni 1970 wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls in acht und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Außerdem werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, dass im Fall II 8 (Einbruchsdiebstahl im Gebäude der Sand- und Kiesbaggerei ███████) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Einzelstrafe verhängt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten schweren Diebstahls in acht Fällen, versuchten schweren Diebstahls in einem Fall und versuchten einfachen Diebstahls in einem Fall, jeweils begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, zu insgesamt zwei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.

Der Urteilssatz ist lediglich dahin zu berichtigen, dass die Kennzeichnung der Einbruchsdiebstähle als „schwerer“ Diebstähle entfällt (vgl. BGHSt 23, 254); auch ist der Rückfallzusatz zu streichen (BGHSt 23, 237).

Im Übrigen haftet dem Urteil allerdings noch ein weiterer Mangel an, der den Angeklagten indessen nicht beschwert: die Strafkammer hat auch im Fall II 8 der Urteilsgründe eine Verurteilung wegen „vollendeten schweren Diebstahls“ ausgesprochen (UA S. 2, 9/10, 12), aber offensichtlich aus Versehen insoweit den Ausspruch einer Einzelstrafe unterlassen (UA S. 18). Hierin liegt ein Verstoß gegen § 74 StGB, der an sich zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zwecks Verhängung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesantstrafe führen müsste (BGHSt 4, 345, 346). Das Revisions-

gericht ist jedoch unter den besonderen Umständen dieses Falles nicht gehindert, die Verhängung der Einzelstrafe durch Festsetzung der Mindeststrafe, die hier nach wie vor sechs Monate beträgt (§§ 243, 17 StGB), von sich aus nachzuholen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch.

Der Generalbundesanwalt hat dem in der Verhandlung zugestimmt (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Revision ist hiernach mit den bezeichneten Maßgaben zu verwerfen.

MöslPfeifferPikart
LoesdauZipfel
Revision verworfen; Urteil berichtigt wegen fehlender Einzelstrafe und Kennzeichnungsfehler — Themis