Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung und Einstellung wegen Gesetzesänderung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 500/69
Datum
25.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht und Diebstahls ein. Der BGH hob aufgrund des 1. StrRG die Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht auf und stellte das Verfahren insoweit ein, passte den Schuldspruch für vollendete Unzucht an und bestätigte die Verurteilung wegen schweren Diebstahls; weitere Teile wurden aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt eine nachträgliche gesetzliche Änderung dazu, dass der Versuch einer bestimmten Tat nicht mehr strafbar ist, sind auf Versuch gestützte Verurteilungen aufzuheben und das Verfahren für diese Tat einzustellen.

2

Wenn eine frühere Strafvorschrift durch eine neue Norm ersetzt wird, die die Tatgestalt oder die Strafbarkeit ändert, sind Schuldspruch und Strafausspruch insoweit anzupassen bzw. aufzuheben.

3

Änderungen materiellen Strafrechts, die sich auf Strafzumessungs- oder Nebenfolgenvorschriften erstrecken, können die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung erforderlich machen.

4

Bleibt die Verurteilung für einzelne Taten inhaltlich durch die Gesetzesänderung unberührt, ist die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 23. Juli 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 500/69

in der Strafsache gegen den Studenten Klaus ███ aus ███, Kreis ████████, geboren am ███████ 1943 in ████████, ███, wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 23. Juli 1969 a) aufgehoben, soweit er wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern verurteilt worden ist (Fall ████████). In diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt insoweit die Staatskasse;

b) im Schuldspruch dahin geändert und neugefaßt, daß der Angeklagte der Unzucht mit einem Manne, des Diebstahls und des schweren Diebstahls schuldig ist;

c) mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch zur Verurteilung wegen schwerer Unzucht zwischen Männern (Fall ███) und wegen Diebstahls (Fall ███) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafbestimmung des § 175a Nr. 3 StGB (schwere Unzucht zwischen Männern), die dem Urteil des Landgerichts zugrunde gelegt ist, ist ersetzt gemäß Art. 1 Nr. 52, Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG mit Wirkung vom 1. September 1969 durch § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Unzucht zwischen Männern), der nur Gefängnis androht; der Versuch ist nicht mehr strafbar. Infolgedessen mußte die Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht aufgehoben, das Verfahren insoweit eingestellt werden (Art. 96 des 1. StrRG). Zur Verurteilung wegen vollendeter Unzucht zwischen Männern war der Schuldspruch zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben.

Im Hinblick auf § 27b StGB in der durch das 1. StrRG geänderten Fassung mußte auch der Strafausspruch zur Verurteilung wegen Diebstahls aufgehoben werden. Die Änderungen machten auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erforderlich.

Unberührt und bestehen bleibt die Verurteilung wegen schweren Diebstahls in vollem Umfang und der Schuldspruch im übrigen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch wurde lediglich zur Klarstellung insgesamt neu gefaßt.

LoesdauHübnerPfeiffer
SeibertZipfel
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