Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtstrafe, Einstellung einer Fahrerlaubnis-Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 500/68
- Datum
- 26.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die ausschließlich unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung enthält und keine rechtlichen Fehler substantiiert darlegt, ist als unbegründet zurückzuweisen.
Ist eine frühere Verurteilung bereits zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen worden, gilt dieses Erkenntnis als frühere Verurteilung i.S.v. §79 StGB, sodass eine erneute Bildung einer neuen Gesamtstrafe nicht möglich ist.
Nach §154 Abs.2 StPO kann das Verfahren vorläufig eingestellt werden, soweit die wegen einer Neben- oder geringfügigen Tat verhängte Strafe nach Sachlage nicht ins Gewicht fällt.
Untersuchungshaft, die drei Monate übersteigt, ist auf die Strafe anzurechnen.
Werden einzelne Tatkomplexe eingestellt, sind insoweit die Kosten der Staatskasse zu tragen; notwendige Auslagen der Staatskasse gegen den Angeklagten sind nur bei besonderer Veranlassung aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 13. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 500/68 Lb
in der Strafsache gegen den Versicherungsvertreter Franz ██████ aus ████████, geboren am █████ 1930 in ███████, Kreis ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: MC u.a. – wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. November 1968 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Das Verfahren gegen den Angeklagten █████████ wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit vorläufig eingestellt, als der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist; die wegen dieser Tat verhängte Strafe fällt nach Sachlage nicht ins Gewicht.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Mai 1968 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Strafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
4. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
5. Es wird die etwaige Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 14. Mai 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
6. Soweit sich das Verfahren auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis bezieht, werden die im Übrigen Kosten der Staatskasse auferlegt; im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ergeht sich lediglich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Rechtsfehler sind bei dieser sowie bei den Strafzumessungsgründen nicht erkennbar geworden. Lediglich der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vom Landgericht abgeurteilte Tat ist zwischen dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 27.6.1967 und dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29.2.1968 begangen. Dieses Gericht hatte die im Urteil vom 27.6.1967 ausgesprochenen Strafen bereits zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen. Als frühere Verurteilung im Sinne des § 79 StGB ist das Erkenntnis vom 27.6.1967 anzusehen; die Bildung einer neuen Gesamtstrafe ist nicht mehr möglich (BGH GA 1956, 50).
Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe hat für den Angeklagten im Ergebnis keine Verschlechterung gebracht; diese beruht allein auf der Einstellung. Daher sind der Staatskasse nur insoweit die Kosten aufzuerlegen. Es besteht keine Veranlassung, die aus dem eingestellten Fall dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO).
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