Treffer
BGH Beschluss

Berücksichtigung des § 31 BtMG bei der Prüfung eines minder schweren Falls (§30 Abs.2 BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 499/99
Datum
13.10.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Streitpunkt war, ob der vertypte Milderungsgrund des § 31 BtMG bei der Annahme eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG zu berücksichtigen ist. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht § 31 BtMG nicht in die Prüfung einbezogen hat, hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der vertypte Milderungsgrund des § 31 BtMG kann allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG führen.

2

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, sind in Betracht kommende vertypte Milderungsgründe (insbesondere § 31 BtMG) in die Prüfung einzubeziehen.

3

Unterlässt das Gericht die erkennbar erforderliche Berücksichtigung des § 31 BtMG in der Urteilsbegründung, kann dies einen Rechtsfehler darstellen, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler entscheidungserheblich ist.

4

Ein substantieller Aufklärungsbeitrag des Angeklagten ist bei der Strafzumessung und bei der Bewertung eines minder schweren Falls zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 2. Juli 1999

Rubrum

Beschluss

vom 13. Oktober 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 2. Juli 1999 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat für die Strafzumessung gegen den Angeklagten den gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG gewählt. Erst im Anschluss an diese Festlegung hat es geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG in Frage komme, das aber verneint, ohne den vertypten Milderungsgrund des § 31 Nr. 1 BtMG in diese Prüfung einzubeziehen.

Das ist zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der vertypte Milderungsgrund des § 31 BtMG allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen zur Annahme eines minder schweren Falles führen (vgl. BGHSt 33, 92, 93; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2). Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Voraussetzung eines minder schweren Falles verneint hat, lassen nicht erkennen, dass es diesen Grundsatz beachtet hat.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Der Aufklärungsbeitrag des Angeklagten hatte Gewicht; seine Angaben haben zur Inhaftierung seines Betäubungsmittellieferanten geführt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schafer Maul Bruning

Herr RiBGH Schomburg befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Schafer Schluckebier

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