Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung: Unklare Anwendung des § 316a StGB, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 499/74
Datum
05.11.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen räuberischer Erpressung und eines räuberischen Angriffs auf einen Taxifahrer. Der BGH bestätigte die Verurteilung in einem Fall, hob jedoch die Verurteilung im zweiten Fall und den gesamten Strafausspruch auf, da die Feststellungen zum Tatentschluss nach § 316a StGB unklar sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung von § 316a StGB muss der Tatentschluss spätestens noch während der Fahrt gefasst werden; wird er erst nach dem Halten des Fahrzeugs gefasst, fehlt die für die Norm vorausgesetzte Ausnutzung der Gefahren des fließenden Verkehrs.

2

Rechtsfehlerhafte Feststellungen, die offenlassen, ob der Tatentschluss während der Fahrt gefasst wurde, machen eine Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung erforderlich.

3

Bei gesetzlicher Einheit zwischen Tatbeständen tritt ein hintergeordneter Tatbestand zurück; steht ein Verbrechen nach § 316a StGB zur Verwirklichung, kann eine versuchte räuberische Erpressung wegen Gesetzeseinheit zurücktreten.

4

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls sind nicht nur der äußere Tatablauf, sondern auch persönliche Umstände wie eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit als mildernde Umstände zu berücksichtigen.

5

Die Verhängung einer Gesamtstrafe bedarf einer besonderen Begründung; eine Beeinflussung der Strafzumessung durch nicht tragfähige Schuldsprüche rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 16. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Soldaten (PFC) der US-Army Dean, geboren am 1952 in ███, zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Zipfel als beisitzende Richter;

Bundesanwalt ██ als Vertreter der ████████████████████,

Rechtsanwalt Dr. ████ ██ als Verteidiger,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Mai 1974, 43 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch;

im Schuldspruch zum Fall II. der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 4 und 3 StGB) schuldig ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zum Nachteil █████ und wegen räuberischen Angriffs auf den Kraftfahrer █████ ██ in Tateinheit mit versuchter räuberischer ███████████ zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Prüfung des Urteils ergibt zum Schuldspruch in Fall ███ (II. der Urteilsgründe) keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten in den Gründen (UA S. 5, 6) zutreffend als schwere räuberische Erpressung im Sinne der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 4 und 3 StGB gewürdigt; der Urteilsspruch war insoweit ergänzend klarzustellen. Die Anwendung des § 51 StGB hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler ausgeschlossen.

Dagegen kann der Schuldspruch in Fall ███ (II. der Urteilsgründe) nicht bestehen bleiben. Nach den bisherigen Feststellungen ist ein Verbrechen nach § 316a StGB nicht hinreichend dargetan. Das Unternehmen eines Angriffs auf den Taxifahrer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs, das die Jugendkammer – ohne nähere Begründung – für gegeben hält (UA S. 6), kann zwar auch dann angenommen werden, wenn das Kraftfahrzeug nach Beendigung der Fahrt anhält. Erforderlich für die Anwendung der Vorschrift ist es aber, dass der Tatentschluss nicht erst beim Halten des Kraftwagens gefasst wird (BGHSt 24, 320; BGH, Urteil vom 7. September 1972 – 1 StR 366/72). In einem solchen Fall ist die Ausnutzung der in § 316a StGB vorausgesetzten, dem fließenden Verkehr eigentümlichen besonderen Gefahrenlage nicht gegeben. Der Tatentschluss muss spätestens noch während der Fahrt gefasst worden sein (BGH VRS 29, 198 mit weiteren Nachweisen).

Ob ein solcher Grenzfall angenommen werden kann, lässt sich den Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen. Das Urteil teilt nur mit, dass es „bei Tatbeginn die Absicht des Angeklagten“ gewesen sei, durch die Bedrohung mit dem Messer zu Geld zu kommen (UA S. 4). Es ist nicht ersichtlich, ob unter „Tatbeginn“ der Antritt der Fahrt oder das Ziehen des Messers nach dem zweiten Anhalten des Kraftfahrzeugs vor dem Kasernentor zu verstehen ist. Auch der Urteilszusammenhang lässt die Deutung zu, dass der Angeklagte, der bei dem ersten Halt vor dem Eingang zum PX noch den Fahrpreis entrichtet hatte, erst vor dem Kasernentor die Absicht einer räuberischen Erpressung fasste, deren vollständige ██████████ er dann wegen des Dazukommens des Taxifahrers ██ ████████ aufgab.

Sollte der Tatrichter gut Grund der neuen Hauptverhandlung zu der Überzeugung kommen, dass der Angeklagte einen räuberischen Angriff im Sinne des § 316a StGB gegen █████ unternommen hat, so müsste gegenüber einem solchen Verbrechen der Versuch einer räuberischen Erpressung wegen Gesetzeseinheit zurücktreten (BGH NJW 1974, 2098 Nr. 12, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Es ist nicht auszuschließen, dass der Schuldspruch wegen der zweiten Tat auch die Strafzumessung im Fall ███ beeinflusst hat. Der Senat hat deshalb den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Bei der Prüfung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, ist nicht, wie die Jugendkammer offenbar annimmt (UA S. 10), nur der äußere Tatablauf zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 8, 10). Als mildernder Umstand kann auch die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit in Betracht gezogen werden (BGHSt 16, 360, 363). Die Gesamtstrafe bedarf einer besonderen Begründung (vgl. BGHSt 24, 268).

PfeifferMöslZipfel
LoesdauPikart
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