Treffer
BGH Urteil

Revision: Änderung einer Sexualtat zu tätlicher Beleidigung und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 499/65
Datum
14.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen gewaltsamer unzüchtiger Handlungen ein. Der BGH bestätigt die Verurteilung in einem Fall, ändert im anderen Fall die Rechtsfolge auf tätliche Beleidigung (§185 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und hebt den gesamten Strafausspruch auf. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über Strafe an das Schöffengericht zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen. Der Senat betont die Voraussetzungen des Gewaltmerkmals und die Anforderungen an die Begründung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt bei sexuellen Straftaten ist erfüllt, wenn der Täter weiteren Widerstand überwinden muss; eine vollständige Gleichzeitigkeit von Gewalt und unzüchtiger Handlung ist nicht erforderlich.

2

Bloße Kusshandlungen sind regelmäßig keine unzüchtigen Handlungen im Sinne von §176 Abs.1 Nr.1 StGB; grobe Zudringlichkeit kann dagegen als tätliche Beleidigung (§185 StGB) zu qualifizieren sein.

3

Führt die Korrektur der Tatqualifikation in einem Fall zu der Möglichkeit, dass der Gesamtstrafenrahmen beeinflusst wurde, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafentscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat sich an §23 Abs.2 StGB zu orientieren; pauschale Erwägungen wie die Auffassung, eine Strafe sei nur bei Vollstreckung spürbar, genügen als Begründung nicht ohne Weiteres und mildernde Umstände sind zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 29. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Spengler Günther, geboren █████████████████, aus ████████ dort, ████ wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Dr. ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. Juli 1965

1. dahin geändert, dass er im Fall ███ der tätlichen Beleidigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen eines weiteren Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge zwingt dazu, den Schuldspruch in einem Fall zu ändern und den gesamten Strafausspruch aufzuheben.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Verurteilung wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an Frau Gerda K. Wenn der Verteidiger vorträgt, der Angeklagte habe zu seinem unsittlichen Vorhaben nur ihre Überraschung ausgenutzt, es aber nicht mit Gewalt durchgesetzt, so geht die Revision von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Trotz des plötzlichen Griffs leistete Frau K. nach den Feststellungen weiteren Unzuchtshandlungen Widerstand, den der Angeklagte erst überwinden musste. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt hat das Landgericht hiernach rechtlich unbedenklich angenommen. Übrigens steht Gleichzeitigkeit der Gewalt und der unzüchtigen Handlung der Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen (BGHSt 17, 1, 5).

2. Auch im Fall ███ ist entgegen der Ansicht der Revision die Anwendung von Gewalt hinreichend festgestellt. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, reichen dagegen die Feststellungen für die Annahme unzüchtiger Handlungen nicht aus.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der bloße Kuss meist nicht unzüchtig ist. Nach seiner Ansicht liegt es hier anders, weil der Angeklagte sein Vorhaben, zu einem Kuss zu kommen, beharrlich – zu später Nachtzeit auf offener (doch wohl menschenleerer) Straße verfolgt und demnach in wollüstiger Absicht gehandelt habe. Dem kann der Senat nicht folgen, weil eindeutig anstößige Handlungen des Angeklagten nicht festgestellt sind. Vielmehr liegt in seinem Verhalten – wie schon Anklage und Eröffnungsbeschluss angenommen hatten – nur eine grobe Zudringlichkeit, die das Landgericht an anderer Urteilsstelle zutreffend als vorsätzliche Verletzung der Geschlechtsehre der angegriffenen Frau bezeichnet. Demnach ist der Angeklagte statt eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur der tätlichen Beleidigung gemäß § 185 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig, da der Angeklagte bei dem Vorfall die Frau versehentlich am Mund verletzte.

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Schuldspruch im Fall █████ auch die Einzelstrafe im Fall K. beeinflusst hat. Zwar hat das Landgericht auch in diesem Fall die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis verhängt. Es hat aber von einer Unterschreitung des normalen Strafrahmens gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB abgesehen. Hierbei hat sich ersichtlich die Verurteilung im Fall ████ ausgewirkt.

Das nunmehr zuständige Schöffengericht hat Gelegenheit zu erneuter Prüfung, ob die Strafe zur Bewährung auszusetzen ist. Die Begründung, die das Landgericht für die Versagung angeführt hat, erscheint nicht ganz unbedenklich. Das gilt zunächst für den Ausgangspunkt, eine Strafe sei nur dann spürbar, wenn sie vollstreckt werde. § 23 Abs. 2 StGB setzt die Erwartung voraus, dass der Verurteilte „unter der Einwirkung der Aussetzung“ sich in Zukunft wohlverhalten werde; auch die Strafaussetzung zur Bewährung soll hiernach einen der Strafzwecke fördern.

Die Urteilswendung, gewalttätiges Vorgehen gegen alleingehende Frauen schließe die Strafaussetzung aus, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 299, 300) zumindest missverständlich. Dasselbe gilt für die Bemerkung, es sei nur wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eine nach § 23 StGB der Aussetzung fähige Strafe ausgesprochen. Allerdings hat das Landgericht die Alkoholeinwirkung als mildernden Umstand i. S. des § 176 Abs. 2 StGB gewertet; eine Strafmilderung gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB hat es indessen gerade nicht vorgenommen. Außerdem legt die Formulierung des Landgerichts die Annahme nahe, es habe einen Strafmilderungsgrund zur Versagung der Strafaussetzung herangezogen.

HüibnerFischerPikart
SeibertLoesdau
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