Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Betrug im Rückfall, Fortsetzungsdelikte und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 499/61
Datum
06.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen 34 Betrugsdelikten im Rückfall teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschungen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Sowohl seine als auch die Revision der Staatsanwaltschaft wurden vom BGH verworfen. Der Senat bestätigte die Feststellung selbständiger Taten, die teilweise als fortgesetzte Handlung anzusehen sind, und die tatrichterliche Entscheidung, keine Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Handlung setzt einen einheitlichen Willensentschluss und eine enge planmäßige Verbindung der Einzeltaten voraus; liegen nach Abschluss jeder Tat neue Tatentschlüsse vor, sind es selbständige Straftaten.

2

Zur Bildung einer Fortsetzungs- oder Gesamttat reicht die inhaltliche Ähnlichkeit der Tathandlungen nicht aus, wenn die Taten in unterschiedlicher strafrechtlicher Schwere (z. B. Verbrechen vs. Vergehen) stehen.

3

Bleibt offen, ob der Angeklagte Täter oder Mittäter war, darf das Gericht auf wahldeutiger Grundlage alternativ als Täter oder Teilnehmer verurteilen; dies stellt keinen Nachteil für den Angeklagten dar, wenn beide Alternativen tragfähig sind.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB erfordert die tatrichterliche Überzeugung, dass der Verurteilte wegen seiner Persönlichkeit künftig erhebliche Straftaten begehen wird; eine abweichende Auffassung der Staatsanwaltschaft reicht dafür nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 21. Juli 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Kurt Theodor S. ████ aus █████████, dort geboren am █████████ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. ███████████████████, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juli 1961 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Juli 1961 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen 34 teilweise gemeinsam und teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangener Verbrechen des Betrugs im Rückfall zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt.

Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.

1. Zur Revision des Angeklagten:

a) Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet. Sie wendet sich insofern ausdrücklich nur dagegen, dass das Landgericht nicht für sämtliche Taten Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Mit ihren Ausführungen hierzu verkennt sie die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur fortgesetzten Handlung (siehe BGHSt 1, 313, 315). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zwar allgemein dem Plan folgte, sich als Unterstützungswürdiger unter falschem Namen bei Pfarrern Darlehen zu erschwindeln, an deren Rückzahlung er von vornherein nicht dachte, und dass er von den auf diese Weise erlangten Geldbeträgen lebte. Es sagt jedoch ausdrücklich, dass der Angeklagte jeweils erst nach Beendigung der vorausgehenden Tat sich nach einem neuen Opfer umsah und einen dementsprechenden Vorsatz zur neuen Betrugstat fasste. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zutreffend 34 selbständige Betrüge angenommen und nur in den beiden unter Nr. 22 der Urteilsgründe behandelten Einzelfällen, in denen der Angeklagte auf Grund eines einheitlichen Willensentschlusses kurz aufeinander zweimal denselben Pfarrer betrog, eine fortgesetzte Handlung bejaht.

b) Die unter Nr. 32, 33 und 34 behandelten Betrüge hatten durch die mit ihnen in Tateinheit stehenden, vom Landgericht als Fortsetzungstat angesehenen Urkundenfälschungen schon deshalb nicht zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden dürfen, weil es sich bei den im Rückfall begangenen Betrugstaten jeweils um Verbrechen, bei der Urkundenfälschung dagegen um ein Vergehen, also um eine minderschwere Straftat handelt (BGHSt 1, 67). Im Übrigen hätte das Landgericht richtigerweise auch hier drei selbständige Vergehen der Urkundenfälschung annehmen müssen, da der Angeklagte nach den Feststellungen nicht ein- und dasselbe, sondern jeweils ein anderes, wenn auch inhaltlich ähnliches gefälschtes Empfehlungsschreiben benutzte und nicht festgestellt ist, dass alle drei Empfehlungsschreiben von vornherein auf Grund eines einheitlichen Entschlusses fälschlich angefertigt wurden. Indessen ist der Angeklagte durch die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in den genannten Fällen nicht beschwert.

c) Das Landgericht schildert zunächst in Form einer von seiner Überzeugung getragenen Sachverhaltsdarstellung, dass der Angeklagte, der die Pfarrhäuser stets persönlich aufsuchte, bei dem größeren Teil seiner Betrügereien mit einem Komplizen zusammenarbeitete, dem die Aufgabe zufiel, diese Besuche vorher fernmündlich anzukündigen und den Bittsteller zu empfehlen. Bei der Beweiswürdigung teilt es jedoch mit, dass der Angeklagte erstmalig in der Hauptverhandlung von diesem Mittäter berichtete, und äußert Zweifel daran, dass dieser Mittäter überhaupt vorhanden sei, hält die entsprechenden Angaben des Angeklagten nur für nicht widerlegt. Nach alledem war das Landgericht nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte die Betrüge in den Fällen 5 bis 34 der Urteilsgründe gemeinsam mit einem anderen ausführte, sondern hielt daneben auch seine Alleintäterschaft für möglich. Es hätte ihn unter diesen Umständen auf wahldeutiger Grundlage als Täter oder Mittäter verurteilen müssen, konnte sich allerdings auch in diesem Falle auf die Wiedergabe der zweiten Möglichkeit im Urteilsausspruch beschränken (vgl. für den Fall der Anstiftung oder Täterschaft BGHSt 1, 127 a. E.). Der Angeklagte ist also im Ergebnis nicht beschwert.

d) Was die Revision im Einzelnen zum Strafausspruch vorbringt, geht offensichtlich fehl. Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Dass der Angeklagte seine Betrügereien aus einem eingewurzelten Hang beging, also Gewohnheitsverbrecher ist, hat das Landgericht überzeugend dargelegt. Seine Gefährlichkeit hat es nicht besonders begründet. Indessen ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass es davon überzeugt war, der Angeklagte werde ohne die Einwirkung einer längeren Freiheitsstrafe weitere Betrugstaten von gleicher Art und Schwere wie die bisherigen begehen. Das genügt.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, ist unbegründet. Mit ihrem Vorbringen setzt sie der tatrichterlichen Würdigung des Landgerichts zur Entscheidung nach § 42e StGB nur ihre eigene Auffassung entgegen. Das Landgericht hat widerspruchsfrei dargelegt, dass der Angeklagte nach der Strafverbüßung wahrscheinlich keine weiteren Betrügereien mehr begehen werde. Wenn es davon vor allem nach seinem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten überzeugt war, so durfte es, wie geschehen, die Sicherungsverwahrung nicht anordnen.

Dr. GeierHübnerSanders
WillmsFischer
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