Revision verworfen — Verurteilung wegen versuchter Verführung zur Unzucht; Hausfriedensbruch eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 499/54
- Datum
- 24.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hat an die vom Tatrichter getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden und kann nur auf Gesetzesverletzungen (§ 337 StPO) prüfen.
Eine Verfahrensrüge nach § 244 StPO ist unzulässig, wenn der Rüge nicht konkretisiert ist, welche zusätzlichen Beweismittel der Tatrichter hätte erheben sollen.
Die Urteilsgründe müssen die Tatsachen angeben, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Tat sieht; sind diese Angaben vorhanden, rechtfertigt dies die Nachprüfung und den Schuldspruch.
Ist die Schuldfrage für eine mit einem Sittlichkeitsdelikt in Tatmehrheit angeklagte Nebenhandlung offen und liegt kein rechtzeitiger Strafantrag vor, ist das Verfahren wegen dieser Nebenhandlung einzustellen und die ausscheidbaren Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 24. Mai 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ ██ aus ██, den Generalvertreter Theodor ███ (Kreis ██ ███), geboren ████ ██████████ in █████, wegen versuchter Verführung zur Unzucht,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Wannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 24. Mai 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs wird eingestellt. Insoweit fallen die ausscheidbaren Verfahrenskosten der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Urteilsakten hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung zur Unzucht zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, ist unbegründet.
1.) Die Verfahrensrügen: Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe § 244 StPO verletzt, ist die Rüge unzulässig, da er nicht angibt, welche weiteren Beweismittel der Tatrichter zur Aufklärung des Sachverhalts hätte heranziehen sollen (BGHSt 2, 168).
§ 267 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe geben die Tatsachen an, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat; die Strafkammer führt auch die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.
Die Rüge der Verletzung des § 261 StGB ist sachlich-rechtlicher Art, wie die Revisionsbegründung ergibt. Auf sie wird unter 2.) eingegangen werden.
2.) Die Sachrüge: Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Das Revisionsgericht hat von dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt auszugehen. Es kann nur nachprüfen, ob das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 337 StPO). Das ist zu verneinen.
Die Urteilsgründe ergeben eindeutig, dass die Strafkammer die volle Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gewonnen hat. Der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist daher nicht verletzt.
Die Feststellungen sind entgegen der Ansicht des Angeklagten auch insoweit nicht widersprüchlich, als die Strafkammer einerseits bei der Prüfung der Frage, ob der Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs rechtzeitig gestellt ist, ausführt, der Täter sei für die Eheleute ███████ „bestimmbar“ gewesen, ihnen sei zwar der Name des Angeklagten nicht bekannt gewesen, die von ihm vertretene Firma sei jedoch für sie aus hinterlassenen Schriftstücken erkennbar gewesen, es hätte deshalb keine Schwierigkeiten bereitet, den Beschwerdeführer festzustellen, wenn sie Anzeige erstattet hätten, während das Landgericht andererseits bei der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Frau ████████ █████ von der für sie bestehenden „Schwierigkeit“ der Namensfeststellung spricht. Die Strafkammer meint damit an dieser Stelle ersichtlich nur die Umständlichkeit, den Namen des Angeklagten in Erfahrung zu bringen; sie führt auch noch weitere Gründe (z. B. das Fehlen von Zeugen, mangelnde Unterstützung durch den Ehemann) an, die es verständlich erscheinen lassen, dass Frau █████ zunächst keine Anzeige erstattete.
Auf Grund der auch im Übrigen rechtlich bedenkenfreien Beweiswürdigung hat das Landgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer, nachdem sein Versuch, Frau ██████ zum Geschlechtsverkehr zu veranlassen, fehlgeschlagen war, an sie das Ansinnen stellte, ihn doch wenigstens von hinten an ihrem Geschlechtsteil lecken zu lassen. Dabei fasste er sie mit den Händen an den Hüften, bemühte sich einige Minuten lang, sie mit Gewalt umzudrehen, um von vorne an ihren Geschlechtsteil heranzukommen und lecken zu können, was ihm aber nicht gelang, da Frau ███████ ernstlichen und von dem Angeklagten deutlich spürbaren Widerstand entgegensetzte. Sie schob den Beschwerdeführer mit der Hand von sich weg. Trotzdem zog er ihr den Schlüpfer herunter und kniete während des Ringens der beiden, das der Angeklagte selbst als „harten Kampf“ bezeichnet hat, kam es bei ihm zum Samenerguss, worauf er von Frau ████████ abließ.
Dass das Landgericht dieses Verhalten des Angeklagten nicht als sittliche Beleidigung, wie er es auffasst, sondern als verruchtes Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewürdigt hat, ist rechtlich bedenkenfrei.
Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.
3.) Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten ein in Tatmehrheit mit dem Sittlichkeitsverbrechen begangenes Vergehen des Hausfriedensbruchs zur Last. Die Strafkammer hätte insoweit das Verfahren einstellen und die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse auferlegen müssen, da sie die Schuldfrage offen gelassen hat (RGSt 50, 551) und kein rechtzeitiger Strafantrag gestellt ist (RGSt 27, 34).
Dr. Hörchner Mantel Martin Hübner
Bundesrichter Dr. Wannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.