Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Einheitliche BtM-Tat und Bewertung von Eigenkonsummengen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 4/99
Datum
09.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart ein; der BGH verwirft sie als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kammer hat die Taten vom 9. und 14. Februar 1997 wegen Handlungsidentität als einheitliche Tat i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Bewertungseinheit) gewertet. Die Anrechnung zum Eigenkonsum war zulässig, weil die konsumierte Menge aus einer separaten Teilmenge stammte; wäre sie Teil der zum Handel bestimmten Gesamtmenge gewesen, würde dies den Schuldumfang mindern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Handlungsidentität kann mehrere zeitlich getrennte Erwerbshandlungen eine einheitliche Tat bilden; in diesem Fall ist von einer Bewertungseinheit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen.

2

Erwerb zum Eigenkonsum nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kann mit einem unerlaubten Handeltreiben zusammentreffen und bei Handlungsidentität in Tateinheit stehen.

3

Bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG und bei der Strafzumessung dürfen zum Eigenkonsum erworbene Mengen dem Angeklagten nur dann zusätzlich angelastet werden, wenn sie nicht Teil der zum Handel bestimmten Gesamtmenge sind.

4

Die Revision ist dann als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler zum Vorschein bringt.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 1. Oktober 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999

Leitsatz

(kein Leitsatz im übermittelten Text enthalten)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzende Bemerkungen des Senats Die Strafkammer geht hinsichtlich der als zwei selbständige Taten angeklagten Fälle II. 5 und 6 vom 9. bzw. 14. Februar 1997 entsprechend dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1998 – 1 StR 68/98 – zutreffend von einer einheitlichen Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Form einer Bewertungseinheit aus. Diese steht wegen der Handlungsidentität der Erwerbshandlung mit dem Erwerb zum Eigenbedarf (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in weiterer Tateinheit.

Dass die Strafkammer bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG und bei der Strafzumessung die zum Eigenkonsum erworbenen Mengen zu Lasten des Angeklagten bewertet hat, weil er in der rechtlich einen Handlung zwei Tatbestände verwirklicht hat, ist hier nur deshalb kein Rechtsfehler, weil die konsumierte Menge aus der ersten Teilmenge stammte und nicht Teil der Restmengen war, die auf die Gesamtmenge 60 g gestreckt und zum Handel bestimmt war. Nur bei dieser Tatkonstellation kann der Erwerb zum Eigenkonsum dem Angeklagten zusätzlich angelastet werden. Wäre die selbst konsumierte Menge Teil der Gesamtmenge, würde sich der Schuldumfang der einheitlichen Tat wegen der geringeren Gefahrlichkeit des Eigenkonsums für die Allgemeinheit verringern (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1997 – 1 StR 419/97).

SchaferWahlLandau
GranderathBoetticher
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