Revision verworfen: Einheitliche BtM-Tat und Bewertung von Eigenkonsummengen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 4/99
- Datum
- 09.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Handlungsidentität kann mehrere zeitlich getrennte Erwerbshandlungen eine einheitliche Tat bilden; in diesem Fall ist von einer Bewertungseinheit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen.
Erwerb zum Eigenkonsum nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kann mit einem unerlaubten Handeltreiben zusammentreffen und bei Handlungsidentität in Tateinheit stehen.
Bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG und bei der Strafzumessung dürfen zum Eigenkonsum erworbene Mengen dem Angeklagten nur dann zusätzlich angelastet werden, wenn sie nicht Teil der zum Handel bestimmten Gesamtmenge sind.
Die Revision ist dann als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler zum Vorschein bringt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 1. Oktober 1998
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999
Leitsatz
(kein Leitsatz im übermittelten Text enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzende Bemerkungen des Senats Die Strafkammer geht hinsichtlich der als zwei selbständige Taten angeklagten Fälle II. 5 und 6 vom 9. bzw. 14. Februar 1997 entsprechend dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1998 – 1 StR 68/98 – zutreffend von einer einheitlichen Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Form einer Bewertungseinheit aus. Diese steht wegen der Handlungsidentität der Erwerbshandlung mit dem Erwerb zum Eigenbedarf (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in weiterer Tateinheit.
Dass die Strafkammer bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG und bei der Strafzumessung die zum Eigenkonsum erworbenen Mengen zu Lasten des Angeklagten bewertet hat, weil er in der rechtlich einen Handlung zwei Tatbestände verwirklicht hat, ist hier nur deshalb kein Rechtsfehler, weil die konsumierte Menge aus der ersten Teilmenge stammte und nicht Teil der Restmengen war, die auf die Gesamtmenge 60 g gestreckt und zum Handel bestimmt war. Nur bei dieser Tatkonstellation kann der Erwerb zum Eigenkonsum dem Angeklagten zusätzlich angelastet werden. Wäre die selbst konsumierte Menge Teil der Gesamtmenge, würde sich der Schuldumfang der einheitlichen Tat wegen der geringeren Gefahrlichkeit des Eigenkonsums für die Allgemeinheit verringern (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1997 – 1 StR 419/97).
| Schafer | Wahl | Landau | |||
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