Ablehnung der Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin wegen einzusetzenden Einkommens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 498/96
- Datum
- 12.09.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, wenn die anfallenden Kosten den Betrag von vier Monatsraten nicht übersteigen (§115 Abs.3 ZPO).
Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind vom monatlichen Nettoeinkommen die nach §115 ZPO und gegebenenfalls §79 BSHG vorgesehenen Abzugsbeträge zu berücksichtigen.
Die Vorschriften der ZPO über Prozesskostenhilfe gelten entsprechend für Nebenkläger im Strafverfahren; die Bewilligung richtet sich nach denselben Einkommens- und Ratenbemessungen wie im Zivilverfahren.
Die Festsetzung der monatlichen Rate nach §115 Abs.1 Satz4 ZPO ist maßgeblich für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 498/96 vom 12. September 1996 in der Strafsache gegen ███ Andreas, geboren am ██ 1971 in █████, wegen Vergewaltigung u. a. hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin Sabine Ehniss
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **12. September 1996
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Das Einkommen der Antragstellerin rechtfertigt nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach der vorgelegten Erklärung der Nebenklägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berechnet sich das einzusetzende Einkommen wie folgt:
``` 2.000 DM Monatl. Nettolohn –/. 649 DM (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 ZPO gem. § 79 Abs. 1 BSHG) –/. 500 DM (§ 115 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO) --------- 826 DM einzusetzendes Einkommen --------- 310 DM Monatl. Rate gem. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO ```
Bei einer Gebühr von 425 DM für die Nebenklagevertretung übersteigen die Kosten der Nebenklägerin jedenfalls nicht vier Monatsraten, so dass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist (§ 115 Abs. 3 ZPO).
| Maul | Schafer | Bringewat | |||
| Ulsamer | Wahl |