Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin wegen einzusetzenden Einkommens

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 498/96
Datum
12.09.1996
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte im Strafverfahren Bewilligung von Prozesskostenhilfe; das Rechtsmittelgericht lehnte den Antrag ab. Das Gericht stellte das monatliche Nettoeinkommen und zulässige Abzüge nach §115 ZPO/§79 BSHG fest und errechnete ein einzusetzendes Einkommen von 826 DM mit einer Monatsrate von 310 DM. Bei einer Gebühr von 425 DM übersteigen die Kosten nicht vier Monatsraten, sodass nach §115 Abs.3 ZPO PKH nicht zu bewilligen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, wenn die anfallenden Kosten den Betrag von vier Monatsraten nicht übersteigen (§115 Abs.3 ZPO).

2

Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind vom monatlichen Nettoeinkommen die nach §115 ZPO und gegebenenfalls §79 BSHG vorgesehenen Abzugsbeträge zu berücksichtigen.

3

Die Vorschriften der ZPO über Prozesskostenhilfe gelten entsprechend für Nebenkläger im Strafverfahren; die Bewilligung richtet sich nach denselben Einkommens- und Ratenbemessungen wie im Zivilverfahren.

4

Die Festsetzung der monatlichen Rate nach §115 Abs.1 Satz4 ZPO ist maßgeblich für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 498/96 vom 12. September 1996 in der Strafsache gegen ███ Andreas, geboren am ██ 1971 in █████, wegen Vergewaltigung u. a. hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin Sabine Ehniss

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **12. September 1996

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Das Einkommen der Antragstellerin rechtfertigt nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach der vorgelegten Erklärung der Nebenklägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berechnet sich das einzusetzende Einkommen wie folgt:

``` 2.000 DM Monatl. Nettolohn –/. 649 DM (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 ZPO gem. § 79 Abs. 1 BSHG) –/. 500 DM (§ 115 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO) --------- 826 DM einzusetzendes Einkommen --------- 310 DM Monatl. Rate gem. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO ```

Bei einer Gebühr von 425 DM für die Nebenklagevertretung übersteigen die Kosten der Nebenklägerin jedenfalls nicht vier Monatsraten, so dass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist (§ 115 Abs. 3 ZPO).

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