Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Brandstiftung und Versicherungsbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 498/88
- Datum
- 10.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug müssen die Feststellungen klar ausweisen, welche Sache von der Versicherung erfasst war und ob gerade diese Sache tatsächlich verbrannt ist.
Die Feststellungen müssen hinreichend bestimmen, ob ein brennender Bestandteil (z. B. eine Decke) einen wesentlichen Teil des Gebäudes darstellt, da hiervon die Beurteilung der Tatbestandsverwirklichung abhängt.
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 105 Abs. 2 JGG in Verbindung mit §§ 32, 31 JGG kommt nicht in Betracht, wenn im früheren Verfahren gegen einen Heranwachsenden Jugendstrafe und in einem späteren Verfahren gegen denselben nunmehr erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe verhängt wurde.
Die Aufhebung eines Urteils auf Revision ist gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte zu erstrecken, die selbst keine Revision eingelegt haben, wenn die Aufhebungsgründe das gesamte Urteil betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 21. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 498/88 in der Strafsache gegen
1. █████ ██████████, geboren am [REDACTED] 1966 in [REDACTED] (Türkei), 2. [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1964 in [REDACTED], wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. November 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ ███ und █████ wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 21. April 1988 – auch soweit es den Mitangeklagten ██████ betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revisionen – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, ob die Ladeneinrichtung, also die versicherte Sache, gebrannt hat. Es wird auch nicht dargelegt, was genau Gegenstand der Brandversicherung war. Auch bleibt unklar, ob es sich bei dem in Brand gesetzten Gebäude um ein solches handelte, in dem sich tatsächlich Wohnungen befanden. Auf den Seiten 6 und 18 UA ist nur von einem „Anwesen [REDACTED]“ die Rede, in dem sich mehrere Wohnungen befanden. Dabei bleibt offen, ob diese Wohnungen im Gebäude selbst oder nur im Anwesen untergebracht waren. Das Gebäude wird daher näher zu beschreiben sein. Näherer Beschreibung bedarf auch die brennende Decke (UA S. 6, 18), damit beurteilt werden kann, ob es sich dabei um einen wesentlichen Teil des Gebäudes gehandelt hat, was z. B. bei einer abgehängten Decke nicht ohne weiteres angenommen werden kann.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet dagegen, dass die Strafkammer im Fall des Angeklagten Ilhan keine Gesamtstrafe aus der in diesem Verfahren verhängten Strafe und der durch Urteil des Amtsgerichts München vom 4. Februar 1988 festgesetzten Jugendstrafe gebildet hat. Die zeitlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe sind zwar gegeben; jedoch kommt die Zusammenziehung von Jugendund Erwachsenenstrafe im Hinblick auf die Sonderregelungen des JGG nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 JGG in Verbindung mit den §§ 32, 31 JGG liegen nicht vor. Ihre entsprechende Anwendung scheidet für die hier vorliegende Konstellation – Verhängung einer Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden in einem früheren Verfahren, Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den nunmehr erwachsenen Täter in einem späteren Verfahren – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (BGHSt 10, 100; 14, 287; 27, 295; BGH bei Holtz MDR 1979, 106; BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 1 NStZ 1987, 24; OLG Schleswig NStZ 1987, 225). An dieser Rechtsprechung hat sich durch die Entscheidung BGH NStZ 1981, 355, die einen Fall nach § 105 Abs. 2 JGG zum Gegenstand hatte, nichts geändert.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten ██████, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.
| Maul | Foth | Vv. | |||
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