BGH: Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO nur bei formeller Verbindungsentscheidung der StA
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 498/86
- Datum
- 04.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen nach § 52 StPO setzt prozessuale Gemeinsamkeit mehrerer Verfahren voraus, die nur durch eine formelle Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Verbindung der Verfahren begründet wird.
Nicht entscheidend für das Zeugnisverweigerungsrecht ist materielle Tatbeteiligung oder tatsächliche Verstrickung; maßgeblich ist die formelle Stellung als Mitbeschuldigter durch prozessuale Verbundenheit.
Eine fehlerhafte Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht gefährdet das Urteil, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ordnungsgemäße Vernehmung entlastende Angaben erbracht hätte.
Die faktische Zusammenlegung polizeilicher Ermittlungen oder das bloße Zusammenführen von Akten begründet keine prozessuale Gemeinsamkeit i.S.v. § 52 StPO und rechtfertigt daher nicht das Zeugnisverweigerungsrecht.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 10. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 498/86
in der Strafsache gegen Gerda geborene ███ aus ███, geboren am ███ 1947 in Stuttgart, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. █ aus ██ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen Rechts und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Zeugen ███ und ████ in der Hauptverhandlung dahin belehrt wurden, ihnen stehe jeweils ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 StPO als Angehörigen früherer Mitbeschuldigter zu. Diese Belehrung war fehlerhaft. Zwar handelt es sich nach den Feststellungen bei den Zeugen Herbert ████, Sabine ████, Wilhelm █████████████ und Monika ███ um die Lieferanten und die Diebe der Scheckformulare und Scheckkarten, welche die Angeklagte zusammen mit ihrem getrennt verfolgten Ehemann aufgekauft, zum überwiegenden Teil mit den gefälschten Unterschriften der Kontoinhaber versehen und bei Banken oder Geschäften mit den eingesetzten Beträgen eingelöst hat. Auch sind der Zeuge █████ als der frühere, der Zeuge Wilhelm ██████ ██ als der jetzige Ehemann der Zeugin Monika ███████ und die Zeugin ████████ als deren Tochter jeweils Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StPO.
Doch scheitert ein Zeugnisverweigerungsrecht nach dieser Vorschrift daran, dass gegen die Angeklagte und die Zeugen getrennte Verfahren durchgeführt wurden, die zu keiner Zeit formell miteinander verbunden waren. Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 32, 25, 29; BGH, Urt. vom 23. Juli 1986 – 3 StR 164/86, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; BGH NStZ 1985, 419; 1984, 176; 1982, 389; BGH StV 1981, 117; BGH NJW 1980, 67).
Nicht erforderlich ist, dass das einheitliche Verfahren gegen die mehreren Beschuldigten im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung vorliegt. Es genügt vielmehr, dass zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, dass sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozessrechtlicher Betrachtungsweise formell Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH, Urt. vom 23. Juli 1986 – 3 StR 164/86; BGH NStZ 1985, 419; BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952; BGH NJW 1974, 758; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch BGHSt 32, 25, 29 sowie Pelchen in KK § 52 Rdn. 6).
Entscheidend für das Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen nach § 52 StPO ist nicht die Teilnahme des Beschuldigten an derselben Tat im materiellrechtlichen Sinne oder gar die bloße tatsächliche Verstrickung in einen sachlich zusammengehörigen Geschehensablauf, sondern der prozessuale Gesichtspunkt des einheitlichen Verfahrens gegen die mehreren Beschuldigten (vgl. Pelchen aaO), also die prozessuale Gemeinsamkeit der mehreren Verfahren. Der Bundesgerichtshof hat bisher noch nicht entschieden, welcher Akt die prozessuale Gemeinsamkeit zweier Verfahren begründet – die Voraussetzung dafür ist, dass mehrere Beschuldigte formell als Mitbeschuldigte zu bezeichnen sind; es blieb offen, ob nur eine ausdrückliche Verbindungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder auch der Polizei genüge oder ob die von der Rechtsprechung verlangte formelle Verbindung der Verfahren gegen mehrere Beschuldigte bereits dadurch hergestellt werde, dass die Ermittlungen bei der Polizei faktisch in einem Vorgang zusammengeführt werden (BGH NStZ 1985, 419, 420). Der Senat ist der Auffassung, dass die prozessuale Gemeinsamkeit mehrerer Ermittlungsverfahren mit der Folge, dass mehrere Beschuldigte formell zu Mitbeschuldigten werden und deshalb den Angehörigen eines der Mitbeschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO erwächst, nur durch eine formelle Entscheidung der Staatsanwaltschaft begründet werden kann.
Nach der Konzeption der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde den rechtlich einwandfreien Ablauf der Ermittlungen zu garantieren und die ständige rechtliche Kontrolle über die polizeiliche Ermittlungstätigkeit auszuüben (vgl. Gerhard Schmidt in LR 8/480); ihr obliegt im Ermittlungsverfahren die Leitungs- und Kontrollfunktion (Kaiser in LR 8/1410), die umfassende Sachleitungsbefugnis (Krüger in LR 8/1140; vgl. auch BVerfG NJW 1976, 231; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 163 Rdn. 3 m. w. Nachw.). Hierzu gehört auch die Entscheidung über Verbindung oder Trennung zusammenhängender Strafsachen (Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 5); bei ihr handelt es sich um eine prozessuale Maßnahme, die Auswirkungen für das gerichtliche Verfahren hat. Eine formelle Entscheidung der Staatsanwaltschaft bewirkt die erforderliche Rechtsklarheit. Der erkennende Richter muss in der Hauptverhandlung in der Lage sein, ohne zeitraubendes Studium umfangreicher Ermittlungsakten sofort zu entscheiden, ob zu irgend einem Zeitpunkt eine prozessuale Gemeinsamkeit zwischen mehreren Ermittlungsverfahren bestanden hat und deswegen einem zu vernehmenden Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zusteht oder nicht. Das wäre nicht gewährleistet, wenn es schon genügen könnte, dass die Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei faktisch in einem Vorgang zusammengeführt werden.
Im vorliegenden Falle bestand zu keinem Zeitpunkt eine prozessuale Gemeinsamkeit im dargelegten Sinne. Die Staatsanwaltschaft hat vielmehr die Ermittlungsverfahren gegen die Diebe, den Ehemann der Angeklagten und gegen diese selbst unter getrennten Aktenzeichen geführt und später lediglich die Verfahren gegen den Ehemann der Angeklagten und gegen diese miteinander verbunden. Eine formelle Verbindung dieses Verfahrens mit den gegen die Diebe geführten Ermittlungsverfahren ist nicht angeordnet worden.
Da die Zeugen nach der Belehrung das Zeugnis verweigerten, kann das angefochtene Urteil auf der rechtsfehlerhaften Belehrung beruhen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Zeugen, wären sie ordnungsgemäß zur Sache vernommen worden, Umstände hätten bekunden können, die zur Entlastung der Angeklagten geeignet gewesen wären. Der Hinweis des Generalbundesanwalts auf die polizeilichen Vernehmungsprotokolle geht fehl. Es handelt sich um Protokolle über die Vernehmung der Zeugen als Beschuldigte innerhalb der gegen sie durchgeführten Ermittlungsverfahren. Als Zeugen im Verfahren gegen die Angeklagte sind sie zu keinem Zeitpunkt vernommen worden. Die Strafverfahren gegen die Zeugen sind inzwischen abgeschlossen. Die Revision hat zutreffend dargelegt, dass jedenfalls im Hinblick auf die Zahl der der Angeklagten zur Last gelegten Einzelfälle und auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tatbeteiligung entlastende Angaben nicht ausgeschlossen werden können.
| Justizhauptsekretär Coy | Schauenburg | Granderath | |||
| Maul | Ulsamer | Schimansky |