Revision verworfen: Notstand bei Beteiligung an Massenerschießung bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 498/63
- Datum
- 14.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notstand nach § 52 StGB entschuldigt die Beteiligung an einer Straftat, wenn der Täter einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben oder Leib ausgesetzt ist und keine gangbaren Ausweichmöglichkeiten ohne unmittelbar drohende Lebensgefahr bestehen.
Die Schwere der begangenen Tat oder die hohe Zahl der Opfer schließt die Anwendung des Notstands nicht allein wegen der Wertung des geschützten Rechtsguts aus; maßgeblich sind die an die Ausweichbemühungen zu stellenden Anforderungen.
Die besondere berufliche Stellung von Polizeivollzugsbeamten führt nicht generell dazu, dass ihnen die Berufung auf Notstand nach §§ 52, 54 StGB versagt ist; eine Pflicht zum Lebensopfer ist nur im Rahmen typischer, mit dem Dienst verbundener Gefahren anzunehmen.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist an die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung gebunden; Beanstandungen der Beweiswürdigung im Revisionszug sind grundsätzlich unbeachtlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Freiburg i. Br., 12. Juli 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen 1. ███ ███████████████ ███████, geboren am ██ in [REDACTED], 2. den Polizeiobermeister ██████████, geboren am [REDACTED] in Kreis B,
Sachbezeichnung: ████████ wegen Mordes u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, [REDACTED] Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Freiburg i. Br. vom 12. Juli 1963 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ██ ████ war im Jahre 1941 Chef einer Polizeikompanie, der Angeklagte ████████ Zugführer in einer anderen Polizeikompanie. Beide wirkten im Oktober 1941 bei der Massenerschießung jüdischer Einwohner der Stadt Mogilew (Weißrußland) mit, die vom Einsatzkommando 8 der Einsatzgruppe B geleitet wurde. Das Schwurgericht hat sie vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen, weil sie durch Notstand (§ 52 StGB) entschuldigt seien.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hätten auch in eindringlichster Form erhobene Gegenvorstellungen der Angeklagten bei ihren Vorgesetzten nicht den Erfolg gehabt, daß sie von der Teilnahme an der Tötungsaktion freigestellt wurden; es gilt auch für erwiesen, daß für die Angeklagten im Falle einer Befehlsverweigerung die ernste Gefahr bestand, selbst den Tod zu erleiden. Auch sonst gab es keinen gangbaren Ausweg, den sie ohne unmittelbar drohende Lebensgefahr hätten beschreiten können.
Das Schwurgericht sieht es weiterhin auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung als unwiderlegt an, daß für beide Angeklagte die Angst um ihr eigenes Leben der entscheidende Beweggrund für ihre Mitwirkung bei der Tat war und daß beide nach besten Kräften Möglichkeiten erwogen haben, dem Befehl aus dem Wege zu gehen.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung des § 52 StGB nicht zu beanstanden. Sie hält sich an die Auslegung, die der Bundesgerichtshof gerade auch für Fälle dieser Art entwickelt hat (BGHSt 18, 311 und BGH, Urt. vom 15. Juni 1962 – 2 StR 531/61).
Die Meinung der Staatsanwaltschaft, daß die Anwendbarkeit der §§ 52, 54 StGB zu entfallen habe, weil den Angeklagten angesichts der Ungeheuerlichkeit der Tat, insbesondere der großen Zahl der Opfer, die Preisgabe ihres Lebens zuzumuten gewesen sei, findet in der Rechtsprechung keine Stütze. Diese ist vielmehr stets davon ausgegangen und dabei geblieben, daß die Entschuldigung nicht von einer Höherwertigkeit des gefährdeten Rechtsguts abhängt und demnach auch durch die Höherwertigkeit der mit der Tat verletzten Rechtsgüter nicht ausgeschlossen wird (RGSt 66, 397, 398). Die Rechtsprechung hat nach dem Gewicht der Tat vielmehr nur die Anforderungen bemessen, die an die Bemühungen des Täters um einen Ausweg aus der Gefahrenlage zu stellen sind (BGHSt 18, 311).
Auch die Meinung der Staatsanwaltschaft, die Angeklagten seien kraft ihrer besonderen Rechtsstellung als Angehörige der Polizei verpflichtet gewesen, die Gefahr zu bestehen, und könnten sich aus diesem Grunde nicht auf Notstand berufen, vermag der Senat nicht zu teilen. Wo Angehörigen bestimmter Berufe wie Polizeivollzugsbeamten, Feuerwehrmännern, Seeleuten, Ärzten und Krankenpflegern die Bereitschaft zum Lebensopfer abverlangt wird, bezieht sich das immer nur auf den Bereich der mit der jeweiligen Berufstätigkeit in notwendiger Weise verbundenen typischen Gefahren, bedeutet aber nicht, daß Angehörigen solcher Berufe über diesen Rahmen hinaus die Berufung auf die §§ 52, 54 StGB versagt sein könnte. Der Polizeivollzugsbeamte muß unter Umständen sein Leben einsetzen, wenn er an der Festnahme eines bewaffneten Verbrechers oder an der Niederschlagung eines Aufruhrs beteiligt ist. Die Lage, in der sich die Angeklagten befanden, läßt sich damit nicht vergleichen. Denn ihnen drohte die Lebensgefahr nicht im Zusammenhang mit einer weisungsgemäß vorgenommenen, im Rahmen ihrer normalen Berufsausübung liegenden Diensthandlung, sondern sie erwuchs ihnen daraus, daß sie eine ganz aus dem normalen Rahmen fallende Lage von hoher Hand zur Mitwirkung bei einem Verbrechen befohlen wurden.
Was zur Begründung der Rechtsmittel sonst vorgebracht wird, läuft auf Beanstandungen der Beweiswürdigung des Schwurgerichts hinaus, die in diesem Rechtszuge unbeachtlich sind. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Tatrichters, welche Tatsachen er für die Bildung seiner Überzeugung genügen läßt.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision im Ergebnis vertreten.
Der Senat sah keinen Anlaß, der Staatskasse gem. § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
| Geier | Dr. Willms | Sanders | |||
| Seibert | Mai |