Treffer
BGH Urteil

BGH: Ausstellung gebrauchter Öfen allein kein Betrugsversuch (§263 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 498/60
Datum
21.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen richteten sich gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten Betrugs und (bei einer Angeklagten) wegen versuchter Anstiftung zum Meineid. Der BGH verwirft die Revision der Mitangeklagten; die Revision des Hauptangeklagten wird insoweit teilweise stattgegeben: Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur Neubemessung zurückverwiesen, weil das bloße Ausstellen eines gebrauchten Ofens ohne konkretes Angebot keinen Betrugsversuch begründet. Soweit übrige Feststellungen betroffen sind, bleibt das Urteil bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB setzt regelmäßig ein konkretes, bestimmtes Opfer oder ein gezieltes Angebot voraus; bloßes Ausstellen und Feilhalten gebrauchter Ware im Laden ohne konkrete Angebotsrichtung begründet keinen Betrugsversuch.

2

Der Verkauf gebrauchter Waren als "neu" kann Betrug begründen, weil Käufer über die tatsächliche Beschaffenheit und den Marktwert irregeführt und dadurch geschädigt werden; eine äußerliche Auffrischung zu "neuwertig" schließt dies nicht aus.

3

Der Revisionssenat darf neuen tatsächlichen Vortrag, der nicht aus Hauptverhandlung und Urteil hervorgeht, nicht berücksichtigen; widersprüchliche oder erstmals erhobene Tatsachenbehauptungen in der Revision sind unbeachtlich (§ 337 StPO).

4

Zur Belehrung und Vereidigung von Zeugen gilt: Wenn den Angeklagten nach jeder Zeugenvernehmung Gelegenheit zur Äußerung nach § 257 StPO gegeben wurde, bedarf es keiner ausdrücklichen Aufforderung; behauptete Verstöße gegen § 55 StPO sind unter den gegebenen Umständen nicht revisionsfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 21. Juni 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den kaufmännischen Angestellten Max Josef ███, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], 2. die Geschäftsinhaberin Charlotte Martha ███, geboren am [REDACTED] in Sachsen, Landkreis [REDACTED],

wegen fortgesetzten Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Werner ███ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Juni 1960 im Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird seine Revision verworfen.

Auch die Revision der Angeklagten Charlotte ███ wird verworfen. Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugs, die Mitangeklagte Charlotte ███ außerdem wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid in zwei Fällen verurteilt. Die Revision der Angeklagten Charlotte ███ ist unbegründet; die des Beschwerdeführers Werner ███ hat nur zum Schuldumfang und mithin im Strafausspruch Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

Die Beschwerdeführer beanstanden es, dass die Zeugen ██████████ und ████, obwohl der Teilnahme am Betrug verdächtig, dem § 55 StPO zuwider über ihr Aussageverweigerungsrecht nicht belehrt und entgegen dem § 60 Nr. 3 StPO vereidigt wurden, dies obendrein ohne Anhörung der Verteidigung.

1. Auf die Verletzung des § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).

2. Ausweislich der Sitzungsniederschrift kamen die Angeklagten nach der Vernehmung eines jeden Zeugen zu Worte (§ 257 StPO). Sie hatten also auch Gelegenheit, jeweils zur Frage der Vereidigung Stellung zu nehmen. Ausdrücklicher Aufforderung hierzu bedarf es nicht.

3. Weder die Sitzungsniederschrift noch das Urteil ergibt, dass die Strafkammer die beiden Zeugen der Teilnahme für verdächtig oder rechtsirrig nicht für verdächtig hielt. In ihnen findet keine Stütze, was die Revisionen vorbringen, um den Teilnahmeverdacht darzutun. Der Senat darf daher diesen neuen tatsächlichen Vortrag nicht berücksichtigen.

Das Urteil beruht auch nicht auf der Aussage der beiden Zeugen; es erwähnt sie gar nicht. Vielmehr stützt es sich, soweit Werner ███ nicht überhaupt geständig war, auf die Bekundungen anderer Zeugen.

4. Die Aufklärungsrügen sind unbegründet. Sie betreffen, wie sich aus den Ausführungen zur Sachrüge ergibt, rechtsunerhebliche Tatsachen.

II. Sachrüge.

1. Betrug.

a) Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs wird von der Feststellung getragen, dass sie (Werner ███ fortgesetzt, seine Mutter Charlotte ███ in einem Einzelfall) gebrauchte Öfen und Herde als neu zu dem für neues Gerät geltenden Listenpreis verkauften. Dabei ist es unerheblich, dass sie die alten Stücke wieder „neuwertig“ auffrischten. Die Kunden wurden dennoch geschädigt; denn sie erhielten statt der verlangten und bezahlten (fabrik-)neuen Ware – teils schon seit Jahren – gebrauchte Geräte.

Im Handel und Verkehr wird gebrauchte Ware, mag sie selbst nur geringfügig benutzt gewesen und wieder „wie neu“ hergerichtet sein, im Verhältnis zu wirklich neuen – ungebrauchten – Stücken in aller Regel minderbewertet. Mit dieser Erfahrungstatsache durfte sich die Strafkammer genügen lassen, auch für die Annahme, dass die geschäftsgewandten Angeklagten in der Absicht handelten, sich rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen. Dass es diese Absicht nicht ausschließt, wenn die Angeklagten beim Verkauf von Gebrauchtware, wie sie jetzt behaupten, weniger als beim Absatz von Neugerät verdienten, erübrigt sich darzulegen.

Auch im Übrigen sind die Ausführungen der Revisionen weitgehend tatsächlicher Art. Zum Teil widersprechen sie sogar den Feststellungen; sie sind daher unbeachtlich (§ 337 StPO). Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist frei von den behaupteten Widersprüchen und Denkfehlern. Den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ hat die Strafkammer nicht verletzt. Sie zweifelt nicht an der Schuld der Beschwerdeführer.

Sie hat auch ausreichend begründet, dass beide Angeklagten im Falle Elterlein als Mittäter handelten.

b) Nicht zu billigen ist allein, dass die Strafkammer im Falle 13 der Urteilsgründe das bloße Aufstellen eines gebrauchten Ofens zum Verkauf (als neu) im Laden deswegen als einen Betrugsversuch angesehen hat, weil der Ofen unter tatsächlich neuen Stücken unmittelbar neben einem anderen gleichfalls gebrauchten, aber als neu „ausgepreisten“ Ofen gleicher Bauart, an einer jedem Kunden zugänglichen Stelle stand. Denn sie hat nicht feststellen können, dass dieser Ofen ebenso wie der andere (mit dem Listenpreis eines neuen Stücks ausgezeichnete) einem bestimmten Kunden zum Kauf angeboten worden wäre. Erst darin läge jedoch eine für § 263 StGB rechtserhebliche Täuschungshandlung. Das Ausstellen und Feilhalten im Laden allein genügt dafür nicht. Es richtet sich nur mit einem allgemeinen Anreiz an Kauflustige, während der Täuschungsvorsatz nach § 263 StGB ein bestimmtes Opfer voraussetzt. Das ist auch – bei insoweit gleichem Sachverhalt – der tragende Grund der Entscheidung RGSt 53, 327, 331 und des dort weiter angeführten Urteils RGSt 51, 341, 343. Das hat das Landgericht übersehen.

Insoweit hat es den hier allein betroffenen Angeklagten Werner ███ zu Unrecht des Betrugsversuchs schuldig erkannt, während es zutreffend so gewertet hat, dass er den anderen gebrauchten Ofen gleicher Bauart verschiedenen Kunden als neu anbieten ließ. Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs selbst wird von dem Rechtsirrtum nicht berührt. Dagegen mindert sich der Schuldumfang. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen Werner ███. Bei der Neubemessung der Strafe wird das Landgericht prüfen, ob es dem Angeklagten wirklich erschwerend angerechnet werden darf, dass er den Ruf der Firma schädigte, obwohl deren Inhaberin, seine Mutter, sein Geschäftsgebaren nicht missbilligte, möglicherweise sogar mit ihm einverstanden war.

Im Übrigen sind die Revisionsangriffe beider Angeklagten gegen die Strafaussprüche in dem Betrugsfall unbegründet.

2. Erfolglose Anstiftung zum Meineid.

Dieser Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Von den beiden Zeugen, die Charlotte ███ zum Meineid zu verleiten suchte, ist allerdings der damalige Lagerhalter ██ als der Teilnahme an der Betrugstat verdächtig in der Hauptverhandlung unvereidigt geblieben. Das schließt indessen nicht aus, dass er in dem früheren Verfahrensabschnitt, in dem sie ihn zu beeinflussen suchte, hätte vereidigt werden dürfen, falls er damals noch unverdächtig erschien (§ 65 StPO), und schließt erst recht nicht aus, dass die Angeklagte sich seine Vereidigung (auch in der Hauptverhandlung) jedenfalls als möglich vorgestellt hat. Es enthält weder einen Denkfehler noch einen Widerspruch, dass das Landgericht von einer solchen Vorstellung der Beschwerdeführerin trotz ihrer Intelligenz und geschäftlichen Erfahrung überzeugt ist. Wendruhn – der andere Zeuge, den die Angeklagte zum Meineid zu verleiten suchte – ist auch tatsächlich vereidigt worden. Auch sonst bestehen die behaupteten Widersprüche und anderen Rechtsfehler nicht, die die Revision in dem Urteil zu finden meint.

Die wiederholten Versuche der Beschwerdeführerin, ██ zu falscher Aussage zu verleiten, bilden zwar keine natürliche Handlungseinheit, sondern eine fortgesetzte Tat. Da sie zu verschiedenen Tagen und bei verschiedenen Gelegenheiten unternommen wurden, können sie allein deswegen nicht als eine einzige natürliche Handlung erscheinen. Das Landgericht hatte daher die Angeklagte im Falle ██████ nicht mit der Begründung freisprechen dürfen, ihr gegenüber sei nur eine einzige Versuchshandlung, kein fortgesetztes Verbrechen nach § 49a StGB erwiesen. Der Freispruch beschwert sie jedoch nicht. Auch den Urteilssatz berührt der Rechtsirrtum nicht, weil sie zutreffend „im Übrigen“, nämlich von der Anklage wegen fortgesetzten Betrugs, freigesprochen ist. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei.

Das Rechtsmittel der Angeklagten Charlotte ███ ist hiernach in vollem Umfange zu verwerfen.

Dr. PeetzWillmsFischer
SeibertHübner
BGH: Ausstellung gebrauchter Öfen allein kein Betrugsversuch (§263 StGB) — Themis